zu 00.431 Parlamentarische Initiative Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen Bericht vom 1. Dezember 2006 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2007

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 1. Dezember 2006 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates betreffend das Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Februar 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-3339

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit einer parlamentarischen Initiative hat Nationalrat Cina am 23. Juni 2000 den Erlass eines «Rahmengesetzes über das Bergführerwesen sowie kommerziell angebotenen Risikoaktivitäten» verlangt. Anlass für die parlamentarische Initiative waren der Canyoning-Unfall im Saxetbach 1999 und ein tragischer Unfall beim BungeeJumping in Stechelberg im darauf folgenden Jahr. Mit dem Erlass eines Rahmengesetzes wollte der Initiant die Sicherheit der Personen, die kommerziell angebotene Risikoaktivitäten ausüben, verbessern. Der Nationalrat gab der parlamentarischen Initiative Folge und beauftragte die Rechtskommission mit der Ausarbeitung einer Vorlage. Die Rechtskommission setzte für diese Arbeiten eine Subkommission ein.

Der vorliegende Entwurf regelt das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, geführten Abfahrten ausserhalb markierter Pisten und von bestimmten Risikoaktivitäten, nämlich Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Am 6. Dezember 2004 verabschiedete die Subkommission mit 3 zu 0 Stimmen einen Vorentwurf zuhanden ihrer Kommission. Die Kommission beauftragte die Subkommission anschliessend, einige Punkte im Vorentwurf genauer abzuklären.

Schliesslich wurde der Vorentwurf am 17. Februar 2006 in der Kommission mit 12 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen und in die Vernehmlassung geschickt. Am 8. September 2006 nahm die Kommission Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen. Der Entwurf wurde mit 12 zu 11 Stimmen zuhanden des Nationalrates verabschiedet.

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Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Allgemeines

Die vom Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs betroffenen Aktivitäten finden primär im Gebirgsraum statt. Es obliegt damit in erster Linie den Gebirgskantonen, bei Bedarf rechtsetzend tätig zu werden. In der Tat haben etliche Kantone im Alpenraum vor allem Regelungen über die gewerbsmässigen Tätigkeiten von Bergführerinnen und Bergführern sowie Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrern erlassen. Andere Kantone wiederum setzen auf die Selbstregulierung der Branchenverbände.

Darüber hinaus müssen sämtliche Anbieter von Risikoaktivitäten gemäss bundesrechtlichen Vorschriften alle Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Kundschaft treffen. Diese Pflicht trifft sie einerseits mit Blick auf ihre zivilrechtliche (vertragliche oder deliktische) Haftung, anderseits aufgrund der Garantenstellung, die ihnen in strafrechtlicher Hinsicht zukommt.

Im Rahmen der Stiftung «Safety in adventures» setzen die verschiedenen interessierten Branchenverbände seit einigen Jahren gemeinsam mit der öffentlichen Hand und der Versicherungswirtschaft auf die Selbstregulierung der Branche. Diese zeichnet Anbieter von Risikoaktivitäten mit einem Label aus, wenn sie die Kriterien für die Zertifizierung erfüllen. Aktuell verfügen rund 60 Prozent der Anbieter über ein Zertifikat.

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Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass der Entwurf von einer leichten Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer positiv beurteilt wird. Vor allem das Ziel einer schweizweit einheitlichen Regelung in den Bereichen Bergführerwesen und Risikoaktivitäten wurde begrüsst. Gegner der Vorlage weisen vor allem darauf hin, dass in den betroffenen Kantonen bereits gesetzliche Regelungen in den genannten Bereichen bestehen. Im Weiteren wird auch der Zwang zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor allem von der Versicherungswirtschaft kritisiert.

2.2

Erwägungen und Antrag

Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene sowie der erfolgreichen Selbstregulierung der Branchenverbände sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit zum Erlass eines Bundesgesetzes. Für Bergführerinnen und Bergführer sowie Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer existiert zudem ein eidgenössischer Fachausweis. Anbieter von Risikoaktivitäten müssen bereits nach geltendem Recht den Kunden ausreichende Sicherheit bieten, indem sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten einhalten. Die Vorschriften im Straf- und Zivilrecht sind hierfür ausreichend.

Auch die Personenfreizügigkeit im Verhältnis zur EU verlangt keine neue Regulierung. Die Anbieter können zudem ihren Kundinnen und Kunden selbst Klarheit über ihre fachlichen Fähigkeiten verschaffen, indem sie allfällige Ausbildungsnachweise und Zertifikate bekanntgeben. Die Wahl des geeigneten Anbieters kann der Kundschaft überlassen werden.

Darüber hinaus gewährleistet die Stiftung «Safety in adventures» die Möglichkeit einer Zertifizierung der Anbieter von Risikoaktivitäten. Der Bund ist Mitgründer der Stiftung und kann über das Bundesamt für Sport sein Wissen im Bereich von sportlichen Freizeitaktivitäten zur Verfügung stellen.

Der Bundesrat beantragt daher, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten.

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