07.087 Botschaft zur Änderung des Militärstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses (Korrekturen infolge der Revision AT MStG und weitere Anpassungen) vom 31. Oktober 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Militärstrafgesetzes (MStG) und des Militärstrafprozesses (MStP) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

31. Oktober 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2007-1671

8353

Übersicht Das Militärstrafgesetz und der Militärstrafprozess sollen in einigen weiteren Details an den neuen Allgemeinen Teil des Militärstrafgesetzes angepasst werden, der am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Zudem wird die Revision dazu benutzt, einige Ausdrücke zu aktualisieren und einige Versehen zu berichtigen.

8354

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

Auf den 1. Januar 2007 sind die Änderungen vom 13. Dezember 2002 und vom 24. März 2006 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB1) sowie die Änderungen vom 21. März 2003 und vom 24. März 2006 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19272 (MStG) in Kraft getreten3 (die letztere nachfolgend «Revision AT MStG» genannt). In Anbetracht des grossen Umfangs dieser Revisionen, die mehrere Jahre dauerten, war man sich nicht über alle nötigen Änderungen des bisherigen Rechts bis ins letzte Detail bewusst geworden. Nachdem die Änderungen in den Gesetzestext aufgenommen worden sind, wurde festgestellt, dass einzelne Bestimmungen des MStG und des Militärstrafprozesses vom 23. März 19794 (MStP) ungenau oder überhaupt nicht angepasst worden sind. Bei der vorliegenden Gesetzesänderung geht es im Wesentlichen darum, die nötigen Nachbesserungen vorzunehmen. Gleichzeitig wird die Gelegenheit benutzt, im MStG und im MStP einige weitere Versehen zu korrigieren und Anpassungen an neuere Terminologie vorzunehmen.

Es handelt sich vorliegend um Änderungen und Anpassungen eher technischer Natur, die meisten infolge des Inkrafttretens der Revision AT MStG. Da diese Revision bereits ein Vernehmlassungsverfahren durchlaufen hat und da die hier vorgesehenen Änderungen einzig nebensächliche Bestimmungen betreffen, für die kein Vernehmlassungsverfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b VlG5 notwendig ist6, kann vorliegend auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden.

In Absprache mit der Bundeskanzlei wurde auch auf eine Anhörung der Kantone im Sinne von Artikel 10 VlG verzichtet.

2

Erläuterungen zu den Gesetzestexten

2.1

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 8 Mit der Einfügung der Artikel 137a (Erpressung) und 137b (Hehlerei)7 MStG in das Militärstrafgesetz wurde Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1 nicht entsprechend angepasst.

1 2 3 4 5 6 7

SR 311.0 SR 321.0 AS 2006 3389 3459 3539 SR 322.1 Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG; RS 172.061).

Thomas Sägesser, Kommentar zum Vernehmlassungsgesetz, Bern 2006, ad Art. 3 Ziff. II. 3, Nr. 31, S. 49.

Fassung gemäss Ziff. II des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

8355

In Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 1 und 8, in Artikel 7 Absatz 2 sowie in Artikel 220 Ziffer 2 erster Satz MStG sind die Straftaten nach den Artikeln 115­179 zitiert.

Auch wenn die Nummerierung bis zu Artikel 179b MStG geht, endet die Aufzählung der strafbaren Handlungen bei Artikel 179 MStG (Art. 179a MStG regelt die Strafmilderungen und Art. 179b MStG das Verfahren vor internationalen Gerichten8). Entsprechend und konsequenterweise muss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 angepasst werden.

Die Änderung in Ziffer 4 betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Abs. 2 (neu) Der Absatz 2, der aus ungeklärten Gründen und unbeabsichtigt mit der Revision AT MStG verschwunden ist, muss als logisches Gegenstück zu Artikel 220 Ziffer 2 MStG9 wieder eingefügt werden.

Der vorgeschlagene Artikel 7 Absatz 2 entspricht dem Artikel 6 Absatz 2 MStG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 (Inkrafttreten der Revision AT MSTG).

