Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 20041 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz wird wieder in Kraft gesetzt.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss wird zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2­4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw.

Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezial-Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen und mindestens sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

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Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche KaderFunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

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4 Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen).

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BBl 2004 3184

2007-0718

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 2004 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 4

Kategorien

Art. 5

Löhne

Art. 6

Arbeitszeit

Art. 8

Feiertage

Art. 10

Lohn bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutzdienst in der Schweiz

Art. 13

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft

Art. 14

Verschiedene Entschädigungen

Art. 20

Vollzugskostenbeitrag

Art. 24

Anwendung und Durchsetzung des GAV

Art. 28

Anhänge

Anhang 5

Lohnvereinbarung Unterhalts- und Spezialreinigung

Anhang 6

Lohnvereinbarung Spitalreinigung

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

14. März 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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