Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 27. September 2007 im Einziehungsverfahren gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid 81.02-082/03: 1.

Die am 13. Juni 2002 im Restaurant Bistro, Effretikon, beschlagnahmten zwei Glücksspielautomaten «Super Cherry 600» und der beschlagnahmte Glücksspielautomat «Super Ciliege Amusement», deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

9. Oktober 2007

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2007-2417

6797