Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Entwurf

(BVG) (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

5a. Kapitel: Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer Art. 33a (neu)

Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens einen Drittel reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird.

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Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens während sieben Jahren und nicht über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus vorgesehen werden.

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Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach Artikel 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und Artikel 331 Absatz 3 des Obligationenrechts3 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung festlegen.

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Art. 33b (neu)

Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person ihre Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt wird.

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BBl 2007 5669 SR 831.40 SR 220

2007-0108

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender). BG

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:

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1.

die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Zivilgesetzbuch4 Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 1 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

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1.

die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 Art. 17 Abs. 6 (neu) 6 Für Beiträge nach Artikel 33a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Koordination des Rentenalters Tritt die 11. AHV-Revision nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor.

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SR 210 SR 831.40 SR 831.42

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender). BG

Tritt die Gesetzesänderung zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender). BG

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