Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 11. April 2007

Tarifvorlage der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung Eingabe vom 20. März 2007 betreffend Sonderüberschusszuteilung an die Sammelstiftungen Vita und Progressa in der Kollektivlebensversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Zürich beantragte eine einmalige Änderung der Überschusszuteilung, weil aufgrund der Neuordnung der Verträge im Kollektivlebensversicherungstarif per 1. Januar 2007 Deckungskapitalien an die Sammelstiftungen Vita und Progressa transferiert wurden. Dadurch sind ausserordentliche Realisierungsgewinne erzielt worden, welche nun den erwähnten Sammelstiftungen zugeführt werden sollen.

Änderungen des Überschusssystems betreffen den Tarif der Kollektivlebensversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge und sind gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) genehmigungspflichtig.

Für die Prüfung und Genehmigung von solchen Tarifeingaben gilt Artikel 38 VAG.

Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 11. April 2007 zugestimmt hat.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist 2007-0996

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im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

8. Mai 2007

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Bundesamt für Privatversicherungen