Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20073, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 2008­2011 wird für die Weiterführung der Unterstützung der folgenden Institutionen und Aktivitäten zur zivilen Friedensförderung ein Rahmenkredit in der Höhe von höchstens 147,7 Millionen Franken bewilligt:

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a.

Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;

b.

Genfer Internationales Zentrum für Humanitäre Minenräumung;

c.

Genfer Zentrum für die Demokratische Kontrolle der Streitkräfte;

d.

Forschungsstelle für Sicherheitspolitik der ETH Zürich;

e.

Kooperationsprojekte des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

2 Der Bundesrat legt die nähere Spezifikation der einzelnen Verpflichtungskredite fest.

Aus dem Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe e können höchstens 30 Prozent für Personalzulagen für Angestellte des VBS oder Angehörige der Armee, die in ausländischen Ausbildungsstätten tätig sind, verwendet werden.

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Art. 2 Die Mittel zugunsten der Genfer Zentren beinhalten einerseits Beiträge zur Deckung der Grundlast (Infrastruktur, Betrieb, Projekte) und andererseits Beiträge zugunsten von Projekten mit Beteiligung Dritter (Zusatzprojekte, inkl. damit zusammenhängende Infrastrukturkosten). Die Beiträge zugunsten dieser Zusatzprojekte betragen mindestens fünf Prozent des gesamten Bundesbeitrags an die Zentren.

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SR 101 SR 193.9 BBl 2007 2195

2006-3370

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Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten. BB

Der Bundesanteil an einem einzelnen Zusatzprojekt umfasst dabei maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

2

Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel und insbesondere über die unterstützten Zusatzprojekte.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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