Verfügung betreffend Neuregelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn N1 im Kanton Bern vom 10. April 2007

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Auf der Nationalstrasse (Autobahn N1) wurde der Brünnentunnel im Westen von 550 m auf 1060 m verlängert. Unmittelbar beim Westportal befindet sich der Anschluss Bern-Brünnen. Die Beschleunigungs- bzw. die Verzögerungsspur verlaufen neu durch den ganzen Tunnel. Damit entfallen die früheren Standstreifen. Die heute permanent signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h werden durch eine dynamische, verkehrsmengenabhängig gesteuerte Geschwindigkeitsregelungsanlage ersetzt. Die abweichenden Höchstgeschwindigkeiten werden der jeweiligen Verkehrssituation angepasst und durch die zuständigen Organe des Kantons Bern betrieben.

II Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn N1 wie folgt: Fahrbahn Lausanne­Zürich, von km 156.885 bis km 157.185 III Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten von 100/80 km/h auf der Autobahn N1 wie folgt: Fahrbahn Lausanne­Zürich, von km 157.185 bis km 159.579 Fahrbahn Zürich­Lausanne, von km 160.285 bis km 158.116

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SR 741.01 SR 741.21

2007-0855

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IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3003 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

10. April 2007

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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