06.103 Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren («Vereinfachung des unternehmerischen Alltags») vom 8. Dezember 2006

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit die Botschaft und einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren («Vereinfachung des unternehmerischen Alltags») mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. Dezember 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-2249

315

Übersicht Eine moderne, auf Arbeitsteilung gründende Gesellschaft kann nicht ohne Regulierungen auskommen; für die Unternehmen stellen diese jedoch einen Kostenfaktor dar. Angesichts der Konkurrenz der anderen Wirtschaftsstandorte liegt es somit im Interesse des Staates, das Ausmass an Regulierungen möglichst gering zu halten.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 18. Januar 2006 den Bericht «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» verabschiedet, der rund hundert Massnahmen zur administrativen Entlastung und Erleichterung der Regulierung vorsieht.

Die vorliegende Botschaft ist die Folge dieses Berichts. Eine Botschaft ist nötig, da einige der im Bericht «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» präsentierten Massnahmen eine Gesetzesänderung erfordern. Das Verfassen dieser Botschaft bietet ausserdem die Gelegenheit, die Fortschritte des Dossiers der administrativen Entlastung aufzuzeigen.

Die Botschaft erwähnt zunächst die wichtigsten Massnahmen zur administrativen Entlastung für die Unternehmen, die zur Zeit verabschiedet werden. Diese Massnahmen, und namentlich die E-Government-Anwendungen, ermöglichen der Schweizer Wirtschaft, Millionen von Arbeitsstunden zu sparen (zum Beispiel: elektronische Übermittlung der Lohndaten).

Anschliessend gibt die Botschaft einen Überblick über die Arbeiten zu den Bewilligungen. Von den rund 500 Bewilligungsverfahren des Bundesrechts können 75 während der Jahre 2006­2008 aufgehoben oder vereinfacht werden. Konkret werden die Unternehmen von mindestens 100 000 Aufhebungen oder Vereinfachungen von Verwaltungsakten pro Jahr profitieren können.

Die meisten dieser Massnahmen benötigen keine Gesetzesänderungen, sie können durch Anpassungen von Verordnungen oder der administrativen Praxis umgesetzt werden. Andere Vereinfachungen sind Gegenstand von Revisionen in einem anderen Zusammenhang als diese Botschaft (z.B. Lex Koller oder bilaterale Abkommen).

Die sechs verbleibenden Aufhebungen und Vereinfachungen von Bewilligungen, die in fünf Gesetzen verankert sind, wurden in dieser Sammelbotschaft zusammengefasst. Dabei handelt es sich um: ­

die Aufhebung der Bewilligung für Kleinhandel mit gebrannten Wassern über die Kantonsgrenze hinaus;

­

die Aufhebung der Meldepflicht von Transporteuren von Sonderabfällen sowie von Unternehmungen, die für Dritte die Entsorgung von Sonderabfällen organisieren;

­

die Aufhebung der kantonalen Bewilligung für die Entsorgung nicht verschmutzter Abwässer;

­

die Vereinfachung des Verfahrens für die Erteilung von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen für industrielle Betriebe;

316

­

die Vereinfachung des Unterstellungsverfahrens für industrielle Betriebe;

­

die Aufhebung der Handelsbewilligung Edelmetalle.

Auf Grund der Ergebnisse der Vernehmlassung wurde auf die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih verzichtet.

317

Inhaltsverzeichnis Übersicht

316

1 Grundzüge der Vorlage «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» 1.1 Einführung 1.2 Lohndatenübertragung 1.3 Mehrwertsteuer 1.4 Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) 1.5 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) online 1.6 Einheitliche Unternehmensidentifikationsnummer (UID) 1.7 Formularserver (Suchroutine zum Auffinden amtlicher Formulare) 1.8 Evaluation der bundesrechtlichen Bewilligungen 1.9 Andere Vereinfachungsmassnahmen mit Hilfe der elektronischen Verfahren 1.10 Erwartungen der KMU an die administrative Entlastung 1.11 Ausblick

