Mitteilung über die Aufhebung von Weisungen, Kreisschreiben und Mitteilungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister im Bereich des Handelsregisters Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2007 im Rahmen seines Geschäftes «Inkraftsetzung der Revision des Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005; Totalrevision der Handelsregisterverordnung: Ergebnisbericht und Gutheissung» alle Weisungen, Kreisschreiben und Mitteilungen des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartementes und des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister, die gestützt auf die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 erlassen wurden, aufgehoben. Davon ausgenommen sind: a.

die Weisung des EHRA vom August 1995 über die elektronische Übermittlung des Handelsregister-Tagebuches und über die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Gebührentarifs1;

b.

die Anleitung und Weisung des EHRA vom 1. Januar 1998 an die kantonalen Handelsregisterbehörden betreffend die Prüfung von Firmen und Namen1;

c.

die Richtlinien des EHRA vom 13. Januar 1998 für die kantonalen Handelsregisterämter über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland1;

d.

die Mitteilung des EHRA vom 15. August 2001 an die kantonalen Handelsregisterbehörden betreffend Sacheinlage und Sachübernahme1;

e.

die Weisung des EHRA vom 12. Oktober 2007 an die kantonalen Handelsregisterbehörden betreffend die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister1.

30. Oktober 2007

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Eidgenössisches Amt für das Handelsregister

Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

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2007-2577