P Bundesgesetz Entwurf über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20072, beschliesst: Art. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für folgende gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:

1

a.

Schweizerischer Bildungsserver;

b.

Bildungsmonitoring;

c.

Kompetenzmessungen für Jugendliche (PISA).

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

2

Art. 2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a.

die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;

b.

Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.

Art. 3 1

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.

Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.

2

1 2

SR 101 BBl 2007 1223

2006-3360

1455

Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz. BG

Art. 4 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es gilt bis zum 31. Dezember 2011.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1456