Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Wiederinkraftzsetzung und Änderung vom 24. April 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 12. November 2002, vom 20. November 2003, vom 9. Dezember 2004, vom 28. April 2005 und vom 13. März 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden wieder in Kraft gesetzt.
II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Artikel 2 für folgende Arbeiten:
1
1
a.
Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern Reparation und/oder Restauration von Möbeln Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln Parqueterie (Verlegen von Holzböden), als Nebentätigkeit Skiherstellung Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtung, sowie von Sauna-Anlagen Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, sowie des Maler- und Gipsergewerbes ausgeführt werden Abbundarbeiten, die von gelernten Zimmerleuten ausgeführt werden
b.
Möbelfabrikation
BBl 2002 75787580, 2003 79127913, 2004 70877088, 2005 3061, 2006 30093010
2007-0925
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB
c.
Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)
d.
Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind: Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung Anbringung von Tapeten
e.
Weitere Arbeiten Verglasung (Spiegelherstellung) Asphaltierung, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen Plattenleger- und Unterlagsbodenarbeiten
III Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbe in der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 39
Beiträge an die Vollzugskosten und die berufliche Weiterbildung
Anhang II Art. 1
Grundlöhne Grundsatz
Art. 2
Grund- und Effektivlöhne 2007
Art. 3
Grundlöhne 2007
Art. 4 Anhang VI Beitrag an die Vollzugskosten und die Berufliche Weiterbildung.
IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 Anhang II des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
2
Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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V Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.
24. April 2007
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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