Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 20. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Lenacil 80 %

Formulierungstyp:

WP Wasserdispergierbares Pulver

2. Handelsprodukte Sepang

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4005 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12658 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Rocca Frutta S.R.L.

Alacil

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4082 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2010302 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Triophyt

Venacil

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4086 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2040328 Ausländischer Bewilligungsinhaber: GLOBACHEM NV

Nefti 80

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4090 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11078 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrosol S.R.L.

1

SR 916.161

2007-2640

7917

Open

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4091 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9332 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Sipcam

Anemos

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4093 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11741 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrimport

Kandar

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4094 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 2250 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Isagro S.p.A.

Lenox WP

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4095 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12603 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Hermoo Belgium NV

Sleng 80

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4096 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 7785 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Siapa S.R.L.

Venzar WSS

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4098 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 2187 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer S.p.A.

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Lauch gepflanzt, Rande, Schwarzwurzel, Spinat Lauch gepflanzt, Rande, Schwarzwurzel, Spinat Feldbau Zuckerrübe

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 2.5 kg/ha 1 Anwendung: In schweren Mineralböden.

Aufwandmenge: 4­5 kg/ha Anwendung: In humusreichen Böden und in Moorböden.

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Zuckerrübe

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Zuckerrübe

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

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(*)

Aufwandmenge: 1.5­2.5 kg/ha 1 Anwendung: In Mineralböden; Vorauflauf.

Aufwandmenge: 4­5 kg/ha Anwendung: In humusreichen Böden und in Moorböden; Vorauflauf.

Aufwandmenge: 0.2­0.3 kg/ha 1 Anwendung: In Mineralböden, Nachauflauf; in Tankmischung mit 3er-Mischung (Metamitron, Phenmedipham, Ethofumesate).

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Zuckerrübe

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 0.3­0.4 kg/ha Anwendung: In humusreichen Böden und in Moorböden, Nachauflauf; in Tankmischung mit 3er-Mischung Metamitron, Phenmedipham, Ethofumesat.

(*)

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Sandige und humusarme Böden dürfen nicht behandelt werden.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. November 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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