P Bundesgesetz Entwurf über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20072, beschliesst: Art. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für folgende gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:
1
a.
Schweizerischer Bildungsserver;
b.
Bildungsmonitoring;
c.
Kompetenzmessungen für Jugendliche (PISA).
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
2
Art. 2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a.
die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;
b.
Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.
Art. 3 1
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.
Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.
2
1 2
SR 101 BBl 2007 1223
2006-3360
1455
Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz. BG
Art. 4 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es gilt bis zum 31. Dezember 2011.
3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1456