Postgesetz (PG)

Entwurf

(Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 20072, beschliesst: I Das Postgesetz vom 30. April 19973 wird wie folgt geändert: Art. 15

Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften

Die Post befördert abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach gleichen Grundsätzen zu distanzunabhängigen Vorzugspreisen.

1

Sie legt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formats und des Anteils an redaktionellem Text fest.

2

Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse gewährt die Post zusätzliche Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die ihr zur Tageszustellung übergeben werden und die insbesondere eine vom Bundesrat festzulegende Auflage nicht unterschreiten oder übersteigen.

3

Das Departement genehmigt die Preise für die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften.

4

Der Bund leistet der Post für die ungedeckten Kosten aus der Gewährung von Vorzugspreisen gemäss den Absätzen 1 und 2 eine jährliche Abgeltung von höchstens 60 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Abgeltung jährlich nach Massgabe der effektiven ungedeckten Kosten fest. Er bestimmt die anrechenbaren Kosten.

5

Der Bund leistet der Post für die Gewährung der Ermässigung gemäss Absatz 3 eine jährliche Abgeltung von 20 Millionen Franken.

6

1 2 3

BBl 2007 1589 BBl 2007 ...

SR 783.0

2007-0456

1611

Postgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Presseförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.

2

Minderheit I (Weyeneth, Amstutz, Beck, Fehr Hans, Joder, Perrin, Pfister Gerhard, Schibli) Art. 15 Abs. 5 Streichen Minderheit II (Schelbert, Heim Bea, Hubmann, Leuenberger-Genève, Vermot-Mangold) Art. 15 Abs. 5 5

... eine jährliche Abgeltung von mindestens 60 Millionen Franken. ...

Minderheit III (Schelbert, Heim Bea, Hubmann, Leuenberger-Genève, Lustenberger, Vermot-Mangold) Art. 15 Abs. 6 6

... eine jährliche Abgeltung von mindestens 20 Millionen Franken.

Minderheit IV (Schelbert, Büchler, Leuenberger-Genève, Meyer Thérèse) Ziff. II, Abs. 2 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (Rest streichen)

Minderheit V (Lustenberger, Büchler, Gross Andreas, Heim Bea, Hubmann, Leuenberger-Genève, Meyer Thérèse, Roth-Bernasconi, Schelbert) Ziff. II, Abs. 1bis (neu), Abs. 2 1bis Artikel 15, Absatz 5 gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Presseförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.

2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (Rest streichen)

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