Verfügung betreffend den Geldspielautomaten SUPER TRIVIA TV Version 1.10 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. August 2007: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 5. Februar 2007 wird der Geldspielautomat SUPER TRIVIA TV Version 1.10 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SUPER TRIVIA TV Version 1.10 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Das geprüfte Speichermedium des definitiven Programms ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Die Verfahrenskosten von 16 600 Franken werden der Palencia-Elektronik AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Betrag von 8600 Franken (nach Abzug des Vorschusses von Fr. 8000.­) ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Palencia-Elektronik AG, Güterstr. 133, 4053 Basel B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

11. September 2007

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2007-2112