Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen im VHF- und UHF-Band (VHF/UHF-Richtlinien) vom 2. Mai 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG) und auf Artikel 24 Absatz 1bis des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 19972, erlässt die folgenden Richtlinien:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe Art. 1
Geltungsbereich
Die Richtlinien regeln die Nutzung und die Zuteilung der Frequenzen für Radio und Fernsehen im VHF3-Band (Band III; Kanäle 5A12D) sowie im UHF4-Band (Bänder IV und V; Kanäle 2169).
Art. 2
Begriffe
In diesen Richtlinien bedeuten:
1 2 3 4
a.
DVB (Digital Video Broadcasting): die standardisierten Verfahren zur Übertragung von digitalen Inhalten (Fernsehen, Radio sowie interaktive Multimedia- und Zusatzdienste) über terrestrische Senderketten;
b.
DAB (Digital Audio Broadcasting): im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA 147 der Europäischen Union entwickeltes und standardisiertes Verfahren zur digitalen drahtlosen terrestrischen Übertragung von Radiosignalen sowie die auf diesem Verfahren aufbauenden Weiterentwicklungen;
c.
Allotment: nach Massgabe internationaler Fernmeldeabkommen der Schweiz zugewiesener Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region;
d.
Bedeckung: ein oder mehrere Allotments, die medienpolitisch als Versorgungsgebiet definiert worden sind;
SR 784.40 SR 784.10 steht für Very High Frequency steht für Ultra High Frequency
2007-0813
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VHF/UHF-Richtlinien
e.
Mehrfrequenzsendernetz (Multi Frequency Network MFN): mit mehreren Frequenzen betriebenes Sendernetz zur Versorgung eines Gebietes mit einem Rundfunksignal;
f.
Gleichfrequenzsendernetz (Single Frequency Network SFN): mit einer einzigen Frequenz betriebenes Sendernetz zur Versorgung eines Gebietes mit einem Rundfunksignal;
g.
UVEK: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
h.
Konzessionsbehörde: die Eidgenössische Kommunikationskommission gemäss Artikel 24a Absatz 1 FMG beziehungsweise das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19975 betreffend das Fernmeldegesetz.
2. Abschnitt: Frequenznutzung Art. 3
Verwendung der Frequenzen
Das VHF- und das UHF-Band dienen in erster Linie der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
1
Die einzelnen Bedeckungen und die entsprechenden Allotments für das VHF- und das UHF-Band sind im Anhang zu diesen Richtlinien dargestellt (Anhang: DABund DVB-Bedeckungen).
2
Die Zuweisung der Frequenzen und die Gestaltung der einzelnen Bedeckungen erfolgen auf Basis der geltenden internationalen fernmelderechtlichen Bestimmungen und Abkommen.
3
Art. 4
Freigabe von Bedeckungen
Das UVEK entscheidet über die Freigabe von regionalen, sprachregionalen oder nationalen Bedeckungen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Verfügbarkeit der entsprechenden Frequenzen aufgrund der internationalen Fernmeldeabkommen, die nationalen und internationalen Marktentwicklungen, die internationalen Standardisierungsarbeiten, die Bedürfnisse der SRG und der privaten Radio- und Fernsehveranstalter sowie der Fernmeldedienstanbieterinnen.
1
2
Bei der Freigabe einer Bedeckung legt das UVEK fest: a.
5
den Anteil der Übertragungskapazität für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit oder ohne Zugangsrecht (Art. 53 und 54 Abs. 2 Bst. b RTVG);
SR 784.101.112
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VHF/UHF-Richtlinien
b.
die Einzelheiten der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen, namentlich die Übertragungsqualität sowie die zeitliche und geografische Staffelung der Erschliessung des Versorgungsgebietes.
Es informiert die Konzessionsbehörde, sobald die entsprechenden Funkkonzessionen direkt erteilt oder ausgeschrieben werden können.
3
Die Ausschreibung einer Funkkonzession erfolgt gemäss Artikel 45 Absatz 4 RTVG in der Regel erst nach Erteilung der Konzessionen für Programme mit Zugangsrecht.
4
3. Abschnitt: Frequenzzuteilung Art. 5
Planung des Sendernetzes
Das BAKOM erstellt die notwendigen Grundlagen für die Netzplanung. Es prüft die Entwürfe für die Detailplanung der Sendernetze, die ihm die Funkkonzessionäre oder die von ihnen beauftragten Netzbetreiber unterbreiten.
Art. 6
Funkkonzession
Die Einzelheiten für den Funkbetrieb wie der zu verwendende technische Standard, die Übertragungskapazitäten und die Betriebsmodi werden in der Funkkonzession festgelegt.
Art. 7
Erschliessung
Die Konzessionsbehörde legt im Rahmen von Artikel 4 die Einzelheiten der Erschliessung des Versorgungsgebietes für die Funkkonzessionäre fest.
1
Bei der Bestimmung des Zeitplans für den Sendernetzausbau orientiert sich die Konzessionsbehörde insbesondere an der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Erschliessung des Versorgungsgebietes sowie am Stand der Technik.
2
Art. 8
Unterschreitung des reservierten Anteils
Der vom UVEK festgelegte prozentuale Anteil der Übertragungskapazität für Radio und Fernsehen oder für zugangsberechtigte Programme bleibt bei einer allfälligen effizienteren Nutzung der Übertragungskapazität dank neuer Technologien unverändert.
Art. 9
Umstellung auf Gleichfrequenznetze
Wird das Sendernetz als Mehrfrequenzsendernetz betrieben, so kann die Konzessionsbehörde im Interesse der Spektrumseffizienz die Umstellung auf ein Gleichfrequenzsendernetz verfügen. Sie lässt dabei den Funkkonzessionären einen angemessenen Zeitraum für die erforderlichen technischen Anpassungen.
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VHF/UHF-Richtlinien
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2007 in Kraft.
2. Mai 2007
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang6 (Art. 3 Abs. 2)
6
Dieser Anhang wird im Bundesblatt nicht publiziert. Er kann über die folgende Adresse eingesehen werden: http://www.bakom.admin.ch/themen/radio_tv/01214/01678/index.html?lang=de
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