Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 27. September 2008

Eidgenössische Volksinitiative «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 6. März 2007 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 6. März 2007 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB),

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

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Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Hans Rudolf Gysin, Nationalrat, Co-Präsident Komitee (Vorsitz), Vogelmattstrasse 20, 4133 Pratteln 2. Caspar Baader, Nationalrat, Co-Präsident Komitee, Baumgärtliring 52, 4460 Gelterkinden 3. Adrian Ballmer, Regierungsrat, Co-Präsident Komitee, Langhagstrasse 21, 4410 Liestal 4. Christophe Darbellay, Nationalrat, Co-Präsident Komitee, Le Perrey, 1921 Martigny-Croix 5. Charles Favre, Nationalrat, Co-Präsident Komitee, Chemin des Caves 9, 1040 Echallens 6. Walter Jermann, Nationalrat, Co-Präsident Komitee, Blauenweg 20, 4243 Dittingen 7. Ueli Maurer, Nationalrat, Co-Präsident Komitee, Rebacher 12, 8342 Wernetshausen 8. Robert Keller, Nationalrat, Co-Präsident Komitee, Hörnlistrasse 48, 8330 Pfäffikon 9. Fulvio Pelli, Nationalrat, Co-Präsident Komitee, via Arch. R. Tami, 6924 Sorengo 10. Pierre Triponez, Nationalrat, Co-Präsident Komitee, Villettengässli 7, 3074 Muri bei Bern 11. Andreas Burckhardt, Grossrat, Neubadstrasse 69, 4054 Basel 12. Rolf Büttiker, Ständerat, Weissensteinstrasse 3, 4628 Wolfwil 13. Jean Henri Dunant, Nationalrat, Luftmattstrasse 12, 4052 Basel 14. Eduard Engelberger, Nationalrat, Stansstaderstrasse 14, 6370 Stans 15. Hans Fünfschilling, Ständerat, Rottmannsbodenstrasse 43, 4102 Binningen 16. Jean-René Germanier, Nationalrat, Route cantonale 285, 1963 Vétroz 17. Jörg Krähenbühl, Regierungsrat, Hauptstrasse 39, 4153 Reinach 18. Werner Messmer, Nationalrat, obere Sonnenbergstrasse 6, 9214 Kradolf 19. Christian Miesch, Nationalrat, Erliweg 12, 4425 Titterten 20. Philipp Müller, Nationalrat, Haldenstrasse 4, 5734 Reinach 21. Sabine Pegoraro, Regierungsrätin, Alemannenweg 17, 4148 Pfeffingen 22. Andreas Schneider, Sodackerstrasse 3, 4133 Pratteln 23. Elsbeth Schneider, Regierungsrätin, Blauenstrasse 14, 4153 Reinach 24. Urs Schweizer, Nationalrat, Spalenring 14, 4055 Basel 25. Erich Straumann, Regierungsrat, Hauptstrasse 97, 4451 Wintersingen

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26. Martin Wagner, Zielweg 240, 4497 Rünenberg 27. Peter Zwick, Regierungsrat, Heiligholzstrasse 57, 4142 Münchenstein 3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizerische Gesellschaft zur Förderung des Bausparens, Postfach 8859, 3001 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 27. März 2007.

13. März 2007

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Eidgenössische Volksinitiative «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» I Die Bundesverfassung vom 18. April 19994 wird wie folgt geändert: Art. 129a (neu)

Besteuerung von Bauspareinlagen

Die Kantone können, während einer Spardauer von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren, Bauspareinlagen von der Vermögenssteuer und die auf dem Bausparkapital angewachsenen Zinsen von der Einkommenssteuer befreien.

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Die Kantone können zudem vorsehen, dass Bauspareinlagen zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a bis zu einem jährlichen Betrag von 15000 Franken und zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe b bis zu einem jährlichen Betrag von 5000 Franken von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können; ein solcher Abzug ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Die Bundesversammlung kann die Höchstbeträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

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3

Bauspareinlagen im Sinne dieses Artikels müssen folgenden Zwecken dienen: a.

dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz; oder

b.

der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz.

Die Bauspareinlagen können je nur einmal, aber nicht gleichzeitig, für die Zwecke nach Absatz 3 und nur von volljährigen, in der Schweiz wohnhaften Personen geäufnet werden.

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5

Sie sind bei einer der Aufsicht des Bundes unterstellten Bank anzulegen.

Die Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen dürfen nicht verpfändet werden.

6

Die Kantone können eine Altersbegrenzung für die bausparberechtigten Personen, einen jährlichen Bauspareinlage-Minimalbetrag und eine Minimalspardauer vorsehen.

7

Die geäufneten Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen werden nach Massgabe der kantonalen Regelungen als Einkommen nachbesteuert, wenn:

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a.

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die Bauspareinlagen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Bezuges zweckgemäss verwendet werden; wird nur ein Teil der Bauspareinlagen und gut-

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geschriebenen Zinsen innerhalb dieser Frist nicht zweckgemäss verwendet, so wird nur dieser Teil als Einkommen nachbesteuert; b.

die bausparende Person stirbt und deren Bauspareinlagen nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bauspareinlagen fortgesetzt werden;

c.

in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb gemäss Absatz 3 Buchstabe a die Nutzung des Wohneigentums auf Dauer geändert oder das Wohneigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb eines gleich genutzten Wohneigentums in der Schweiz verwendet wird.

Beim Wegzug in einen anderen Kanton wird die Besteuerung der Bauspareinlagen aufgeschoben. Die Kantone treffen eine Regelung, wonach der Steueraufschub entfällt und eine Nachbesteuerung nach Absatz 8 erfolgt, wenn die Bauspareinlagen in dem anderen Kanton nicht zweckgemäss verwendet werden.

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10 Die Kantone können Härtefallregelungen vorsehen für Fälle, in denen sich aus Nachbesteuerung der Bauspareinlagen sachlich ungerechtfertigte Belastungen ergeben.

11 Die Kantone erlassen Regelungen, um Missbräuche bei der steuerlichen Begünstigung des Bausparens zu verhindern.

Art. 129b (neu)

Besteuerung von Bausparprämien

Die Kantone können Bausparprämien im Zusammenhang mit Bauspareinlagen für erstmalig entgeltlich erworbenes und selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz oder für die Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz von der Einkommenssteuer befreien.

Die Kantone sind für die Regelung der Einzelheiten zuständig.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 8 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 129a und 129b Bis zum Inkrafttreten der an die Artikel 129a und 129b angepassten Bundesgesetzgebung können die Kantone Bestimmungen unmittelbar gestützt auf die Artikel 129a und 129b erlassen.

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