Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Entwurf

(Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird in den Gliederungstiteln der Ausdruck «Abschnitt» durch «Kapitel» ersetzt.

Art. 2 Abs. 4 Bst. bbis und bter (neu) 4

Vorbeugende Massnahmen sind: bbis. der Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung nach den Artikeln 18k­18m; bter. das Verbot von Tätigkeiten nach Artikel 18n;

Art. 7 Abs. 2 dritter Satz (neu) ... Erleichtert es den gegenseitigen Informationsaustausch massgeblich, so kann das Bundesamt die Koordination übernehmen.

2

1 2

BBl 2007 5037 SR 120

2006-3329

5139

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Gliederungstitel vor Art. 10

Kapitel 3: Allgemeine Informationsbeschaffung und -bearbeitung Art. 10a (neu)

Lagedarstellung

Zur Darstellung der Lage im Bereich der inneren Sicherheit (Lagedarstellung) betreibt das Bundesamt ein elektronisches System, in dem Daten über Ereignisse und polizeiliche Massnahmen bearbeitet werden. Im System können Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten aufgenommen werden, soweit dies zur Lagedarstellung unerlässlich ist.

1

Das System dient den Polizeibehörden des Bundes und der Kantone zur polizeilichen Führung und zur Informationsverbreitung mit Blick auf die Durchführung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen und zu deren polizeilichen Führung, namentlich bei Ereignissen mit befürchteten Gewalttätigkeiten.

2

Die Bearbeitung der Daten erfolgt durch die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundesamtes und durch die Polizeibehörden der Kantone, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Das Bundesamt prüft die Richtigkeit und Erheblichkeit der verwendeten Daten und berichtigt oder löscht unrichtige oder unerhebliche Daten.

3

Das System steht im Rahmen von Artikel 17 schweizerischen Sicherheits- und Polizeibehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Bei besonderen Ereignissen kann im Rahmen von Artikel 17 Absätze 2­5 privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden Zugang gewährt werden.

4

Der Bundesrat regelt die Zugriffsrechte im Einzelnen und die Grundsätze für die Aufbewahrung und Löschung der Daten.

5

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Allgemeine Auskunftspflicht der Behörden Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, von gewalttätigem Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichen Nachrichtendienst ausgehenden Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit notwendig sind.

3

4

Aufgehoben

Art. 13a

Besondere Auskunftspflicht der Behörden

Die nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannten Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes im Einzelfall die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit, die ausgeht von:

1

5140

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

a.

Terrorismus;

b.

verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;

c.

verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien oder von verbotenem Technologietransfer.

Auch die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegenden Steuerbehörden sind im Sinne von Absatz 1 auskunftspflichtig. Das Bundesamt legt der zuständigen Steuerbehörde jedoch summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Gefahr besteht und inwiefern Auskünfte über die steuerliche Situation der Person, deren Steuergeheimnis aufgehoben werden soll, der Gefahrenerkennung oder Gefahrenabwehr dienen. Es bezeichnet in der schriftlichen Anfrage namentlich die betroffene natürliche oder juristische Person, die benötigte Auskunft und den für die Auskunft massgeblichen Zeitraum. Die angefragte Behörde ist verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren.

2

Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die Organisationen, die zu Auskünften verpflichtet sind. Darunter fallen namentlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren erlassen oder soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen; ausgenommen sind Kantone.

3

Die Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen nach Absatz 1 können dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit nach Absatz 1 feststellen.

4

Art. 13b (neu)

Streitigkeiten über die Auskunftspflicht

Über Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem Bundesamt und einer Einheit der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.

1

2 Über Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation urteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage des Bundesamtes hin endgültig.

Art. 13c (neu)

Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure

Das Bundesamt oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des Bundesamtes können im Einzelfall von Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten

3

SR 172.021

5141

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit nach Artikel 13a Absatz 1 notwendig sind.

Art. 13d (neu)

Berufsgeheimnis

Gesetzliche Berufsgeheimnisse bleiben gewahrt.

Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben Art. 14a (neu)

Funkaufklärung

Das Bundesamt kann elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten.

1

Elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausgewertet werden, soweit sie nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Für elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, gelten die Bestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Kapitel 3a.

2

Zum Zweck der Funkaufklärung kann das Bundesamt mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone zusammenarbeiten oder ihnen einen Auftrag erteilen.

3

Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 99a des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 überwacht die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung. Erstreckt sich die Funkaufklärung auf Verkehr, der dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, ist das Verfahren nach den Artikeln 18d und 18e anwendbar.

4

Der Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen.