320 320 322 324 325 327 328 330 331

2 Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren 2.1 Entstehung 2.1.1 Einführung 2.1.2 Resultate der Vernehmlassung 2.2 Bundesgesetz über die gebrannten Wasser 2.2.1 Allgemeines 2.2.2 Die beantragte Neuregelung 2.2.3 Resultate der Vernehmlassung 2.2.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 2.2.5 Auswirkungen 2.2.5.1 Auswirkungen auf den Bund 2.2.5.2 Auswirkungen auf die Kantone 2.2.5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 2.2.6 Rechtliche Aspekte 2.2.6.1 Verfassungsmässigkeit 2.2.6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 2.3 Umweltschutzgesetz 2.3.1 Ausgangslage 2.3.2 Die beantragte Neuregelung 2.3.3 Resultate der Vernehmlassung 2.3.4 Auswirkungen 2.3.5 Rechtliche Aspekte 2.3.5.1 Verfassungsmässigkeit 2.3.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 2.4 Gewässerschutzgesetz 2.4.1 Ausgangslage 318

338 341 343 345 345 345 346 348 348 350 351 351 351 351 352 352 352 352 352 353 353 353 353 353 353 353 354 354 354

2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5

Die beantragte Neuregelung Resultate der Vernehmlassung Auswirkungen Rechtliche Aspekte 2.4.5.1 Verfassungsmässigkeit 2.4.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 2.5 Arbeitsgesetz 2.5.1 Ausgangslage 2.5.2 Die beantragte Neuregelung 2.5.3 Resultate der Vernehmlassung 2.5.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 2.5.5 Auswirkungen 2.5.5.1 Auswirkungen auf den Bund 2.5.5.2 Auswirkungen auf die Kantone 2.5.5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 2.5.6 Rechtliche Aspekte 2.5.6.1 Verfassungsmässigkeit 2.5.6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 2.6 Edelmetallkontrollgesetz 2.6.1 Ausgangslage 2.6.2 Die beantragte Neuregelung 2.6.3 Resultate der Vernehmlassung 2.6.4 Auswirkungen 2.6.4.1 Auswirkungen auf den Bund 2.6.4.2 Auswirkungen auf die Kantone 2.6.4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 2.6.5 Rechtliche Aspekte 2.6.5.1 Verfassungsmässigkeit 2.6.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 2.6.5.3 Verhältnis zum Geldwäschereigesetz

355 355 355 355 355 356 356 356 357 357 357 358 358 359 359 359 359 359 360 360 360 361 361 361 361 361 362 362 362 362

3 Auswirkungen

363

4 Verhältnis zurLegislaturplanung

363

5 Rechtliche Aspekte der Gesetzesvorlage 5.1 Verfassung und Gesetzmässigkeit 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.3 Erlassform

363 363 363 363

Anhang: Resultat der Evaluation 2005­2006 der bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren

364

Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren («Vereinfachung des unternehmerischen Alltags») (Entwurf)

371 319

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags»

1.1

Einführung

Die intensive Gesetzgebungstätigkeit der 1980er und 1990er Jahre hat zu einer Zunahme der Einschränkungen für die Wirtschaft geführt, in Form von administrativen Kosten, von Zeitaufwand für Aufgaben im Zusammenhang mit Regulierungen und von Hemmnissen für die Entfaltung der Unternehmen; zumindest werden diese Einschränkungen bewusster wahrgenommen. Vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) leiden verhältnismässig stark darunter, wenn die administrative Belastung steigt und die Regulierung komplex ist.

Das Wirtschaftswachstum in der Schweiz war lange Zeit schwach im Vergleich zu den anderen Ländern. Die Ursachen dieser Schwäche sind vielfältig, doch die Regulierung spielt dabei durch ihre Auswirkungen auf die Effizienz der Märkte auch eine wichtige Rolle. Monopole, staatliche Bewilligungen, die den Markteintritt hemmen, vom Staat festgelegte Preise und komplexe Regulierungen schaden der Wirtschaftstätigkeit im Allgemeinen und verhindern Innovation und Wachstum. Die Einschränkung der administrativen Belastungen und der Hemmnisse bei der Entfaltung einer Wirtschaftstätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass veraltete Regulierungen abgeschafft werden.

