Bundesgesetz Entwurf über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20072, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Ziele

Dieses Gesetz bezweckt: a.

für den Personenfern- und den Güterverkehr die Kapazitäten auszubauen und die Leistungen zu steigern;

b.

die Zahl der Vollknoten zu erhöhen;

c.

die Reisezeiten auf der Ost-West-Achse zu verkürzen;

d.

Kapazitätsengpässe auf der Nord-Süd-Achse zu beseitigen.

Art. 2 Gegenstand Das Gesetz regelt die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finanzierung durch den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds).

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

Kapazitätsausbau: Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitätsengpasses sowie zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke oder in einem Knoten;

b.

Leistungssteigerung: Massnahme zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke oder in einem Knoten;

c.

Beschleunigungsmassnahme: Massnahme zur Verkürzung der Reisezeit eines Zuges zwischen zwei Bahnhöfen;

SR 101 BBl 2007 7683

2007-1907

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d.

Zugfolgeverdichtung: Senkung des zeitlichen Abstands zwischen zwei Zügen, die auf der gleichen Strecke in die gleiche Richtung fahren;

e.

Entflechtung: Massnahme in einem Knoten, die eine kreuzungsfreie Verkehrsführung ermöglicht und die Knotenkapazität erhöht;

2. Abschnitt: Massnahmen Art. 4

Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte

Die Massnahmen umfassen: a.

auf den Basislinien der NEAT: 1. Basel­Gotthard Nord: Zugfolgeverdichtung Basel­Brugg­Altdorf/ Rynächt, 2. Gotthard Süd­Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona, Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca­Bellinzona­Chiasso, Kapazitätsausbau Balerna­Mendrisio, 3. Bellinzona­Luino: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau, 4. Zug­Arth-Goldau: Leistungssteigerung Knoten Arth-Goldau und Kapazitätsausbau, 5. Raum Bern: Leistungssteigerung Bern­Thun, 6. Lötschberg- und Gotthardachse: Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung und Lärmschutzmassnahmen (bei Mehrbetrieb) auf den Zufahrtsstrecken zu den Basistunneln am Gotthard und am Lötschberg;

b.

auf den übrigen Strecken: 1. Raum Genf: Leistungssteigerung, 2. Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne­Renens, Leistungssteigerung Knoten Lausanne, 3. Lausanne­Brig­Iselle: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 4. Lausanne­Biel­Olten: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 5. Lausanne-Bern: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 6. Raum Bern: Entflechtung Wylerfeld, Kapazitätsausbau Knoten Bern, 7. Thun­Interlaken: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung, Gewährleistung Anschlussqualität Thun, 8. Biel­Delsberg­Basel: Beschleunigungsmassnahmen, 9. Basel­Olten­Luzern: Entflechtung Liestal, Leistungssteigerung Basel Personenbahnhof, Leistungssteigerung Basel­Luzern, 10. Raum Olten: Entflechtung Olten Nord und Olten Ost, Leistungssteigerung Knoten Olten,

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11. Olten­Aarau: Kapazitätsausbau Olten­Aarau (durchgehend vierspurig), Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Dulliken­Däniken, Eppenbergtunnel, 12. Raum Rupperswil/Gruemet/Mellingen: Kapazitätsausbau Rupperswil­ Gruemet (Neubaustrecke Chestenberg), 13. Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie, Kapazitätsausbau Südzufahrt Altstetten­Zürich, 14. Thalwil­Luzern: Kapazitätsausbau Cham­Rotkreuz, Leistungssteigerung Knoten Thalwil, 15. Zürich­Winterthur: Entflechtung Raum Dorfnest, inkl. Kapazitätsausbau: Entflechtung Hürlistein; Kapazitätsausbau Knoten Effretikon, Leistungssteigerung Bassersdorf­Effretikon­Winterthur, 16. Raum Winterthur: Kapazitätsausbau Tössmühle­Winterthur, Leistungssteigerung Knoten Winterthur, 17. Winterthur­St. Gallen: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 18. Winterthur­Weinfelden: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 19. Bellinzona­Locarno: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau, 20. Rheintal: Kapazitätsausbau, 21. Neuhausen­Schaffhausen: Leistungssteigerung, 22. Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung, Lärmschutzmassnahmen (bei Mehrbetrieb) und Bau von Abstellanlagen.

