Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Wiederinkraftzsetzung und Änderung vom 24. April 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 12. November 2002, vom 20. November 2003, vom 9. Dezember 2004, vom 28. April 2005 und vom 13. März 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden wieder in Kraft gesetzt.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Artikel 2 für folgende Arbeiten:

1

1

a.

Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: ­ Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern ­ Reparation und/oder Restauration von Möbeln ­ Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln ­ Parqueterie (Verlegen von Holzböden), als Nebentätigkeit ­ Skiherstellung ­ Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtung, sowie von Sauna-Anlagen ­ Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, sowie des Maler- und Gipsergewerbes ausgeführt werden ­ Abbundarbeiten, die von gelernten Zimmerleuten ausgeführt werden

b.

Möbelfabrikation

BBl 2002 7578­7580, 2003 7912­7913, 2004 7087­7088, 2005 3061, 2006 3009­3010

2007-0925

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

c.

Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)

d.

Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind: ­ Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung ­ Anbringung von Tapeten

e.

Weitere Arbeiten ­ Verglasung (Spiegelherstellung) ­ Asphaltierung, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ­ Plattenleger- und Unterlagsbodenarbeiten

III Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbe in der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 39

Beiträge an die Vollzugskosten und die berufliche Weiterbildung

Anhang II Art. 1

Grundlöhne ­ Grundsatz

Art. 2

Grund- und Effektivlöhne 2007

Art. 3

Grundlöhne 2007

Art. 4 Anhang VI Beitrag an die Vollzugskosten und die Berufliche Weiterbildung.

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 Anhang II des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

2

Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

V Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

24. April 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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