5

Art. 14b (neu)

Informantinnen und Informanten

Informantinnen und Informanten sind Personen, die dem Bundesamt regelmässig oder einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen.

1

Das Bundesamt kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hinweise Prämien ausrichten.

2

Soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Einkommen noch als Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3

4 5

SR 510.10 SR 831.10

5142

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 14c (neu)

Schutz von Informantinnen und Informanten

Zum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder finanziert das Bundesamt Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen. Es kann auch Vorkehrungen treffen, um den Aufenthalt oder die Niederlassung von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen.

1

Die Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informanten nahestehenden Personen getroffen werden.

2

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann das Bundesamt im Rahmen des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 18d ermächtigen, Informantinnen oder Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarnidentität ausstatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen unerlässlich ist. Das Bundesamt legt im Einvernehmen mit diesen die Bedingungen für die Verwendung der Tarnidentität fest.

3

Die Massnahmen sind zeitlich begrenzt. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann von einer zeitlichen Begrenzung absehen, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und wenn damit gerechnet werden muss, dass die Risiken fortbestehen.

4

Art.14d (neu)

Tarnidentitäten

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann das Bundesamt im Rahmen des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 18d ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten, um deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:

1

2

a.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes;

b.

die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane der Kantone;

c.

Informantinnen und Informanten des Bundesamtes im Rahmen einer bestimmten Operation.

Die Ermächtigung ist befristet auf: a.

höchstens fünf Jahre für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes oder der Sicherheitsorgane der Kantone;

b.

höchstens sechs Monate für Informantinnen und Informanten des Bundesamtes; die Frist kann zweimal um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden.

Die Tarnidentität darf nur zur Informationsbeschaffung benützt werden und nur, soweit es die Aufrechterhaltung der Tarnung oder die Wahrung der eigenen Sicherheit erfordert.

3

Art. 15 Abs. 6 Aufgehoben 5143

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 17 Abs. 3 Bst. e (neu) Das Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn:

3

e.

der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis des oder der Betroffenen zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob der oder die Betroffene an klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann (Clearing).

Gliederungstitel vor Art. 18a (neu)

Kapitel 3a: Besondere Informationsbeschaffung (neu) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 18a (neu)

Grundsatz

Besondere Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, wenn es für das Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit erforderlich ist, die ausgeht von:

1

2

a.

Terrorismus;

b.

verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;

c.

verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer.

Besondere Mittel der Informationsbeschaffung sind: a.

das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 18k);

b.

das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät (Art. 18l);

c.

das geheime Durchsuchen eines Datenbearbeitungssystems (Art. 18m).

Art. 18b (neu)

Voraussetzungen

Besondere Mittel der Informationsbeschaffung dürfen nur eingesetzt werden, wenn: a.

eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder), oder wenn es unerlässlich ist, um die Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten;

b.

die Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder der Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Quellen des Bundesamtes es rechtfertigen;

5144

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

c.

die Informationsbeschaffung nach Artikel 14 erfolglos geblieben ist oder die Beurteilung der Gefährdung ohne den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde; und

d.

das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift.

Art. 18c (neu)

Überwachung Dritter und Schutz des Berufsgeheimnisses

Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, um Gegenstände, Geräte, technische Einrichtungen, Anlagen, Systeme, Räume, Fahrzeuge oder sonstige Mittel oder Örtlichkeiten, über die eine Drittperson verfügen kann, zu überwachen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen angenommen werden muss, dass der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin diese für seine oder ihre Zwecke benutzt.

1

Wird eine Person überwacht, die an ein Berufsgeheimnis gebunden ist, muss durch die Triage der bei der Überwachung erhobenen Daten sichergestellt werden, dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt, ausser die Gefährdung der Sicherheit erfolge gezielt unter dem Vorwand des Berufsgeheimnisses. Eine Richterin oder ein Richter der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts überwacht die Triage der Daten, damit die Sicherheitsorgane keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten zur Kenntnis erhalten.

2

Art. 18d (neu)

Genehmigungsverfahren

Das Bundesamt stellt dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich begründete Anträge auf den Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung; darin sind namentlich zu bezeichnen: 1

a.

das im Einzelnen angestrebte Ziel;

b.

der mutmasslichen Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin;

c.

die besonderen Mittel, die eingesetzt werden sollen;

d.

die Dauer, während der die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung eingesetzt werden sollen, oder die Frist, innerhalb der der Auftrag durchzuführen ist.

