Bundesgesetz Entwurf über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20073, beschliesst: Art. 1

Zweck

Zum Schutz des Alpengebietes soll der alpenquerende Güterschwerverkehr auf nachhaltige Weise von der Strasse auf die Schiene verlagert werden.

1

Zwischen den Verkehrsträgern des alpenquerenden Güterschwerverkehrs soll ein ökologisch ausgewogenes und den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Verhältnis bestehen.

2

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf der Schiene und der Strasse.

Art. 3

Verlagerungsziel

Für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf den Transitstrassen im Alpengebiet (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 19944 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet) gilt das Ziel von höchstens 650 000 Fahrten pro Jahr.

1

Dieses Ziel soll spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels erreicht werden.

2

Das Ziel ist auf Dauer einzuhalten und darf nur in einzelnen Jahren mit besonders starker Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung überschritten werden.

3

Ab dem Jahr 2011 soll das Zwischenziel von höchstens 1 Million Fahrten pro Jahr nicht überschritten werden.

4

1 2 3 4

SR 101 SR 0.740.72 BBl 2007 4377 SR 725.14

2007-0628

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Güterverkehrsverlagerungsgesetz

Art. 4

Alpentransitabgabe

Damit das Verlagerungsziel erreicht wird, kann der Bundesrat auf dem alpenquerenden Güterschwerverkehr eine Abgabe für die Benützung besonderer alpiner Infrastrukturen der Transitstrassen erheben (Alpentransitabgabe).

1

Die Alpentransitabgabe wird auf nicht diskriminierende Weise auf den im In- und Ausland immatrikulierten schweren Güterverkehrsfahrzeugen erhoben.

2

Ihr Anteil an der Gesamttransitabgabe für die alpenquerende Fahrt eines solchen Fahrzeugs beträgt höchstens 15 Prozent.

3

Der Bundesrat kann für bestimmte Fahrten Ausnahmen vorsehen oder besondere Vorschriften erlassen.

4

Art. 5

Befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe für alpenquerende Fahrten

Der Bundesrat kann den Höchstsatz der Gesamttransitabgabe für eine alpenquerende Fahrt eines schweren Güterverkehrsfahrzeugs für 6 Monate um höchstens 12,5 Prozent erhöhen, wenn die Kapazitätsauslastung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs während 10 Wochen trotz wettbewerbsfähiger Preise der Eisenbahnverkehrsunternehmen unter 66 Prozent liegt.

1

Er kann die Gültigkeitsdauer des erhöhten Höchstsatzes einmal um 6 Monate verlängern.

2

Er darf den Höchstsatz innerhalb von 5 Jahren nach einer Erhöhung nur einmal erhöhen, und zwar frühestens:

3

a.

12 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten;

b.

18 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.

Art. 6

Alpentransitbörse

Der Bundesrat kann eine mit den übrigen Ländern des Alpenbogens abgestimmte Transitbörse für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf den Transitstrassen einführen (Alpentransitbörse). Er kann die dafür erforderlichen internationalen Übereinkommen abschliessen.

1

An der Alpentransitbörse werden Rechte für alpenquerende Fahrten schwerer Güterverkehrsfahrzeuge (Durchfahrtsrechte) auf nicht diskriminierende Weise und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen versteigert.

2

Nach Einführung der Alpentransitbörse dürfen nur im In- oder Ausland immatrikulierte schwere Güterverkehrsfahrzeuge, für die ein Durchfahrtsrecht vorliegt, die Alpen auf den Transitstrassen queren. Der Bundesrat kann für bestimmte Fahrten Ausnahmen vorsehen oder besondere Vorschriften erlassen.

3

Der Bundesrat legt die Zahl der Durchfahrtsrechte pro Jahr fest. Er richtet sich dabei nach Artikel 3.

4

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Güterverkehrsverlagerungsgesetz

Art. 7

Durchfahrtsrechte

Ein Durchfahrtsrecht kann durch jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person und jedes Gemeinwesen erworben und veräussert werden.

1

Für das Entgelt des Durchfahrtsrechts haftet der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.

Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.

2

3

Der Nachweis des Durchfahrtsrechts muss auf dem Fahrzeug mitgeführt werden.

Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung und Entwertung des Durchfahrtsrechts vorschreiben.

4

Art. 8

Verwendung des Reinertrags der Alpentransitbörse

Der Reinertrag der Alpentransitbörse wird für die Förderung des Schienengüterverkehrs und für die Sicherstellung der Schieneninfrastruktur auf den Haupttransitstrecken im In- und Ausland verwendet, soweit internationale Übereinkommen über die Alpentransitbörse keine andere Verwendung vorsehen.

Art. 9

Förderung des Schienengüterverkehrs

Damit das Verlagerungsziel erreicht wird, kann der Bund Massnahmen zur Förderung des Schienengüterverkehrs beschliessen. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf die schweizerischen und ausländischen Transportunternehmen im Güterverkehr haben.

Art. 10

Evaluation

Der Bundesrat überprüft regelmässig, mindestens aber alle drei Jahre, die Wirksamkeit dieses Gesetzes, insbesondere die Erreichung des Verlagerungsziels.

1

Er erstattet den eidgenössischen Räten Bericht und macht darin Vorschläge für notwendige Änderungen.

2

Art. 11

Vollzug

Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann den Betrieb der Alpentransitbörse ganz oder teilweise den Kantonen oder privaten Organisationen übertragen.

Art. 12

Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich die Alpentransitabgabe hinterzieht oder gefährdet oder ohne Durchfahrtsrecht mit einem schweren Güterverkehrsfahrzeug eine alpenquerende Fahrt auf einer Transitstrasse durchführt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

1

Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Es kann für bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung nachgeordneten Dienststellen übertragen.

2

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Güterverkehrsverlagerungsgesetz

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19995 zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene wird aufgehoben.

Art. 14

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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AS 2000 2864

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