Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung

Entwurf

(Volkszählungsgesetz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 65 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20062, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Grundsätze

Über die Bevölkerungsstruktur und die gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz werden jährlich oder in kürzeren Abständen Daten erhoben.

1

2

3

Daten werden erhoben zu: a.

Stand, Struktur und Entwicklung der Bevölkerung;

b.

Familien, Haushalten und Wohnverhältnissen;

c.

Arbeit und Erwerb;

d.

Gesundheit und Sozialem;

e.

Aus- und Weiterbildung;

f.

Migration;

g.

Sprachen, Religionen und Kultur;

h.

Verkehr und Umwelt;

i.

Gebäuden, Wohnungen sowie Arbeits- und Schulorten.

Die Datenerhebung stützt sich so weit als möglich auf amtliche Register.

Für die nicht in den Registern enthaltenen Merkmale werden Stichprobenerhebungen durchgeführt.

4

Art. 2

Zweck

Die Volkszählung ist eine Personen-, Haushalts- sowie Gebäude- und Wohnungserhebung, die den Behörden, der Wirtschaft, der Forschung und weiteren interessierten Kreisen statistische Daten zur Verfügung stellt, welche Grundlage bilden für:

1 2

SR 101 BBl 2007 53

2006-1673

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Volkszählungsgesetz

a.

Planungen;

b.

politische Entscheide;

c.

die Forschung;

d.

die Information der Öffentlichkeit;

e.

die Erstellung anderer Statistiken.

Art. 3

Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale

Der Bundesrat legt die Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale zur Volkszählung in einer Übersicht fest.

1

2

Er aktualisiert die Übersicht regelmässig.

3

Er konsultiert vorgängig die Kantone.

2. Abschnitt: Bestandteile der Volkszählung Art. 4

Registererhebungen und Stichprobenerhebungen

Die Volkszählung setzt sich zusammen aus Registererhebungen und ergänzenden Stichprobenerhebungen.

1

2 Als Volkszählung gilt die Gesamtheit aller Register- und Stichprobenerhebungen nach diesem Gesetz während zehn Jahren.

Der Bundesrat erlässt für die Volkszählung im Allgemeinen nähere Vorschriften insbesondere über:

3

a.

den Erhebungsgegenstand;

b.

die Erhebungsmodalitäten;

c.

die Identifikatoren;

d.

die qualitätssichernden Massnahmen.

Art. 5

Registererhebung

Bei den Registererhebungen werden zur Erstellung von Personen- und Haushaltsstatistiken sowie von Gebäude- und Wohnungsstatistiken Daten auf elektronischem Weg oder in Form von Datenträgern erhoben aus:

1

a.

den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

b.

dem eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister.

144

Volkszählungsgesetz

2

Die Datenlieferungen richten sich nach: a.

dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 (RHG) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen;

b.

den Bestimmungen über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.

Sind amtliche Personenregister des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht innert der Fristen gemäss RHG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen harmonisiert, so müssen die entsprechenden registerführenden Stellen die Daten in anderweitig geeigneter Form auf den gleichen Stichtag wie die harmonisierten Registerdaten liefern. Der Bundesrat kann das Bundesamt für Statistik mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten beauftragen.

3

Art. 6

Stichprobenerhebungen

Die Stichprobenerhebungen sind repräsentative Erhebungen von Daten bei einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen zufällig ausgewählten Teil der Bevölkerung oder einer anderen zu untersuchenden Grundgesamtheit.

1

2

Sie umfassen: a.

eine Strukturerhebung: Stichprobenerhebung zu Merkmalen, die nicht im eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister sowie den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden enthalten sind;

b.

thematische Stichprobenerhebungen: Stichprobenerhebungen zu verschiedenen gesellschaftspolitischen, demografischen und kulturellen Themenbereichen.

Der Bundesrat erlässt zu jeder Stichprobenerhebung nähere Vorschriften insbesondere über:

3

a.

den Erhebungsgegenstand;

b.

das Erhebungsorgan;

c.

die Periodizität;

d.

den Zeitpunkt;

e.

die Durchführung;

f.

die Methode.

Art. 7

Standardprogramm

Das Standardprogramm besteht aus den Registererhebungen und denjenigen Stichprobenerhebungen, die vom Bund regelmässig und unabhängig von den Bestellungen der Kantone durchgeführt werden.

1

2

3

Es wird im ganzen Gebiet der Schweiz durchgeführt.

SR 431.02; AS 2006 4165

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Volkszählungsgesetz

Der Bundesrat legt das Standardprogramm fest. Er veröffentlicht das Standardprogramm gleichzeitig mit der Übersicht der Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale.

3

Art. 8

Zusatzaufträge

Die Kantone können beim Bundesamt für Statistik eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen bestellen. Die aufgestockten thematischen Stichprobenerhebungen umfassen keine neuen Themenbereiche.

1

Eine Aufstockung bis zum Faktor 2 ist beim Bundesamt für Statistik mindestens ein Jahr vor dem Erhebungsbeginn zu bestellen.