Art. 8 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 Abs. 4 (neu) Das Gegenstück zu Artikel 28 MStG im bürgerlichen Strafgesetzbuch, nämlich Artikel 34 StGB10, enthält diesen Absatz. Es ist kein Grund ersichtlich, in Artikel 28 MStG, dessen übriger Wortlaut mit Artikel 34 StGB identisch ist, darauf zu verzichten.

Art. 43 Abs. 1bis (neu) Wie im Strafgesetzbuch enthält auch das Militärstrafgesetz eine Bestimmung zur Regelung der Konkurrenz von strafbaren Handlungen. Der aktuelle Artikel 43 Absatz 1 erster Satz MStG, der genau gleich wie Artikel 49 StGB lautet, sieht vor: «1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. [...]» Das Gesetz folgt wie bisher dem Asperationsprinzip: Das Gericht hat zunächst die Strafe der schwersten Tat zu ermitteln (Einsatzstrafe) und deren Dauer angemessen zu erhöhen. Als schwerste Tat gilt dabei diejenige, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, auch wenn sie im konkreten Fall verschuldensmässig nicht am schwersten wiegt (MKGE 11 Nr. 1 E. 2b); BGE 93 IV 7, 10). Unabhängig davon, ob Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit als gleichartige Strafen zu betrach-

8

9 10

Eingefügt durch Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).

Vgl. Hauri Kurt, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Bern 1983, Art. 6 N 12 und Art. 220 N°3 ff.

SR 311.0

8356

ten sind oder nicht11, ist es in der Lehre12 unbestritten, dass es sich bei der Busse nicht um eine (den genannten Strafen) gleichartige Strafe handelt. Wird demnach ein Täter wegen eines Verbrechens oder Vergehens und zugleich wegen einer Übertretung verurteilt, so hat die Bestrafung der Übertretung neben der Bestrafung für das Verbrechen oder Vergehen gesondert und zusätzlich mit einer Busse zu erfolgen.

Die Disziplinarstrafordnung kennt andere Sanktionen als die oben erwähnten Strafen, nämlich den Verweis (Art. 186 MStG), die Ausgangssperre (Art. 187 MStG), die Disziplinarbusse (Art. 188 MStG) und den Arrest (Art. 190 MStG) ­ allesamt «Disziplinarstrafe» genannt und im Verhältnis zur Freiheitsstrafe, zur Geldstrafe, zur gemeinnützigen Arbeit und zur Busse keine gleichartige Strafe. Es stellt sich damit die Frage, wie die Konkurrenz geregelt ist, wenn ein Disziplinarfehler im Sinne von Artikel 180 MStG neben einem Verbrechen, einem Vergehen oder einer Übertretung begangen worden ist13. Artikel 182 Absatz 4 MStG regelt die Konkurrenzfrage nur, wenn mehrere Disziplinarfehler begangen worden sind: Es ist nur eine einzige Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip auszusprechen. Nach dem alten Recht (d.h. vor Inkrafttreten der Revision AT MSTG) hat man, mangels klarer gesetzlicher Regelung, gestützt auf einen Entscheid vom 23. August 1973 des Militärkassationsgerichts (MKGE 9 Nr. 26) auch das Asperationsprinzip bei einer Konkurrenz zwischen einem Verbrechen oder Vergehen und einem Disziplinarfehler angewendet.

Mit der Einfügung von Absatz 1bis in Artikel 43 wird bei Konkurrenz eines Verbrechens, Vergehens, einer Übertretung und eines Disziplinarfehlers für Klarheit gesorgt und die konstante Praxis der Militärgerichte in einer formellen gesetzlichen Bestimmung verankert. Demzufolge wird ein Täter, zum Beispiel bei einer Konkurrenz zwischen einem Vergehen, einer Übertretung und einem Disziplinarfehler, zu einer Geldstrafe und einer Busse, jedoch nicht auch noch zusätzlich zu einer Disziplinarbusse verurteilt. Sowohl die Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe oder die Höhe der Busse wird durch die Aspiration des Disziplinarfehlers angemessen erhöht.

