Bundesgesetz Entwurf über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen (BGST) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 87 und 92 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20052 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20073, beschliesst: Art. 1

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz regelt den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen.

2

Als Transportunternehmen im Sinne dieses Gesetzes gelten: a.

Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574;

b.

Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...5 .

Art. 2

Zweck und Aufgaben

Soweit es zum Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs erforderlich ist, unterhält das Transportunternehmen einen Sicherheitsdienst.

1

2

3

1 2 3 4 5

Der Sicherheitsdienst: a.

sorgt für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; und

b.

unterstützt die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können.

Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben des Sicherheitsdienstes näher.

SR 101 BBl 2005 2415 BBl 2007 2681 SR 742.101 SR ...; BBl 2007 2809

2006-1341

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Sicherheitsdienst der Transportunternehmen. BG

Art. 3

Organisation

Die Transportunternehmen können im Rahmen von Betriebsvereinbarungen einen gemeinsamen Sicherheitsdienst einrichten.

1

Sie können mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr (BAV) den Sicherheitsdienst einer privaten Organisation mit Sitz in der Schweiz übertragen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die private Organisation für die Einhaltung der massgebenden Vorschriften Gewähr bietet. Die Transportunternehmen bleiben für die ordnungsgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben verantwortlich.

2

Art. 4

Sicherheitsorgane

Der Sicherheitsdienst wird durch besonders ausgebildetes Betriebs- oder Fahrpersonal oder durch eine Transportpolizei wahrgenommen (Sicherheitsorgane). Das Transportunternehmen setzt die Sicherheitsorgane je nach Gefahrenlage ein.

1

2

Das Personal der Transportpolizei ist amtlich in Pflicht zu nehmen.

Der Bundesrat regelt die Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitsorgane. Als zulässige Bewaffnung zur Selbstverteidigung und Notwehrhilfe gelten Schlagstöcke und Reizstoffe; Schusswaffen sind ausgeschlossen.

3

Art. 5 1

2

Befugnisse der Sicherheitsorgane

Die Sicherheitsorgane können: a.

Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen;

b.

Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten und wegweisen;

c.

eine Sicherheit nach den Vorschriften des Bundesrates erheben.

Die Transportpolizei kann überdies: a.

Gegenstände zuhanden der Polizei für die Beweissicherung abnehmen;

b.

angehaltene Personen umgehend der nächsten Polizei übergeben.

Falls eine Person die Transportleistung unrechtmässig beansprucht, ist die Übergabe nach Absatz 2 Buchstabe b nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die geforderte Sicherheit nicht leistet.

3

Unmittelbarer Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens angehalten und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.

4

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Sicherheitsdienst der Transportunternehmen. BG

Art. 6

Datenbearbeitung

Die Sicherheitsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten bearbeiten:

1

a.

Angaben zur Feststellung der Identität einer Person;

b.

Angaben zu Verstössen einer Person gegen Vorschriften zum Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs der Transportunternehmen.

Sofern der Sicherheitsdienst einer privaten Organisation nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen wird, sind die Datenbearbeitungssysteme physisch und logisch von den übrigen Datenbearbeitungssystemen der Organisation zu trennen.

2

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16­25 und 27.

3

Art. 7

Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane mit den Polizeibehörden, namentlich den Informationsaustausch.

Art. 8

Aufsicht

Aufsichtsbehörde über die Sicherheitsorgane ist das BAV.

Art. 9

Ungehorsam

Wer Anordnungen einer mit sicherheitsdienstlichen Aufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

1

2

Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.

Art. 10

Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch7 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen Personen, die mit sicherheitsdienstlichen Aufgaben betraut sind, während deren Dienstausübung begangen werden.

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 18. Februar 18788 betreffend Handhabung der Bahnpolizei wird aufgehoben.

6 7 8

SR 235.1 SR 311.0 BS 7 27; AS 1958 335, 1986 1974

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Sicherheitsdienst der Transportunternehmen. BG

Art. 12

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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