Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) Lukoil Avia Ltd., Moskau/Russland.

Gemäss Artikel 36 Buchstabe b VwVG kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 VwVG kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Zudem haben gemäss Artikel 71 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland für die Erfüllung ihrer Pflichten einen Beauftragten zu bestimmen, der im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat.

Mit Schreiben vom 28. März 2006 hat der Beauftragte der Lukoil Avia Ltd. sein Mandat niedergelegt und in der Folge hat die Lukoil Avia Ltd. keinen neuen Beauftragten gemäss Artikel 71 Absatz 2 MWSTG bestimmt. Demzufolge ist der Einspracheentscheid im Bundesblatt zu eröffnen.

Gestützt auf Artikel 63 und 64 MWSTG eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Einspracheentscheid.

1.

Es wird festgestellt, dass der Streitgegenstand auf die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2003 (für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003) ausgedehnt wird.

2.

Im Übrigen wird die Einsprache der Lukoil Avia Ltd. vom 4. Juli 2003 gutgeheissen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Lukoil Avia Ltd. vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 steuerpflichtig war.

4.

Die Lukoil Avia Ltd. hat die Vorsteuer in den Steuerperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 zu Recht geltend gemacht. Die Guthaben für die Steuerperioden 2. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2002 sind der Lukoil Avia Ltd. auszubezahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Lukoil Avia Ltd. vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 nicht steuerpflichtig war und per 31. Dezember 2002 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen ist.

6.

Die von der Lukoil Avia Ltd. für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2003 (Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003) vorgenommenen Deklarationen werden auf 0 Franken Umsatz und 0 Franken Vorsteuerabzug korrigiert.

7.

Die Solidarbürgschaft (Bankgarantie) ist nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

8.

Die ESTV behält sich eine Kontrolle nach Artikel 62 MWSTG vor.

9.

Für das vorliegende Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

8424

2007-2845

10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

11. Es wird festgestellt, dass der vorliegende Einspracheentscheid im Bundesblatt zu veröffentlichen ist.

12. Der Einspracheentscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

13. Der begründete Einspracheentscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Einspracheentscheid ist die Beschwerde gemäss Artikel 44 ff. VwVG zulässig (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Einspracheentscheid sowie der Briefumschlag, in dem er zugestellt wurde, und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a Abs. 1 VwVG).

4. Dezember 2007

Eidgenössische Steuerverwaltung: Hauptabteilung Mehrwertsteuer

8425