Art. 61 Abs. 2 und 72 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 81 Abs. 1bis Betrifft nur den italienischen Text.

11

12

13

Thomas Hansjakob/Horst Schmitt/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, ad Art. 49, S. 44.

Andere Meinung: Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, ad Art. 49, S. 195, N°1 und 2.

Unter anderen: Thomas Hansjakob/Horst Schmitt/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, ad Art. 49, S. 44­45; Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 36; Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, ad Art. 49, S. 122­123.

Z.B. Versäumnis von zwei Militärdienstleistungen von je rund drei Wochen Dauer, eine davon vorsätzlich (Art. 82 MStG), die andere fahrlässig (Art. 83 MStG) begangen, und zusätzlich vorliegend ein sog. leichter Fall der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 3 MStG), begangen durch das Unterlassen der rechtzeitigen Meldung des Wohnsitzwechsels an die militärischen Behörden.

8357

Art. 218 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 226

Strafregister

Es handelt sich hier um die Anpassung eines Querverweises («Art. 81 Abs. 3 oder 4» anstelle von «Art. 81 Ziff. 2 oder 2bis»). Inhaltlich gibt es keine Änderung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 Ziff. 1 Abs. 1 Nur ein Hinweis auf Artikel 40 («Nichtbewährung») statt wie aktuell auf Artikel 36 MStG («Bedingte Strafen») ergibt einen Sinn; eine analoge Regelung findet sich im StGB (Verweis auf Art. 46 StGB [«Nichtbewährung»]).

2.2

Militärstrafprozess (MStP)

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Abs. 1 Es handelt sich hier um eine Anpassung an die Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK)14.

Zwar müssen Anwältinnen und Anwälte heute über einen Lizentiats- oder Masterabschluss verfügen (vgl. Art. 7 des Anwaltsgesetzes15). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es noch Personen gibt, die aufgrund bisherigen kantonalen Rechts über ein Anwaltspatent verfügen ohne ein Lizentiat oder einen Master erworben zu haben. Demzufolge muss die Voraussetzung des Anwaltspatents in Artikel 2 Absatz 1 beibehalten werden.

Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 3 (neu), 11 Abs. 2 und 3 (neu) und 14 Abs. 2 und 3 (neu) Ersatz von Ausdrücken: «Angehörige der Armee» statt veraltet «Wehrmänner» und «Truppenkörper und Formationen»16/«Formationen» statt veraltet «Truppe» sowie «über ein kantonales Anwaltspatent verfügen» statt «ein kantonales Rechtsanwaltspatent besitzen».

14

15 16

Richtlinien vom 4. Dezember 2003 der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien; SR 414.205.1).

Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61).

Vgl. die Terminologie in Art. 9 und 10 der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Oktober 2002 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO; RS 513.1).

8358

Angehörige der Armee sollen unabhängig von ihrer militärischen Einteilung als Richter und Ersatzrichter gewählt werden können. Sprache und Formationsangehörigkeit der gewählten Richter und Ersatzrichter sind hingegen bei der Bestellung der Gerichte zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 3).

Da auch die Angehörigen des Grenzwachtkorps gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 1 MStG während der Arbeitszeit dem Militärstrafrecht und damit militärischer Gerichtsbarkeit unterstehen, sollen neben Angehörigen der Armee neu auch Angehörige des Grenzwachtkorps zu Richtern und Ersatzrichtern gewählt werden können, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 49 Abs. 2 erster Satz und 3 zweiter Satz Die in dieser Bestimmung erwähnten Strafen sind nicht mehr konform mit dem revidierten AT MStG und werden deshalb angepasst: Die Haft wird gestrichen und die Bussenhöhe angemessen erhöht (für das Gericht von Fr. 300.­ auf Fr. 500.­ und für den Untersuchungsrichter von Fr. 100.­ auf Fr. 200.­).

