Anhang 1
Bundesbeschluss
Entwurf
zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 20072 zur Aussenwirtschaftspolitik 2006 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 1
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Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.
das Freihandelsabkommen vom 1. Juli 2006 zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten (Anhang 2);
b.
das Landwirtschaftsabkommen vom 1. Juli 2006 zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten (Anhang 3).
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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SR 101 BBl 2007 897
2006-3322
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Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten, und der Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten. BB
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