143 # S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Volksabstimmung vom 4. November 1962 betreffend die Änderung des Artikels 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates) (Vom 18. Juli 1962)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss betreffend die Änderung des Artikels 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates) auf Sonntag, den 4. November 1962 und, wo nötig, innerhalb der gesetzlichen Schranken auf die vorhergehenden Tage festgesetzt haben.

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, BS l, 157, vom 27. Januar 1892, BS l, 169, vom 17. Juni 1874, BS l, 178, ferner das Bundesgesetz vom 80. Juni 1960, AS 1960, 1841, über die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten; Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 8. April 1925, BB1 1925, I, 809, II, 187, vom 4. Oktober 1937, BB11937, III, 153, und vom 18. November 1988, BEI 1988, II, 771).

Wie bisher werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen.

Insbesondere ermahnen wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

144 Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde Stimm- Eingelangte (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

Ausser Betracht In Befallende tracht Stimmzettel fallende Stimmleere ungültige zettel

Wahl des Nationalrates Ja

Nein

Ab solutés Mehr

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telephon- und Telegraphenabteilung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 18. Juli 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 6216

Der Bundespräsident : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Volksabstimmung vom 4. November 1962 betreffend die Änderung des Artikels 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates) (Vom 18. Juli 1962)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1962

Date Data Seite

143-144

Page Pagina Ref. No

10 041 787

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.