Art. 66 Abs. 4 zweiter Satz Ersatz des veralteten Ausdrucks «Wehrmänner» durch «Angehörige der Armee».

Art. 82 Abs. 1 Die in dieser Bestimmung erwähnten Strafen sind nicht mehr konform mit dem revidierten AT MStG und sind deshalb anzupassen: Die Haft wird gestrichen und die Bussenhöhe angemessen von Fr. 300.­ auf Fr. 500.­ erhöht.

Art. 98b Bst. a Ersatz des veralteten Ausdrucks «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe».

Art. 99 Abs. 1 und 2 Ersatz von Ausdrücken: «Angehörige der Armee» statt veraltet «Wehrmänner» und «aus einem Truppenkörper oder aus einer Formation» statt veraltet «Truppe».

Art. 116 Abs. 2 Das MStG enthält neu Bestimmungen über die Deliktskategorie der Übertretungen (Art. 60 ff. MStG; siehe Art. 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 159a Abs. 1 MStG). Deshalb müssen Übertretungen neben Verbrechen und Vergehen von der Regelung in Artikel 116 Absatz 2 MStP mitumfasst sein. Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit geschieht dies unter Verwendung des Ausdrucks «Straftat» anstatt der Aufzählung «eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung».

Der Schlussteil dieses Absatzes («wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Tatsachen anerkennt und sich schuldig erklärt hat»), der gleich wie Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe b lautete, braucht nicht an die neue Formulierung dieser Bestimmung angepasst zu werden und kann ersatzlos gestrichen werden.

8359

Art. 118 Abs. 1 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 119 Abs. 1, 1bis (neu) und 2 Bst. b, c und e (neu) Abs. 1 Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a wird insofern ergänzt, als der Auditor im Strafmandatverfahren als Sanktion auch wieder (wie im alten Recht) eine Busse und (neu) zusätzlich gemeinnützige Arbeit im Sinne der neuen Artikel 31­33 MStG aussprechen kann: ­

Bei einer Bussenobergrenze von 5000 Franken (nach altem Recht Fr. 1000.­) kann der Auditor auch strassenverkehrsrechtliche Übertretungen noch im Strafmandatverfahren erledigen; praxisgemäss ist in solchen Fällen die angemessene Höhe der Busse von der Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens des Bestraften abhängig zu bemessen. Die Bussenobergrenze von 5000 Franken entspricht im Übrigen dem Bussenbetrag, bis zu welchem kein Eintrag im Strafregister für Übertretungen erfolgt (vgl.

Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 der VOSTRA-Verordnung17).

­

Die Leistung gemeinnütziger Arbeit ist auf höchstens 120 Stunden (entspricht 30 Tagen) begrenzt.

Die Formulierung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe b, bis jetzt unbefriedigend gelöst, wird mit Blick auf Artikel 352 Absatz 1 StPO18 angepasst.

Abs. 1bis Immer wieder stellte sie die Frage, insbesondere aus prozessökonomischen Überlegungen, wieso im Strafmandatverfahren nicht auch über den Widerruf einer (vergleichsweise leichten) bedingten Strafe entschieden werden könne, sondern in jedem Fall Anklage zu erheben sei, etwa bei einer früheren Verurteilung zu fünf Tagessätzen Geldstrafe mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Es wird die Ansicht vertreten, der Auditor solle zumindest die Kompetenz haben, zu entscheiden, dass eine frühere bedingt ausgesprochene Strafe nicht zu widerrufen sei.