Art. 5

Massnahmen für andere Strecken

Für Massnahmen an anderen Strecken des schweizerischen Eisenbahnnetzes kann das Bundesamt für Verkehr Planungen vornehmen, um die Realisierung und die Kosten abzuklären.

Art. 6

Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr

Führen die Massnahmen nach Artikel 4 zu Nachteilen für den Regionalverkehr, so können bauliche Massnahmen zur deren Behebung getroffen werden.

Art. 7

Projektierung und Ausführung

Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren die Massnahmen für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und führen sie aus.

1

Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Ziele bezüglich der zur Verfügung zu stellenden Kapazitäten, die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.

2

3

Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

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Art. 8

Vergabe von Aufträgen

Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 9

Laufende Optimierung der Arbeiten

Bei der Projektierung und Ausführung der Arbeiten sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personenund Güterverkehr zu berücksichtigen.

Art. 10

Weitere Entwicklung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung so rasch als möglich eine Vorlage über die weitere Angebotsentwicklung und den weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur. Darin legt er insbesondere dar, ob und wie die Erweiterungsoptionen, der Zimmerberg-Basistunnel und der Wisenbergtunnel realisiert werden. Ausserdem unterbreitet er Vorschläge zur Finanzierung.

3. Abschnitt: Finanzierung Art. 11

Verpflichtungskredite

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Massnahmen nach den Artikeln 4­6 notwendigen Verpflichtungskredite.

Art. 12

Finanzierungsmodalitäten

Der Bund stellt über den FinöV-Fonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.

1

Für die Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 4 Buchstabe a werden die Mineralölsteuermittel nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c BV verwendet.

2

Die Infrastrukturbetreiberinnen können unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen zur Vorfinanzierung von der Bundesversammlung beschlossener und finanzierter Massnahmen nach Artikel 4 abschliessen.

3

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4. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Verfahren Art. 13

Aufsicht und Kontrolle

Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sicher.

Art. 14 1

Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über: a.

den Stand der Arbeiten an der zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur;

b.

die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite;

c.

die bisherigen und die für die vier folgenden Jahre vorgesehenen Investitionen in Massnahmen nach den Artikeln 4­6.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.

2

Art. 15

Verfahren und Zuständigkeiten

Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Bauten und Anlagen richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 17

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 18

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

SR 742.101

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Anhang (Art. 17)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 betreffend das Konzept BAHN 2000 Art. 2 Bst. a, c und d Zu diesem Zweck wird das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen durch folgende neue Linien erweitert: a.

Vauderens­Siviriez;

c.

Muttenz­Liestal (exkl. Bahnhof Liestal);

d.

Aufgehoben.

2. Alpentransit-Beschluss vom 4. Oktober 19915 Titel Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen EisenbahnAlpentransversale (Alpentransit-Gesetz, AtraG) Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung6, Art. 5bis Einleitungssatz sowie Bst. c Folgende Projekte des NEAT-Konzeptes sind in der Finanzierungsregelung nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung eingeschlossen: c.

4 5 6

Ostschweiz: Der Bund verbessert die Anbindung der Ostschweiz an die Gotthardlinie, indem er die Strecke zwischen St. Gallen und Arth-Goldau teilweise ausbaut.

SR 742.100 SR 742.104 SR 101

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Art. 8bis Abs. 1 Bst. a Der Bund stellt die Abstimmung der Vorhaben untereinander und im Gesamtzusammenhang sicher. Der Bundesrat erlässt zu diesem Zweck einen Sachplan nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797. Darin werden zumindest festgelegt:

1

a.

die Verbindungen zwischen den Basistunneln am Gotthard und am Ceneri sowie dem Tunnel Thalwil (Nidelbad);

Art. 10bis Abs. 1 Bst. b 1

Die NEAT nach den Artikeln 3­9 wird in zwei Phasen realisiert: b.

Die zweite Phase umfasst die Realisierung der übrigen Projekte nach Artikel 5bis.

Art. 10ter Sachüberschrift und Einleitungssatz Weitere Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung Die nachstehenden Eisenbahngrossprojekte nach 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung werden in separaten Bundesgesetzen geregelt: Art. 17 Abs. 1 Für die Projektierung, den Bau und den Betrieb der Linien am Gotthard und am Lötschberg führen SBB und BLS eigene Rechnungen.

1

7

SR 700

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