2

Eine Aufstockung, die den Faktor 2 übersteigt, ist beim Bundesamt für Statistik mindestens drei Jahre vor dem Erhebungsbeginn zu bestellen.

3

Der Bestellerkanton bestimmt das Gebiet, in dem die Aufstockung erfolgen soll.

Diese kann ausschliesslich für das eigene Kantonsgebiet bestellt werden.

4

Bestellungen, die zwei oder mehrere Kantone betreffen, sind gemeinsam beim Bundesamt für Statistik einzureichen. Die betroffenen Kantone einigen sich vorgängig über die Kostenverteilung der Bestellung.

5

Das Bundesamt für Statistik und der bestellende Kanton schliessen über den Zusatzauftrag eine Vereinbarung ab.

6

3. Abschnitt: Erhebungsorgan Art. 9 1

Erhebungsorgan ist das Bundesamt für Statistik.

2

Das Bundesamt für Statistik kann Dritte mit den Erhebungen betrauen.

4. Abschnitt: Auskunftspflicht, Datenverwendung und Datenschutz, Veröffentlichung Art. 10 1

Auskunftspflicht

Wer im Rahmen der Strukturerhebung befragt wird, ist zur Auskunft verpflichtet.

Bei den thematischen Stichprobenerhebungen kann der Bundesrat eine Auskunftspflicht vorsehen.

2

Auskunftspflichtig sind natürliche Personen für sich und für Personen, die sie gesetzlich vertreten.

3

Die Befragten müssen den Erhebungsstellen die Auskünfte wahrheitsgemäss, fristgemäss und unentgeltlich erteilen.

4

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Volkszählungsgesetz

Das Verfahren bei Verletzung der Auskunftspflicht richtet sich nach kantonalem Recht.

5

Art. 11

Aufwandgebühren

Wer trotz Auskunftspflicht die Fragen unvollständig oder falsch beantwortet oder die Erhebungspapiere oder andere Unterlagen trotz Mahnung nicht fristgerecht einreicht, muss der zuständigen Behörde für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr bezahlen.

1

Der Bundesrat legt den Stundenansatz fest. Die Gebühr darf 1000 Franken nicht übersteigen.

2

Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Personen, die nicht in der Lage sind, die Fragen zu beantworten, die Erhebungspapiere zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

3

Art. 12

Datenherrschaft, Datenschutz und Amtsgeheimnis

Die Herrschaft über die Daten aus dem Standardprogramm hat das Bundesamt für Statistik.

1

Die Herrschaft über die Daten aus den Zusatzaufträgen haben das Bundesamt für Statistik und der jeweilige Bestellerkanton gemeinsam.

2

Sobald die Daten der Volkszählung bereinigt sind, werden sie anonymisiert und die Personenbezeichnungen vernichtet. Artikel 16 Absatz 3 des RHG4 bleibt vorbehalten.

3

Die Daten aus der Volkszählung dürfen nur für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik verwendet werden. Die Resultate der Erhebung dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

4

Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere über die Rechte der Auskunftspflichtigen und die Vernichtung der Erhebungspapiere nach der Datenerfassung.

5

Wer mit der Durchführung der Volkszählung beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis (nach Art. 320 des Strafgesetzbuches5).

6

Art. 13

Veröffentlichung der Wohnbevölkerungszahlen

Der Bundesrat stellt die Wohnbevölkerungszahlen alle vier Jahre verbindlich fest und veröffentlicht sie im Bundesblatt. Massgebend sind die Zahlen aus den Registererhebungen, die jeweils im ersten Jahr nach den Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats durchgeführt werden.

4 5

SR 431.02; AS 2006 4165 SR 311.0

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Volkszählungsgesetz

5. Abschnitt: Kosten Art. 14 Der Bund trägt die Kosten für die Volkszählung gemäss Standardprogramm, insbesondere für die Durchführung, für die Erfassung und Auswertung der Daten sowie für die Veröffentlichung der Resultate.

1

Die Bundesversammlung kann für die Volkszählung mit einfachem Bundesbeschluss einen Zahlungsrahmen bewilligen.

2

Die Kosten für die Zusatzaufträge werden vollumfänglich vom bestellenden Kanton getragen.

3

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15

Ergänzendes Recht

Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19926 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 19987 über die eidgenössische Volkszählung wird aufgehoben.

Art. 17

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 19768 über die politischen Rechte Art. 16

Verteilung der Sitze auf die Kantone

Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom ...9 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden.

1

Gestützt auf die verbindliche Feststellung der Wohnbevölkerungszahlen nach Artikel 13 des Volkszählungsgesetzes vom ... stellt der Bundesrat verbindlich fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen in der folgenden Gesamterneuerungswahl des Nationalrats zukommen.

2

6 7 8 9

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SR 431.01 AS 1999 917 SR 161.1 SR ...; AS ... (BBl 2007 143)

Volkszählungsgesetz

2. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199210 Art. 4 Abs. 5 (neu) Die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 haben die Daten dem Bundesamt für Statistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5

Art. 18

Übergangsbestimmung

Die Volkszählung nach neuem Recht wird ab 2010 durchgeführt.

Art. 19

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10

SR 431.01

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