N Bundesgesetz über die Forschung

Entwurf

(Forschungsgesetz, FG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20071, beschliesst: I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Art. 5 Bst. a und b Forschungsorgane sind:

1 2 3 4

a.

die Institutionen der Forschungsförderung: 1. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), 2. der Verbund der schweizerischen Akademien (Akademien der Wissenschaften Schweiz), bestehend aus: ­ der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT), ­ der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW), ­ der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), ­ der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW);

b.

die Organe der Hochschulforschung: 1. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, 2. die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19993 beitragsberechtigten Universitäten und Universitätsinstitutionen, 3. die nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19954 beitragsberechtigten Fachhochschulen;

BBl 2007 1223 SR 420.1 SR 414.20 SR 414.71

2006-2848

1447

Forschungsgesetz

Art. 5a Abs. 4 Aufgehoben Art. 6 Abs. 1 Der Bund fördert die Forschung nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

1

a.

den Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;

b.

Beiträge nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19995;

c.

Beiträge nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19956;

d.

Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung;

e.

direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung.

Art. 7 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) Besonderes Gewicht messen sie der Stärkung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Wissens- und Technologietransfers durch die Organe der Hochschulforschung bei.

3

Forschung an privaten Institutionen fördern sie nur unter den folgenden Voraussetzungen:

4

a.

Die Institution ist nicht gewinnorientiert.

b.

Die wissenschaftliche Unabhängigkeit von mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.

c.

Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

d.

Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.

Art. 8

Schweizerischer Nationalfonds

Der Schweizerische Nationalfonds verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich:

1

5 6

a.

zur Unterstützung von Forschungsprojekten;

b.

zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

c.

zur Unterstützung von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Organe der Hochschulforschung fallen;

d.

zur Förderung der internationalen Forschungszusammenarbeit.

SR 414.20 SR 414.71

1448

Forschungsgesetz

Er führt die vom Bundesrat beschlossenen Programme der orientierten Forschung, namentlich Nationale Forschungsprogramme und Nationale Forschungsschwerpunkte, durch und beteiligt sich an den Verfahren, die diesen Beschlüssen vorausgehen.

2

Er fördert und überwacht die Umsetzung der mit seiner Förderung erzielten Forschungsresultate durch geeignete Massnahmen, unter anderem indem er seine Programme der orientierten Forschung mit Fördermassnahmen der Kommission für Technologie und Innovation koordiniert.

3

Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung die Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

4

Er kann im Rahmen seiner Förderung den Organen der Hochschulforschung und weiteren durch öffentliche Mittel unterstützten Forschungsinstitutionen Beiträge zur Abgeltung der den Institutionen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead) entrichten.

5

Art. 9

Schweizerische Akademien

Die schweizerischen Akademien verwenden die ihnen vom Bund gewährten Beiträge namentlich zu folgenden Zwecken:

1

a.

Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen im Bereich Bildung, Forschung und Technologie.

b.

Sie setzen sich dafür ein, dass, wer wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, sich seiner ethisch begründeten Verantwortung bewusst ist und sie wahrnimmt.

c.

Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses an vorderster Stelle mit, namentlich durch Studien zur Technologiefolgenabschätzung sowie durch geeignete Informations- und Dialogveranstaltungen unter Teilnahme der Öffentlichkeit.

Sie koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes der «Akademien der Wissenschaften Schweiz» und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Organen der Hochschulforschung sicher.

2

Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschafterinnen, Wissenschaftern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.

3

Das zuständige Departement schliesst mit dem Verbund der «Akademien der Wissenschaften Schweiz» eine Leistungsvereinbarung ab. Es kann die schweizerischen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit Evaluationen, mit der Führung von wissenschaftlichen Projekten und weiteren Spezialaufgaben beauftragen.

4

1449

Forschungsgesetz

Art. 11a (neu)

Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen

Die Institutionen der Forschungsförderung achten darauf, dass die von ihnen geförderte Forschung nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchgeführt wird.

1

Sie können in ihren Reglementen für Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen. Darunter fallen namentlich die folgenden Massnahmen, die einzeln oder kumulativ verhängt werden können:

2

a.

schriftlicher Verweis;

b.

schriftliche Verwarnung;

c.

Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge;

d.

zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

Strafbare Handlungen nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907 werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung, in Fällen der Förderzuständigkeit der Kommission für Technologie und Innovation durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie geahndet.

3

Art. 13 Abs.2­4 2

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können im Beschwerdeverfahren rügen: a.

die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b.

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Die Namen der Referenten und wissenschaftlichen Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.

3

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4

Art. 16 Abs. 3 Bst. d (neu) sowie 7 3

Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite: d.

7 8

Organen der Hochschulforschung Beiträge für die bilaterale oder multilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Forschungsbereich gewähren; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik angemessene Eigenleistungen erbringen.

SR 616.1 SR 313.0

1450

Forschungsgesetz

Der Bundesrat kann die Entscheidkompetenzen nach den Absätzen 2 und 3 Buchstaben b­d an ein Departement delegieren.

7

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1451

Forschungsgesetz

1452