Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 20. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Ethephon 480 g/l

Formulierungstyp:

SL Wasserlösliches Konzentrat

2. Handelsprodukte Agrichem Ethefon

Schweizerische Zulassungsnummer: B-4009 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 8389-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrichem N.V.

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Apfel

Blüten- und Fruchtausdünnung

Aufwandmenge: 0.3 l/ha 1 Anwendung: Spritzung bei 12­15 C und hoher Luftfeuchtigkeit in die abgehende Blüte in Mischung mit Naphthylacetamid mit 1000l/ha Spritzbrühe.

Erhöhung der Standfestigkeit

Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: In 200­800 l Wasser.

Feldbau Triticale, Wintergerste, Winterroggen

1

(*)

2

SR 916.161

7926

2007-2643

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Winterweizen

Erhöhung der Standfestigkeit

Aufwandmenge: 0.75­1.5 l/ha Anwendung: Stadium 37­51 (BBCH).

(*)

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Bei sehr grossem Blütenansatz (70 %) zweite Behandlung ohne Beimischung von Naphthylacetamid bei Temperaturen, die über 18 C ansteigen, 14 Tage nach der ersten Behandlung mit 1000l/ha Spritzbrühe.

2 = Behandlung zwischen dem Erscheinen des letzten Blattes und dem Sichtbarwerden der Grannenspitzen (BBCH 37­49).

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. November 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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