Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 99 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 5 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20032 (NBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20073, beschliesst: Art. 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Teilnahme an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds unverändert fortzuführen. Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der betreffenden vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.

1

Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen.

2

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 SR 951.11 BBl 2007 8677

2007-2168

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Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds. BB

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