Die Regulierung und die administrativen Belastungen wurden in den letzten Jahren in mehreren Berichten des Bundesrates thematisiert: ­

Bericht des Bundesrates vom 17. Februar 1999 über ein Inventar und eine Evaluation der wirtschaftsrechtlichen Verfahren in der Bundesgesetzgebung (BBl 1999 8387);

­

Bericht des Bundesrates vom 3. November 1999 über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung» (BBl 2000 994);

­

Massnahmen des Bundes zur administrativen Entlastung in den Unternehmen, Bericht des Bundesrates vom 16. Juni 2003 (BBl 2003 5999);

­

Bericht des Bundesrates vom 2. Februar 2005 über Bewilligungspflichten des Bundesrechts bei wirtschaftlichen Betätigungen: Heutiger Stand und Entwicklung 1998­2004 (Veröffentlichung: SECO, Grundlagen der Wirtschaftspolitik Nr. 11 f, 2005).

Dank diesen Berichten konnten zahlreiche konkrete Massnahmen in Angriff genommen werden. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass viele Massnahmen zur administrativen Entlastung im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates liegen und keine Ausarbeitung einer Botschaft brauchen. Zum Beispiel erfordern die Massnahmen im E-Government-Bereich oder die Praxisänderung bei den Kontrollen in den Unternehmen nur selten eine Gesetzesänderung. Ausserdem werden Gesetzesänderungen, welche eine beträchtliche administrative Entlastung mit sich bringen, oft unter einem anderen Label präsentiert als dem der administrativen Entlastung. Sie werden dem Parlament in Form spezifischer Gesetze vorgelegt, und nicht in Form eines Rahmengesetzes über die administrative Entlastung. Als Beispiele dafür sind 320

das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (SR 943.03) zu erwähnen. Diese verschiedenen Berichte haben auch dazu gedient, das Terrain für die Massnahmen zur administrativen Entlastung vorzubereiten, die derzeit umgesetzt werden. Am 18. Januar 2006 hat der Bundesrat einen neuen Bericht verabschiedet, der 128 Massnahmen zur Vereinfachung und zur administrativen Entlastung enthält: ­

«Vereinfachung des unternehmerischen Alltags: Massnahmen zur administrativen Entlastung und Erleichterung der Regulierung» (Veröffentlichung: SECO, Grundlagen der Wirtschaftspolitik Nr. 13F, Bern, 2006).

Diese Massnahmen wurden in drei Hauptkategorien aufgeteilt: (1) die Massnahmen zur E-Simplification, (2) die Bewilligungen und (3) die Verbesserung der Verfahren, mit dem Ziel, in Zukunft zu schwerfällige Regulierungen zu vermeiden (namentlich die Verbesserung der Regulierungsfolgenabschätzung, der KMU-Test und das Forum KMU).

Diese Botschaft kommt nicht ausführlich auf die 128 Massnahmen dieses Berichts zurück, sondern konzentriert sich auf zwei Aspekte: ­

Massnahmen, die zu einer substanziellen administrativen Entlastung führen, von der eine grosse Zahl von Unternehmen profitieren; sie werden im ersten Teil der Botschaft vorgestellt;

­

die fünf Gesetzesänderungen (sechs Bewilligungen) zu denen sich das Parlament zu äussern haben wird; diese werden im zweiten Teil der Botschaft behandelt.

Schliesslich befindet sich im Anhang eine vollständige Liste der 75 Bewilligungen, die zwischen 2006 und 2008 aufgehoben oder vereinfacht werden.

Ausserdem ist in Erinnerung zu rufen, dass die administrative Entlastung ein Element der Wachstumspolitik des Bundesrates ist. Das Wachstumspaket enthält unter den 17 Massnahmen als Massnahme Nr. 11 eine Botschaft über die administrative Entlastung der Unternehmen.

Welche konkrete Entlastung können die Unternehmen erwarten?

Die hauptsächlichen Massnahmen zur administrativen Entlastung, die in dieser Botschaft vorgestellt werden, haben beträchtliche Auswirkungen auf die Unternehmen, da viele von ihnen regelmässig betroffen sind. Dies ist besonders bei der elektronischen Übermittlung der Lohndaten der Fall.

Wenn Bewilligungen abgeschafft werden, ist die Reduktion des Verwaltungsaufwands nicht die einzige positive Folge; die Unternehmen erhalten neue Möglichkeiten für ihre Geschäftstätigkeit und können zudem schneller starten, ohne auf eine staatliche Bewilligung warten zu müssen. Ihr Handlungsspielraum wird somit erhöht.

Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die Anzahl Arbeitsstunden, welche die Unternehmen sparen können. Die aufgeführten Zahlen sind in gewissen Fällen eine recht grobe Schätzung; in Zukunft müssen präzisere Systeme für die Messung der administrativen Belastung entwickelt werden (siehe zu diesem Thema das «Standard Cost Model» in Ziff. 1.11).

321

Von den Unternehmen eingesparte Arbeitsstunden (Schätzung) Anzahl betroffener Eingesparte Zeit Unternehmen bzw. Stuerzah- pro Unternehmen bzw.

ler/innen Anfrage

Elektronische Übermittlung der Lohndaten (Ziff. 1.2)

ca. 300 000 Unternehmen

MWST (Ziff. 1.3)

306 000 Steuerzahler/innen

ASA-Richtlinie ­ «Wegleitung» zur Vereinfachung der Aufgaben für die KMU ­ Reduktion der Dokumentation (Ziff. 1.4)

ca. 200 000 Unternehmen ca. 150 000 Unternehmen

ca. 5 Std.

pro Jahr

Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) online (Ziff. 1.5)

40 000­60 000 Informationsanfragen pro Tag

8 Min.

pro Anfrage

UID (Ziff. 1.6)

250 000 Unternehmen

Mittelfristig ca. ½ Std. pro Monat (?)

Formularserver (Ziff. 1.7)

300 000 Unternehmen

ca. ½ Std. pro Monat (?)

1500­2000 Unternehmen mindestens 100 000 Unternehmen

ca. ½ Tag pro aufgehobene Bewilligung 2­4 Std. pro aufgehobene oder vereinfachte Bewilligung

KMU-Portal (Ziff. 1.9)

300 000 Unternehmen

potenziell ½ Std. pro Monat

Beglaubigung von Ursprungszeugnissen (Ziff. 1.9)

Zurzeit 40, potenziell mehrere hundert

je nach Firmengrösse ½­4 Std. pro Tag

Bewilligungen ­ aufgehoben in dieser Botschaft ­ total aufgehobene oder vereinfachte Bewilligungen (Ziff. 1.8)

1.2

ca. 5 Std.pro Monat

ca. ½ Tag pro Jahr

Lohndatenübertragung

Die Unternehmen müssen die Lohndaten der Mitarbeitenden wegen unterschiedlicher Anforderungen der einzelnen Behörden wie der Steuerämter, der Ausgleichskassen und der Unfallversicherer separat aufbereiten und einreichen. Das Projekt Lohndatenübertragung (Lohnstandard-CH), das von verschiedenen Behörden und Versicherungsunternehmen bereits im Jahr 2003 lanciert wurde, will dieses zeit- und kostenintensive Vorgehen durch eine elektronische Lösung ersetzen.

Neu sollen die Lohndaten nur noch einmal aufbereitet werden müssen und miteinem einzigen Mausklick an alle empfangenden Behörden versandt werden können.

Während die mehr als 300 000 Unternehmen der Schweiz den administrativen Aufwand für die Bearbeitung und Übermittlung der Lohndaten senken können, werden die Behörden und Versicherungsunternehmen (Schweizerische Unfallversi322

cherungsanstalt (Suva), Ausgleichskassen, Bundesamt für Statistik, Steuerbehörde des Kantons Bern, Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)) die Lohndaten in elektronischer Form sowie in guter Qualität erhalten und können so ihre Kosten signifikant senken (Reduktion der Kosten für die Dateneingabe und die Qualitätskontrolle).

Aus diesem Grund zertifiziert die Suva momentan Lohnbuchhaltungssysteme, welche die Anforderungen an den von ihr erstellten Lohnstandard-CH erfüllen.

Dabei handelt es sich um einen Leitfaden und einen Anforderungskatalog für Hersteller von Lohnbuchhaltungssystemen für die Berechnung der Lohnanteile für die Unfallversicherung, die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung.

Nicht alle empfangenden Stellen benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieselben Daten. Damit die Unternehmen die Lohndaten den verschiedenen Empfängern mit einer einmaligen Sendung schicken können, soll ein sogenanntes DistributorProgramm eingesetzt werden, das die Daten in Empfang nimmt, korrekt aufbereitet und an die jeweiligen Empfänger weiterleitet. Diese elektronische «Filterfunktion» des Distributors soll sicherstellen, dass die empfangende Stelle nur diejenigen Daten erhält, die sie zur Erfüllung ihres (gesetzlichen) Auftrages benötigt.

