Flughafen Zürich Gesuch um Genehmigung eines neuen, vorläufigen Betriebsreglements sowie Gesuch um Plangenehmigung für den Neubau von Rollwegen und die Verlegung des Gleitwegsenders 16

Gesuchstellerin:

Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand Betriebsreglement:

Einführung des neuen Anflugverfahrens P-RNAV / Visual Approach RWY 14 (gekröpfter Nordanflug) auf die Piste 14 des Flughafens Zürich.

Änderung der Artikel 33bis und 39 des Betriebsreglements vom 31. Mai 2001.

Änderung der Artikel 19 und 21 des Anhangs 1 zum vorläufigen Betriebsreglement.

Gegenstand Plangenehmigung:

Errichten von 3 neuen Hindernisbefeuerungsmasten Nrn. 603, 625 und 637 zusätzlich zum bestehenden und Entfernen des Hindernisfeuers auf dem Aussichtsturm Stadlerberg.

Ausführung: ­ oberirdisch: Stahlrohrmasten von 37m Höhe; ­ unterirdisch: elektrische Erschliessung und Fundamente.

Betroffene Grundstücke Kat.-Nr. 722 und 886 Gemeinde Stadel, Kat.-Nr. 941, 1161 und 1169 Gemeinde Weiach.

Rodungsgesuch:

Die Errichtung der 3 neuen Hindernisbefeuerungsmasten erfordert eine temporäre Rodung von insgesamt 890 m2 Wald auf den Parzellen Kat.-Nr. 722 Gemeinde Stadel und Kat.-Nr. 941 Gemeinde Weiach.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 36d und 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0), den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) und ergänzend den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711).

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört die Kantone Aargau und Zürich, den deutschen Landkreis Waldshut sowie die Bundesstellen direkt an.

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

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2007-1022

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 9. Mai bis zum 7. Juni 2007 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Flughafen Zürich: Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus 1); ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den Publikationsorganen der Kantone Aargau und Zürich sowie des Landkreises Waldshut.

Persönliche Anzeige:

Die persönliche Anzeige an die Entschädigungsberechtigten im Sinne von Artikel 31 EntG und Artikel 37e LFG erfolgt direkt durch die Unique.

Einsprachen:

Innert der Auflagefrist sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern schriftlich und begründet einzureichen: a) Einsprachen gegen die Änderung des Betriebsreglements (Art. 36d Abs. 4 LFG), b) Einsprachen gegen das Plangenehmigungsprojekt (Art. 37f Abs. 1 LFG), c) Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 35 Bst. a EntG), d) Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. b EntG), e) Begehren gemäss Artikel 7­10 EntG (Art. 35 Bst. b EntG), f) Forderungen für die zu enteignenden Rechte, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 Bst. a EntG), g) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 36 Bst. b EntG), h) Begehren um Sachleistung (Art. 18 und 36 Bst. c EntG).

Einsprache kann erheben, wer nach dem Enteignungsgesetz dazu berechtigt oder nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Partei ist, und die nach Artikel 12 NHG, Artikel 55 USG in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen (VBUO; SR 814.076) und Artikel 14 FWG in Verbindung mit der Verordnung vom 16. April 1993 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen für Fuss- und Wanderwege (SR 704.5) berechtigten Organisationen.

Die Gemeinden haben ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache zu wahren (Art. 37f Abs. 3 LFG).

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Neben den Grundeigentümern sind ferner die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten befugt, selbständig Forderungen anzumelden (Art. 37 EntG).

Soweit die zu enteignenden Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt (Art. 38 EntG).

Entschädigungsforderungen gelten nach Ablauf dieser Fristen als verwirkt (Art. 41 Abs. 2 EntG). Sie können später nur noch geltend gemacht werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 41 EntG).

Hinweise:

Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung des Betriebsreglements resp. Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 und Art. 37f Abs. 1 LFG).

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung der Unique keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung mehr getroffen werden (Enteignungsbann, Art. 42 EntG).

8. Mai 2007

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Bundesamt für Zivilluftfahrt