Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zugunsten der Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 20072, beschliesst: Art. 1 Die Verlängerung des Einsatzes der Armee zugunsten der Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird vom 1. Januar 2008 bis längstens zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Art. 2 Der Einsatz findet im Rahmen des Assistenzdienstes statt.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 510.10 BBl 2007 4885
2006-3054
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Einsatz der Armee zugunsten der Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr. BB
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