Besondere Mittel der Informationsbeschaffung können beim ersten Mal für eine Dauer von längstens sechs Monaten beantragt werden. Verlängerungen können nach demselben Verfahren wie beim ersten Mal zweimal für jeweils höchstens drei Monate beantragt werden.

2

Das Bundesverwaltungsgericht prüft gestützt auf den Antrag des Bundesamtes, ob die Voraussetzungen, der Zweck und der beabsichtigte Vollzug der beantragten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Es teilt dem Bundesamt seinen begründeten Entscheid innerhalb von 72 Stunden mit. Es kann die beantragten Massnahmen oder Vorkehren genehmigen, sie ganz oder teilweise ablehnen oder den Antrag an das Bundesamt zur Ergänzung zurückweisen. Es sorgt in seinem Bereich für die Geheimhaltung.

3

5145

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf begründeten Antrag des Bundesamtes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Schaffung einer Tarnidentität nach den Artikeln 14c Absatz 3 und 14d erfüllt sind.

4

Art. 18e (neu)

Anordnungsverfahren

Das Bundesamt kann dem Vorsteher oder der Vorsteherin des EJPD im Rahmen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts den Einsatz der genehmigten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung beantragen; dem Antrag ist der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beizulegen. Es informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD über vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnte Anträge.

1

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD konsultiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Bei beidseitiger Zustimmung kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD den Einsatz der vom Bundesverwaltungsgericht genehmigten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zum Vollzug anordnen. Eine Delegation ist nicht möglich.

2

Der Vollzug kann mit zusätzlichen Einschränkungen oder Auflagen versehen werden, insbesondere mit der Pflicht, den Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD regelmässig über den Ablauf des Vollzugs, die Notwendigkeit seiner Weiterführung und die bisherigen Ergebnisse zu informieren.

3

Art. 18f (neu)

Dringlichkeitsverfahren

Der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes kann den sofortigen Einsatz von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist. Er oder sie orientiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD.

1

Er oder sie unterbreitet innerhalb von 24 Stunden den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht und begründet die Dringlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Bundesamt seinen Entscheid innert 72 Stunden mit.

2

Genehmigt das Bundesverwaltungsgericht den beantragten Einsatz, stellt das Bundesamt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des EJPD umgehend Antrag auf die Anordnung des weiteren Vollzuges. Das Verfahren nach Artikel 18e Absatz 2 ist anwendbar.

3

Lehnt das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz ab oder ordnet der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD den weiteren Vollzug nicht innert 48 Stunden an, zieht das Bundesamt Dossiers, Datenträger und alle aus dieser Informationsbeschaffung stammenden Daten umgehend zurück und vernichtet sie oder verlangt ihre Vernichtung.

4

Art. 18g (neu)

Einstellung des Einsatzes

Das Bundesamt ordnet die sofortige Einstellung des Einsatzes an, soweit: a.

der Einsatz nicht mehr notwendig ist, um neue Informationen zu beschaffen;

b.

sich der Einsatz als aussichtslos erwiesen hat;

5146

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

c.

das Bundesverwaltungsgericht oder der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD nach Konsultation des Vorstehers oder der Vorsteherin des VBS die Verlängerung nach Artikel 18d Absatz 2 ablehnen;

d.

im Dringlichkeitsverfahren das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz ablehnt; oder

e.

im Dringlichkeitsverfahren der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD, nach Konsultation des Vorstehers oder der Vorsteherin des VBS, die Anordnung des weiteren Vollzugs ablehnt oder den Vollzug nicht innert 48 Stunden anordnet.

Art. 18h (neu)

Bearbeiten der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten

Das Bundesamt stellt sicher, dass mit den besonderen Mitteln beschaffte Personendaten, die keinen Bezug zu der die Anordnung begründenden Gefährdung aufweisen, nicht bearbeitet und spätestens innert 30 Tagen nach Einstellung des Einsatzes von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung vernichtet werden.

1

Im Übrigen gelten für die Bearbeitung der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten die Artikel 3 Absätze 1­3 und 15­17.

2

Art. 18i (neu)

Mitteilungspflicht

Das Bundesamt teilt der überwachten Person und den nach Artikel 18c von den Massnahmen mitbetroffenen Dritten nach Abschluss der Operation binnen Monatsfrist Grund, Art und Dauer der Überwachung mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung mit.

1

2

Die Mitteilung kann aufgeschoben oder von ihr kann abgesehen werden, wenn: a.

dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden;

b.

dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit nötig ist oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern;

c.

durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; oder

d.

die betroffene Person oder die Drittperson nicht erreichbar sind.

