Anhang 1

Bundesbeschluss

Entwurf

zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 20072 zur Aussenwirtschaftspolitik 2006 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 1

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Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

das Freihandelsabkommen vom 1. Juli 2006 zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten (Anhang 2);

b.

das Landwirtschaftsabkommen vom 1. Juli 2006 zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten (Anhang 3).

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2007 897

2006-3322

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Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten, und der Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten. BB

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