Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Demir Süleyman, geb. 1. Juni 1974, Türkei, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 600 Franken einzuzahlen.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt an die Gerichtskasse (Postkonto PC 01-66580-8), unter Angabe der Geschäftsnummer C-3376/2007, zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben.

5.

Bei unbenütztem Fristablauf werden künftige Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

4. September 2007

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2007-2018

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