Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Dezember 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Dithianon 75 %

Formulierungstyp:

WP Wasserdispergierbares Pulver

2. Handelsprodukte Steady

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4030 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11515 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Diachem SPA

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Kernobst

Schorf des Kernobstes

Kernobst

Schorf des Kernobstes

Kirsche

Bitterfäule der Kirsche, Schrotschuss, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche Rost der Zwetschge

Konzentration: 0.075 % Anwendung: Vor der Blüte.

Konzentration: 0.05 % Anwendung: Nach der Blüte.

Konzentration: 0.05­0.075 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Steinobst Steinobst

1

(*)

1

Konzentration: 0.075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Narren- oder Taschenkrankheit Konzentration: 0.075 % der Zwetschge Anwendung: Einmalige Behandlung beim Aufbrechen der Knospen.

SR 916.161

8444

2007-2654

Anwendungsgebiet

Weinbau Reben Reben Reben Zierpflanzen allg.

Azaleen Rosen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Rotbrenner Falscher Mehltau der Rebe

Konzentration: 0.075 % Anwendung: Beim Austrieb.

Konzentration: 0.075 % Konzentration: 0.05 %

2, 3

Blattfleckenpilze, Falscher Mehltau, Rostpilze Ohrläppchenkrankheit der Azaleen Sternrusstau der Rosen

Konzentration: 0.05 % Konzentration: 0.05 % Konzentration: 0.05 %

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Bis spätestens Ende Juni.

2 = Nach der Blüte in der Regel in Tankmischung mit Kupferpräparaten.

3 = Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

4. Dezember 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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