Mit der vorgeschlagenen relativ einschränkenden Regelung geht es nicht darum, die Zuständigkeit oder die fachliche Kompetenz der Auditoren der Militärjustiz im Zusammenhang mit Widerrufsentscheiden in Frage zu stellen, sondern darum, die (Gesamtstrafmass-)Höhe zu bestimmen, bei der die Schwelle zwischen der Zuständigkeit der Militärgerichte und jener der Auditoren liegen soll. Somit wäre der Auditor zukünftig befugt, mit Blick auf das Gesamtstrafmass ­ die Strafmassobergrenzen gemäss Absatz 1 Buchstabe a gelten auch in solchen «Widerrufsfällen» unverändert ­ strafmassbezogen vergleichsweise weniger schwerwiegende Fälle selbst erledigen zu können. Ist in einem Militärstrafverfahren zusätzlich über den Widerruf einer früher ausgesprochenen Strafe zu entscheiden, für welche damals der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, und bleibt die angemessene Strafe für das in der Probezeit begangene Delikt zusammen mit der allfällig zu widerrufenden frü17 18

Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (SR 331; VOSTRA-Verordnung).

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), BBl 2007 6977, 7084.

8360

heren Strafe gesamthaft im Rahmen der Strafzumessungskompetenz des Auditors gemäss Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a MStP, soll der Auditor im Strafmandatverfahren neu auch über einen solchen Widerruf bzw. das Absehen vom Widerruf des bedingt gewährten Strafvollzugs entscheiden können und nicht wie nach geltendem Recht verpflichtet sein, in jedem Fall Anklage zu erheben.

Abs. 2 Buchstabe b: Diese Bestimmung ist die logische Folge der Regelung aus Absatz 1bis.

Zusätzlich ist auch die Rückversetzung im Sinne von Artikel 89 StGB (anwendbar i.V.m. Art. 34b MStG) im Strafmandatverfahren auszuschliessen, da dieser Entscheid neu vom Richter und nicht mehr von der Vollzugsbehörde getroffen wird (siehe auch die Änderungen in Art. 159 Abs. 1, 172 Abs. 3 und 184 Abs. 1 Bst. b MStP).

Buchstabe c: Nach geltendem Recht kann ein Strafmandat einem Verurteilten mit Wohnsitz im Ausland nicht formell gültig zugestellt werden, weshalb nach Artikel 121 MStP das ordentliche Verfahren, in der Praxis häufig ein Abwesenheitsverfahren, mit einer Hauptverhandlung vor Gericht auch dann durchzuführen ist, wenn das angemessene Strafmass grundsätzlich eine Erledigung der Angelegenheit im Strafmandatverfahren erlaubt hätte. Die neue Formulierung soll hierfür eine Lösung bringen, indem der Verurteilte eine Zustelladresse in der Schweiz angeben kann, an die ihm der Auditor ein Strafmandat rechtsgültig zustellen kann.

Buchstabe e (neu): Der Auditor darf kein Strafmandat erlassen, wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG), eine therapeutische Massnahme (Art. 47 MStG und Art. 56­63b StGB), eine Verwahrung (Art. 47 MStG und Art. 64 StGB) oder ein Berufsverbot (Art. 50 MStG) als angezeigt erscheint. Die Nebenstrafe der Degradation sowie die erwähnten Massnahmen sollen wegen ihrer Natur und Bedeutung nur von einem Gericht ausgesprochen werden dürfen. Aus dem Wortlaut ergibt sich e contrario, dass der Auditor im Strafmandatverfahren ein Fahrverbot (Art. 50abis MStG), eine Veröffentlichung des Urteils (Art. 50b MStG), eine Einziehung (Art. 51­52 MStG) oder eine Verwendung zugunsten des Geschädigten (Art. 53 MStG) aussprechen kann.

Art. 120 Bst. g (neu), h, i und j Wenn der Auditor auch einen Entscheid über den Widerruf nach Artikel 119 Absatz 1bis treffen darf, muss er diesen kurz begründen.
Art. 149 Abs. 1 erster Satz Das MStG enthält neu Bestimmungen über die Deliktskategorie der Übertretungen (Art. 60 ff. MStG; siehe Art. 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 159a Abs. 1 MStG). Deshalb müssen Übertretungen neben Verbrechen und Vergehen von der Regelung in Artikel 149 Absatz 1 MStP mitumfasst sein. Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit geschieht dies unter Verwendung des Ausdrucks «Straftat» anstatt der Aufzählung «eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung».

