Bekanntmachung des UVEK Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 20. August 2007 in der Gesuchssache von BLS Cargo AG, Genfergasse 11, 3011 Bern und SBB Cargo AG, Centralbahnstrasse 4, 4065 Basel, betreffend Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht (Güterverkehr auf der Schiene): 1.

Der Tätigkeitsbereich des Güterverkehrs auf der Schiene, soweit er in den Anwendungsbereich des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens fällt, wird dem öffentlichen Beschaffungsrecht nicht unterstellt.

2.

Gegen diese Feststellungsverfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach 3000, Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner sollte die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beigelegt werden.

Der vollständige Entscheid kann während der Rechtsmittelfrist beim Generalsekretariat UVEK (Rechtsdienst), 3003 Bern, eingesehen bzw. bezogen werden.

21. August 2007

2007-1950

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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