Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Verlängerung und Änderung vom 27. August 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. September 2002, vom 22. September 2005 und vom 18. August 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 9 Ziff. 9.1, 9.2, 9.3 und 9.4 Löhne 9.1

Einstufungen

9.2

Entlöhnung im Monatslohn

9.3

Sockellöhne (Mindestlöhne)

9.4

Lohnerhöhungen

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

1 2

BBl 2002 6049­6051, 2005 5709­5710, 2006 6791­6792 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2007-1980

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2008.

27. August 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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