Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Entwurf

(Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 8. Juni 20072, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Stiftung Pro Helvetia.

Art. 2

Rechtsform und Sitz

Die Stiftung Pro Helvetia (Stiftung) ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

2

Sie organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.

3

Sie hat ihren Sitz in Bern.

Art. 3

Ziele und Aufgaben

Die Stiftung hat zum Ziel, das Schweizer Kunstschaffen bekannt zu machen und den kulturellen Austausch zu pflegen.

1

2

Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr das Kulturförderungsgesetz vom ...3 zuweist.

3

Sie erfüllt ihre Aufgaben politisch unabhängig.

1 2 3

SR 101 BBl 2007 4857 SR ...; BBl 2007 4847

2007-0166

4879

Pro-Helvetia-Gesetz

2. Abschnitt: Organe und Personal Art. 4

Organe

Die Organe der Stiftung sind: a.

der Stiftungsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 5 1

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.

Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Jedes Mitglied kann einmal wiedergewählt werden.

2

Der Bundesrat kann die Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

3

Die Mitglieder des Stiftungsrats wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

4

5

Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben: a.

Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung.

b.

Er verabschiedet das Budget.

c.

Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat.

d.

Er ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Direktorin oder den Direktor.

e.

Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.

f.

Er überwacht die Geschäftsführung.

g.

Er wählt die Mitglieder der Fachkommission.

h.

Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, das Personalreglement.

i.

Er erlässt die Geschäftsordnung und die Beitragsverordnung der Stiftung.

Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) sinngemäss.

6

4

SR 172.220.1

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Pro-Helvetia-Gesetz

Art. 6

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

1

Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

2

3

4

Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er: a.

stellt das Personal der Stiftung an;

b.

vertritt die Stiftung nach aussen;

c.

entscheidet auf Antrag der Fachkommission über erhebliche Finanzhilfen und über wichtige stiftungseigene Programme. Vom Antrag abweichende Entscheide sind zu begründen.

Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 7

Geschäftsstelle und Aussenstellen

Die Stiftung verfügt über eine Geschäftsstelle in Zürich und Aussenstellen im Ausland.

1

Die Geschäftsstelle entscheidet ohne Antrag der Fachkommission über nicht erhebliche Finanzhilfen und über stiftungseigene Programme von geringer Bedeutung.

2

Art. 8 1

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.

Der Prüfauftrag, die Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, sinngemäss nach den Artikeln 727­731a des Obligationenrechts5.

2

Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

3

4

Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 9 1

Fachkommission

Die Fachkommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.

Die Mitglieder der Fachkommission werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden.

2

Die Fachkommission begutachtet Gesuche um Gewährung erheblicher Finanzhilfen und wichtige stiftungseigene Programme.

3

Organisation und Arbeitsweise der Fachkommission werden in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.

4

5

SR ...; BBl 2005 7289

4881

Pro-Helvetia-Gesetz

Art. 10

Personal

Das Personal der Stiftung und die Mitglieder der Geschäftsleitung werden privatrechtlich angestellt.

1

2

Die Stiftung berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG6.

Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a BPG sinngemäss.

3

Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen werden im Personalreglement geregelt.

4

Das Personal der Stiftung ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert. Die Stiftung darf nicht aus der Pensionskasse des Bundes austreten.

5

3. Abschnitt: Finanzen Art. 11

Finanzierung

Die Stiftung verfügt über ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100 000 Franken.

1

Der Bund gewährt der Stiftung im Rahmen der nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Kulturförderungsgesetzes vom ...7 bewilligten Mittel jährliche Beiträge.

2

Die Stiftung sorgt für zusätzliche Mittel. Zuwendungen von dritter Seite, die nicht mit besonderer Zweckbestimmung verbunden sind, werden zum Stiftungsvermögen geschlagen.

3

Art. 12

Tresorerie

Die liquiden Mittel der Stiftung werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.

1

Die EFV gewährt der Stiftung zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

2

Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stiftung und dem Bund geregelt.

3

6 7

SR 172.220.1 SR ...; BBl 2007 4847

4882

Pro-Helvetia-Gesetz

Art. 13

Rechnungslegung

Mit der Rechnungslegung der Stiftung sollen die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

1

Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

3

4

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 14

Steuern

1

Die Stiftung ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2

Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer;

c.

die Stempelabgaben.

4. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 15 1

Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesrats.

Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Stiftungsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Stiftungsrats aus.

2

Art. 16

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Stiftung fest.

Er sorgt dafür, dass der Stiftungsrat vorher angehört wird.

1

Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele gestützt auf den Bericht des Stiftungsrats und allfällige weitere Abklärungen.

2

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 17

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19658 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» wird aufgehoben.

8

AS 1966 665, 1981 821, 1993 879, 2006 2197

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Pro-Helvetia-Gesetz

Art. 18

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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