zu 07.464 Parlamentarische Initiative Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen Bericht vom 28. August 2007 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 2007

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 28. August 2007 betreffend Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. September 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie-Huber-Hotz

2007-2163

6549

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen (SR 832.14) haben die eidgenössischen Räte eine Übergangsregelung beschlossen. Die Gültigkeit des Gesetzes war befristet bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten der zweiten Teilrevision des KVG.

Nach dem Scheitern der Revisionsvorlage in den eidgenössischen Räten wurde das Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen im Hinblick auf das baldige Inkrafttreten der neuen Revisionsvorlage zweimal verlängert. Da die Zeit für die Bereinigung der Vorlage über die Neuordnung der Spitalfinanzierung in beiden Räten und die Inkraftsetzung durch den Bundesrat nicht ausreicht, beantragt die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eine nochmalige Verlängerung des Bundesgesetzes um ein Jahr, bis längstens zum 31. Dezember 2008.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung nicht wie geplant am 1. Januar 2008 in Kraft treten kann. Der Bundesrat kann sich deshalb mit dem Antrag der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit einverstanden erklären und stimmt der Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zu. Die von der Kommission vorgeschlagene Dauer der neuerlichen Verlängerung hätte jedoch zur Folge, dass das dringliche Bundesgesetz dem fakultativen Referendum erneut entzogen würde. Nun ist anerkannt, dass ein dringliches Bundesgesetz, welches dem fakultativen Referendum entzogen war, nicht durch ein neues dringliches Bundesgesetz, welches wegen seiner Dauer dem fakultativen Referendum entzogen wird, verlängert werden kann. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass das von der Kommission vorgeschlagene dringliche Bundesgesetz eine maximale Geltungsdauer von mehr als einem Jahr haben und dem fakultativen Referendum unterstellt sein muss, welches in Übereinstimmung mit Artikel 141 Absatz. 1 Buchstabe b BV die Aufhebung bewirken kann. Der Bundesrat überlässt indessen die Festlegung der adäquaten Geltungsdauer der Kommission.

6550