Der Aufschub oder der Verzicht auf die Mitteilung muss im Verfahren nach den Artikeln 18d und 18e genehmigt und angeordnet werden.

3

Art. 18j (neu)

Vollzug durch die Kantone

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Einsätze von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung, welche die Sicherheitsorgane der Kantone im Auftrag des Bundes durchführen.

5147

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

2. Abschnitt: Besondere Mittel der Informationsbeschaffung (neu) Art. 18k (neu)

Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs

Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin den Post- und Fernmeldeverkehr dazu benutzt, seinen oder ihren Zwecken dienliche Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, kann der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden.

1

Eine öffentliche Fernmeldestelle oder ein Fernmeldeanschluss, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, darf nur dann überwacht werden, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten lassen, dass sie von einem mutmasslichen Gefährder oder einer mutmasslichen Gefährderin benutzt werden könnten.

2

Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin Fernmeldeanschlüsse in rascher Folge wechselt, kann ausnahmsweise erlaubt werden, dass alle identifizierbaren Anschlüsse, die der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin benutzt, ohne Genehmigung im Einzelfall überwacht werden können.

3

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20006 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs und die Ausführungsbestimmungen gelten für die Organisation der Überwachung, die Bearbeitung von Zufallsfunden, die Formen der Überwachung, ihre Entschädigung und ihre technische Umsetzung sinngemäss.

4

Art. 18l (neu)

Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät

Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin ihm oder ihr zur Verfügung stehende nicht allgemein zugängliche Orte benutzt, um sich mit Dritten zu treffen, sich oder Dritte dort zu verstecken, dort Material zu lagern oder in anderer Weise einer seinen oder ihren Zwecken dienlichen Tätigkeit nachzugehen, können diese Orte beobachtet werden.

1

Die Überwachung kann durch Bild- und Tonaufnahmen im Sinne von Artikel 179bis­179quater des Strafgesetzbuches7 (StGB) oder mit anderen technischen Überwachungsgeräten erfolgen. Diese Mittel können auch eingesetzt werden, um an allgemein zugänglichen Orten das nichtöffentliche Verhalten in Wort und Bild zu erfassen.

2

Art. 18m (neu)

Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems

Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin ein ihm oder ihr zur Verfügung stehendes und gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungs6 7

SR 780.1 SR 311.0

5148

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

system benutzt, kann dieses vom Bundesamt durchsucht werden. Die Durchsuchung kann ohne Wissen des mutmasslichen Gefährders oder der mutmasslichen Gefährderin erfolgen.

Kapitel 3b: Verbot von Tätigkeiten und Bekämpfung von Gewaltpropaganda (neu) Art. 18n (neu)

Verbot von Tätigkeiten

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann einer Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbotes werden so genau wie möglich bestimmt.

1

Ein Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Es kann verlängert werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen noch erfüllt sind. Das Departement prüft regelmässig, ob die Bedingungen noch erfüllt sind, und hebt das Verbot nach Wegfall der Anordnungsbedingungen auf.

2

Art. 18o (neu)

Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial

Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

1

Sie übermitteln das Material dem Bundesamt. Dieses entscheidet über die Beschlagnahme und die Einziehung. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

2

Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.

3

Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.

4

Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann das Bundesamt:

5

8

a.

die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;

b.

eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.

SR 172.021

5149

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 27 Abs. 1bis (neu) 1bis Das Departement orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf:

a.

über die Anzahl der für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone erstellten und verwendeten Tarnidentitäten und über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die Informantinnen und Informanten des Bundesamtes verwendet haben;

b.

über die besondere Informationsbeschaffung, insbesondere ihre Anzahl, jeweilige Dauer, Anzahl überwachter Personen und Dritter im Sinne von Artikel 18c, deren Ergebnisse und die Anzahl der negativen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des EJPD abgelehnten Anträge sowie die Anzahl Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach Artikel 18i Absatz 2;

c.

über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 18n Absatz 2.

Gliederungstitel vor Art. 29a

Kapitel 6a: Verfahren und Rechtsschutz (neu) Art. 29a (neu) Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerdeentscheide sind an das Bundesgericht weiterziehbar.

1

2 Die Beschwerdefrist gegen Handlungen, die dem Verfahren nach den Artikeln 18d, 18e und 18f unterliegen, beginnt mit der Mitteilung nach Artikel 18i zu laufen.

Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden.

3

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

4

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

5150

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5151

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts 1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059 Art. 35 Bst. d (neu) Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: d.

Streitigkeiten über die Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 13 und 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

2. Schweizerisches Strafgesetzbuch11 Art. 179octies Amtliche Überwachung, Straflosigkeit

Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis, 179ter, 179quater) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt oder nach den Artikeln 18d­18f des Bundesgesetzes vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit gehandelt wird.

