Ablauf der Referendumsfrist: 12. Juli 2007

Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege Änderung vom 23. März 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 4­7 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite ausserordentliche Kosten ab, die ihnen infolge der Tätigkeit ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes entstehen.

4

Werden den Kantonen vom Bund abgegoltene ausserordentliche Kosten durch Zahlung im Rahmen der Prozesskosten oder von Einziehungen gedeckt, so sind die entsprechenden Beträge dem Bund zurückzuerstatten.

5

6

Der Bundesrat legt in einer Verordnung fest: a.

die Art der ausserordentlichen Kosten, die angerechnet werden können;

b.

die Ansätze der Abgeltung; für die Personalkosten kann er Pauschalansätze festlegen.

Der Bundesanwalt kann im Rahmen der Verordnung des Bundesrates die Einzelheiten der Leistungserbringung, der anrechenbaren Kosten und ihrer Abgeltung durch Vereinbarung mit den betroffenen Kantonen näher regeln.

7

Art. 106 Abs. 2 Aufgehoben

1 2

BBl 2006 4245 SR 312.0

2006-0872

2297

Bundesstrafrechtspflege. BG

Art. 257 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite ausserordentliche Kosten ab, die ihnen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren entstanden sind.

1

Für die Regelung der Einzelheiten der Abgeltung findet Artikel 17 Absätze 5­7 Anwendung.

2

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2007 Ausserordentliche Kosten nach den Artikeln 17 Absatz 4 und 257 Absatz 1, die den Kantonen nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, von ihnen vor Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 geltend gemacht worden sind und nach bisherigem Recht nicht abgegolten werden konnten, werden in Anwendung der Änderung vom 23. März 2007 abgegolten.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. März 2007

Nationalrat, 23. März 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 3. April 20073 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Juli 2007

3

BBl 2007 2297

2298