Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch veränderten Weizenlinien Gesuchstellerin:

Institut für Pflanzenbiologie, Universität Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Beat Keller, Geschäftsführender Direktor

Gegenstand:

B07002-Freisetzungsversuch mit transgenen Weizenlinien im Feld.

Gentechnische Veränderung/Eingebrachte Gene: ­ Allele des Pm3-Gens aus Weizen, welche spezifisch eine Resistenz gegen Mehltau vermitteln; die Gene sind teilweise versehen mit einem HA-EpitopTag aus Humanem Influenza A/Victoria/3/75 (H3N2) zum Nachweis des Proteins in den Pflanzen.

­ manA-Gen aus E. coli, welches für PhosphomannoseIsomerase codiert; dies erlaubt den Zellen, Mannose als C-Quelle zu nutzen (Markergen).

Ziel und Zweck des Versuchs: ­ Grundlagenforschung zu Funktion und Nutzen von transgenem Weizen mit Pm3-Resistenzallelen; ­ Abklärung von Biosicherheitsaspekten der Freisetzung von transgenem Weizen mit Pm3-Resistenzallelen.

Ort des Versuchs: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) / Standort Reckenholz, 8046 Zürich Dauer des Versuchs: März 2008­August 2010

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG, SR 814.91) und nach den Artikeln 7 ff. und 18 ff. der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (FrSV, SR 814.911).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern.

Öffentliche Auflage:

3430

Die nicht vertraulichen Akten können, vom 15. Mai bis und mit 14. Juni 2007 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Stoffe, Boden, Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen (bitte vorher anmelden über Telefon 031 322 93 49); ­ Stadt Zürich Allgemeine Verwaltung, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich.

2007-1080

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (14. Juni 2007) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (14. Juni 2007) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen.

Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

Hinweis

15. Mai 2007

Das Verfahren vor dem Schweizerischen Nationalfonds und dasjenige vor dem BAFU sind zwei unabhängigeVerfahren Diese Publikation und der Entscheid des BAFU haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der wissenschaftlichen Prüfung und die Entscheidung durch den Schweizerischen Nationalfonds.

Bundesamt für Umwelt

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