1

Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200013 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

2

Art. 317bis Nicht strafbare Handlungen

9 10 11 12 13 14

Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Zustimmung der Behörden nach den Artikeln 18d und 18e des Bundesgesetzes vom 21. März 199714 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Aufbau oder zur Aufrechterhal-

1

SR 173.32 SR 120; BBl 2007 5139 SR 311.0 SR 120; BBl 2007 5139 SR 780.1 SR 120; BBl 2007 5139

5152

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

tung einer Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

Wer mit richterlicher Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung oder mit Zustimmung der Behörden nach den Artikeln 18d und 18e des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit für Tarnidentitäten Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

2

3. Militärgesetz vom 3. Februar 199515 Art. 99 Abs. 1, zweiter Satz (neu), 1bis (neu) und 2 ... Zu diesem Zweck kann er elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten (Funkaufklärung).

1

1bis

Er kann sich auch des Mittels der Funkaufklärung bedienen:

a.

um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;

b.

um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.

Er ist befugt, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, Daten über sie zu bearbeiten, wenn und solange es seine Aufgaben erfordern. Er bewertet die Daten nach Richtigkeit und Erheblichkeit. Er vernichtet unrichtige oder nicht notwendige Informationen; sind die Informationen von andern Sicherheitsorganen gemeldet worden, so werden diese informiert. Der Nachrichtendienst darf im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. Er darf besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

2

a.

zum Schutz seiner Mitarbeiter, Standorte, Infrastruktur und Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten;

b.

für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge;

c.

bei Vorgängen im Ausland, die von sicherheitspolitischer Bedeutung für die Eidgenossenschaft sind.

Art. 99a (neu)

Unabhängige Kontrollinstanz (UKI)

Der Bundesrat wählt eine unabhängige, bundesinterne Kontrollinstanz, welche die Rechtmässigkeit der ständigen Funkaufklärung prüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden.

1

15

SR 510.10

5153

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung der unabhängigen Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder und die Organisation ihres Sekretariats.

2

4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199716 Art. 44

Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gelten das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200017 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Bundesgesetz vom 21. März 199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 50a Abs. 1 Bst. e und f Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG20 bekannt geben:

1

16 17 18 19 20 21 22

e.

den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199721 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind;

f.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188922 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,

SR 784.10 SR 780.1 SR 120; BBl 2007 5139 SR 831.10 SR 830.1 SR 120; BBl 2007 5139 SR 281.1

5154

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

6.

den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

6. Bundesgesetz vom 19. Juni 195923 über die Invalidenversicherung Art. 66a Abs. 1 Bst. c (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG24 bekannt geben:

1

c.

den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199725 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

7. Bundesgesetz vom 25. Juni 198226 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge Art. 86a Abs. 1 Bst. f (neu) sowie 2 Bst. f (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

1

f.

Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199727 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

2

f.

23 24 25 26 27

Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

SR 831.20 SR 830.1 SR 120; BBl 2007 5139 SR 831.40 SR 120; BBl 2007 5139

5155

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

8. Bundesgesetz vom 18. März 199428 über die Krankenversicherung Art. 84a Abs. 1 Bst. h und i Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG29 bekannt geben:

1

h.

den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199730 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind;

i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188931 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

9. Bundesgesetz vom 20. März 198132 über die Unfallversicherung Art. 97 Abs. 1 Bst. i und j Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG33 bekannt geben:

1

i.

28 29 30 31 32 33 34

den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199734 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

SR 832.10 SR 830.1 SR 120; BBl 2007 5139 SR 281.1 SR 832.20 SR 830.1 SR 120; BBl 2007 5139

5156

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

j.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188935 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

10. Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über die Militärversicherung Art. 95a Abs. 1 Bst. i und j Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG37 bekannt geben:

1

35 36 37 38 39 40

i.

den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199738 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

j.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197939, 5. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188940 über Schuldbetreibung und Konkurs.

SR 281.1 SR 833.1 SR 830.1 SR 120; BBl 2007 5139 SR 322.1 SR 281.1

5157

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

6.

7.

Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, Sicherheitsorganen von Bund und Kantone, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198241 Art. 97a Abs. 1 Bst. f und g Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG42 bekannt geben:

1

41 42 43 44

f.

den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199743 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

g.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des SchKG44.

5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, 6. Sicherheitsorganen von Bund und Kantone, wenn die Bedingungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

SR 837.0 SR 830.1 SR 120; BBl 2007 5139 SR 281.1

5158