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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Gornergratbahn durch die Firma Haag & Greulich.

(Vom 16. Dezember 1897.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der G o r n e r g r a t b a h n g e s e l l s c h a f t unterbreitete dem Eisenbahndepartement mit Schreiben vom 1. November abhin den B e t r i e b s v e r t r a g , den er mit der Firma H a a g & G r e u l i c h unterm 1. Oktober 1897 abgeschlossen hatte, und ersuchte, denselben der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Nach diesem Vertrage übernimmt die Firma Haag & Greulich, mit Sitz in Biel, die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes der Gornergratbahn.

Alle Erweiterungs- und Ergänzungsbauten, sowie eine Vermehrung des Rollmaterials, des Mobiliars und der Gerätschaften, sobald solche von der Bahngesellschaft als notwendig erkannt oder von den kompetenten Behörden verlangt werden, sind durch die Betriebsunternehmung auszuführen, beziehungsweise zu liefern, jedoch auf Kosten der Bahngesellschaft.

Die Betriebsunternehmung verpflichtet sich zu folgenden Leistungen : a. Leitung des gesamten Betriebsdienstes, Instruktion und Anstellung des Personals; b. Aufsicht und ordentlicher Unterhalt der gesamten Bahnanlagen nebst Kraftstation, Rollmaterial und Gerätschaften, sowie Anschaffung von Verbrauchsgegenständen und Materialien ;

1367 ·c. Besorgung des gesamten Stations- und Traktionsdienstes 5 d. Handhabung der Bahnpolizei und Besorgung des Reklamationswesens ; e. Besorgung der Buch- und Kassaführung; f. Aufstellung aller Réglemente und Vorschriften, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bahngesellschaft; g. Übernahme der Haftbarkeit für alle Beschädigungen, Verluste, Unterschlagungen, Feuersbrünste etc., welche infolge des Bahnbetriebes verursacht werden könnten ; h. Einrichtung einer Kranken- und Unterstützungskasse für das Personal oder Versicherung desselben bei einer Anstalt.

Diese Aufzählung scheint uns insofern unvollständig zu sein, als unter c zwar die Besorgung des Stations- und Traktionsdienstes, nicht aber auch diejenige des Zugsdienstes erwähnt wird. Der letztere ist nämlich im Traktionsdienst nicht inbegriffen, da zum Traktionsdienst gewissermaßen nur das T e c h n i s c h e der Zugsführung gehört, das A d m i n i s t r a t i v e hingegen (Aufsicht über Passagiere und Gepäck, Billetkontrolle etc.) wieder einen besondern Dienstzweig darstellt, der gewöhnlich als Zugsdienst bezeichnet wird. Der Verwaltungsrat der Gornergratbahn, welcher vom Eisenbahndepartement auf die Lücke aufmerksam gemacht wurde, anerkannte dieselbe mit Schreiben vom 1. ds. Mts. und erklärte sich mit einem entsprechenden Zusätze einverstanden.

Der Bahneigentümerin liegt die Bezahlung der öffentlichen Abgaben jeder Art ob, sowie die Unfall- und Haftpflichtversicherung.

Soweit die letztere sich auf das Betriebspersonal bezieht, hat die Betriebspächterin die Hälfte der Kosten zu übernehmen.

Die Grundlagen für die Tarife und Fahrpläne werden von -der Bahngesellschaft im Benehmen mit der Betriebsunternehmung festgestellt, während die Ausarbeitung, Erstellung und Veröffentlichung der Tarife und Fahrpläne ausschließlich Sache der Firma Haag & Greulich ist.

Sämtliche Einnahmen sind von der Betriebspächterin einzukassieren und wöchentlich einem von der Bahngesellschaft zu bestimmenden Bankinstitut zu deren Händen abzuliefern. Diese bezahlt an die Firma Haag & Greulich eine jährliche Entschädigung von Fr. 70,000. Sollten die Bruttoeinnahmen eines Jahres den Betrag von Fr. 316,200 übersteigen, so wären von der Mehr«innahme 25 °/o ebenfalls an die Betriebspächterin abzuliefern.

1368 Der Vertrag, welcher von der Generalversammlung der Gornergratbahngesellschaft unterm 23. Oktober 1897 genehmigt wurde, soll mit der Betriebseröffnung der Gornergratbahn (voraussichtlich 1. Juli 1898) in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1903 in Kraft bleiben. Von da an ist er für beide Parteien jeweilen 6 Monate vor Ablauf eines Jahres kündbar. Für die richtige Erfüllung hat die Firma Haag & Greulich eine Kaution von Fr. 20,000 zu leisten.

Das Eisenbahndepartement lud den Staatsrat des Kantons Wallis zur Vernehrnlassung über diesen Betriebsvertrag ein, worauf derselbe mit Schreiben vom 3. Dezember abbin erklärte, er sehe sich zu keinen Bemerkungen veranlaßt.

Auch unserseits steht der Genehmigung des Vertrages nichts entgegen; nur wünschen wir, daß außer dem üblichen Vorbehalt betreffend die Haftbarkeit und einer schon oben angedeuteten Ergänzung noch die Bestimmung in den Genehmigungsbeschluß aufgenommen werde, daß für die Aufstellung der Jahresrechnungen und der Statistik neben den gesetzlichen Vorschriften auch die speciellen Verfügungen des Bundesrates zu befolgen seien. Wir halten diese Bestimmung deshalb für notwendig, weil die Rechnungsstellung durch den Umstand kompliziert wird, daß einzelne Ausgabeposten zu Lasten der Gesellschaft u n d der Betriebsunternehmung zu buchen sind und die Vergütung für die Betriebsbesorgung in Pauschalbeträgen geleistet wird.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. Dezember 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s r t d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

1369 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Übernahme des Betriebes der Gornergratbahn durch die Firma Haag & Greulich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Gornergratbahngesellschaft vom 1. November 1897 und des angeschlossenen Vertrages ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1897, beschließt: 1. Dem unterm 1. Oktober 1897 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Gornergratbahn durch die Firma Haag & Greulich in Biel wird die Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt : a. Für die Erfüllung der von der Betriebsunternehmung übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1873 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Gesellschaft der Gornergratbahn ; b. in Artikel 4, welcher von den Verpflichtungen handelt, die von der Betriebsunternehmung übernommen werden, ist litt, c zu ergänzen wie folgt: ,,Besorgung des gesamten Stations-, des Z u g s - und Traktionsdienstes11 ; c. bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften die speciellen Verfügungen Bundesrates zu befolgen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Gornergratbahn durch die Firma Haag & Greulich. (Vom 16. Dezember 1897.)

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22.12.1897

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1366-1369

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