8361

Gliederungstitel zum sechsten Abschnitt (vor Art. 159), Art. 159 Abs. 1, 172 Abs. 3 sowie 184 Abs. 1 Bst. b Hierbei handelt es sich um Anpassungen an den revidierten AT MStG. Zum einen geht es beim Widerruf eines bedingt gewährten Strafvollzugs nicht mehr nur um Freiheitsstrafen (Gefängnis oder Haft, siehe die altrechtlichen Art. 32 MStG und Art. 41 StGB), sondern es kann neu auch über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe oder von bedingt ausgesprochener gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden sein. Zum anderen muss auch die Rückversetzung im Sinne von Artikel 89 StGB (anwendbar über den Verweis in Art. 34b MStG) in diesen Bestimmungen aufgeführt werden, da der damit zusammenhängende Entscheid neu vom Richter und nicht mehr von der Vollzugsbehörde getroffen wird (siehe Art. 119 Abs. 2 Bst. b MStP und die Erläuterungen dazu).

Art. 195

Zulässigkeit

Der neue Artikel 195 MStP entspricht der aktuellen Bestimmung, mit der Ausnahme, dass die in den Buchstaben c und h geregelten Materien mit folgender Begründung nicht übernommen werden: Nach Artikel 195 Buchstabe c MStP ist der Rekurs an das Militärkassationsgericht zulässig gegen den Entscheid eines Militärgerichts oder Militärappellationsgerichts über die Löschung des Eintrags im Strafregister. Diese Materie war bis Ende 2006 in den Artikeln 59 und 228­232 (Rehabilitationsverfahren) MStG geregelt. Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Militärstrafgesetzes wurden sie aber ersatzlos gestrichen19. Da die vor dem 1. Januar 2007 eingereichten Löschungsgesuche in der Zwischenzeit erledigt worden sind, kann Buchstabe c (Löschung des Eintrags im Strafregister) aufgehoben werden.

Ebenso ist nach dem aktuellen Artikel 195 Buchstabe h MStP der Rekurs an das Militärkassationsgericht zulässig gegen den Entscheid eines Militärgerichts oder Militärappellationsgerichts über die Wiederzulassung zur persönlichen Dienstleistung. Diese Materie war bis Ende 2006 im Artikel 57 MStG geregelt, wurde aber mit der Revision AT MStG nicht übernommen. Der Buchstabe h (Wiederzulassung zur persönlichen Dienstleistung) kann deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

Es erfolgt teilweise eine neue Verwendung der Buchstaben.

Art. 211 (Vollzugskanton) und Art. 212 (Vollzug der Strafen und Massnahmen) Anpassung an den revidierten AT MStG sowie sprachlich klarere Formulierung.

Artikel 68 und 69 MStV20 werden zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend angepasst.

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der Vollzug von Disziplinarbussen in Artikel 189 MStG geregelt ist.

19 20

AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979.

Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (SR 322.2; MStV).

8362

Art. 215 Abs. 2 Die aktuelle Bestimmung enthält noch den Hinweis auf die altrechtlichen Artikel des StGB (Art. 43: «Massnahmen an geistig Abnormen», Art. 44: «Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen» sowie Art. 100bis: «Einweisung [von jungen Erwachsenen] in eine Arbeitserziehungsanstalt»). Der Verweis bezieht sich heute somit sinngemäss auf Massnahmen im Sinne der Artikel 59, 60, 61 und 63 StGB (gestützt auf Art. 47 MStG anwendbar).

3

Auswirkungen

Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

Auch für die Kantone wird die Vorlage keine Auswirkungen haben: Die Formulierungen in den Artikeln 211, 212 und 215 Absatz 2 MStP werden nur formell angepasst.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003­2007 nicht angekündigt21. Sie enthält Anpassungen des Militärstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses an die neuen, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes.

5

Rechtliche Aspekte

Es wurden keine anderen rechtlichen Probleme (z.B. Verfassungsmässigkeit, zeitlicher Geltungsbereich) festgestellt.

21

BBl 2004 1149

8363

8364