Eine Online-Übermittlung von Personendaten bedingt eine sichere Bearbeitung und Übermittlung der Daten. Die Lohndaten werden vor der Übermittlung mit einer digitalen Signatur versehen und die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Nach der erfolgreichen Übermittlung werden die Daten beim Distributor automatisch gelöscht. Die Daten werden nur bei den Unternehmen und den Behörden aufbewahrt.

Die Arbeiten sind weit fortgeschritten. Ende 2006 werden die Daten von rund 1000 Unternehmen in einem Pilotprojekt elektronisch an die Suva, eine private Versicherung und an das Bundesamt für Statistik übermittelt. 2007 wird der Distributor fertiggestellt und in Betrieb genommen. Die wichtigsten Hersteller von Lohnbuchhaltungssystemen werden Anfang 2007 zertifiziert sein. Die Empfangsbereitschaft der Amtsstellen beträgt heute schon gegen 100 Prozent.

Im Jahr 2007 könnten 100 Prozent der Lohndaten elektronisch übermittelt werden.

Es werden jedoch nicht alle Unternehmen diese Erleichterung beanspruchen. Besonders die Kleinstunternehmen mit einer rudimentären Buchhaltung werden
nicht so schnell wechseln.

Von den Amtsstellen werden kleinere Versicherer, die Steuerverwaltungen der kleinen Kantone und die kleinsten Ausgleichskassen noch etwas länger für die Umstellung brauchen.

323

Lohndatenübertragung Stand der Arbeiten Die Lohnbuchhaltungen wurden bereits angepasst, die Übertragung der Daten ist bei zwei Dritteln der Lohnbuchhaltungen möglich.

Das Empfangen der Daten ist für fast alle Amtsstellen möglich.

Ende 2006 ist die Pilotanwendung des Distributors (Datendrehscheibe) einsatzbereit.

Betroffene Akteure Suva: Koordination der Umsetzung und Prüfstelle der Lohnbuchhaltungen.

Vereinigung E-AHV/IV: Koordination der Umsetzung bei den Ausgleichskassen.

SECO: Koordinationsgremium mit Suva und E-AHV/IV.

Alle Hersteller von Lohnbuchhaltungssystemen, alle Amtsstellen, die Lohndaten einfordern (Steuerwaltungen der Kantone, Ausgleichskassen, SUVA, Bundesamt für Statistik), und die privaten Unfallversicherer.

Erfolgsfaktoren, Risiken + Alle Beteiligten können den Aufwand reduzieren.

+ Umsetzung ist weit fortgeschritten.

­ Der neue Lohnausweis wird 2007 nicht eingeführt.

­ Die Unternehmensidentifikationsnummer wird nicht flächendeckend eingeführt; das bedeutet einen Mehraufwand für die elektronische Verarbeitung der Daten.

Fristen Ende 2006: Testlauf mit den Daten von 1000 Unternehmen Oktober 2007: Realisierung und produktiver Einsatz des Distributors Ende 2007: 90 Prozent der Lohndaten werden elektronisch übertragen.

1.3

Mehrwertsteuer

Seit ihrer Einführung vor über 10 Jahren ist die Mehrwertsteuer (MWST) ein Objekt regelmässiger Klagen der Unternehmen geworden. Das System wird als komplex, manchmal widersprüchlich und ohne externe Beratung für ein Unternehmen als nur schwer anwendbar wahrgenommen. Der Ansatz ist zu formalistisch und zu juristisch für die Unternehmen. Zudem können Fehler bei der Berechnung der MWST schwerwiegende finanzielle Auswirkungen haben. Aus diesen Gründen müssen die Unternehmen, besonders die KMU, viel Geld für die Ausbildung und die externe Beratung ausgeben.

Um dieser Situation abzuhelfen, sind in den Jahren 2005 und 2006 zahlreiche Vereinfachungsmassnahmen in Kraft getreten. Um das System weiter zu verbessern, ist 324

das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zudem im Begriff, eine Revision des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (SR 641.20) vorzubereiten. Anfang 2007 findet die Vernehmlassung dazu statt. Die Botschaft an das Parlament wird 2008 folgen. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes ist nicht vor 2011 zu rechnen.

1.4

Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie)

Der Bericht des Bundesrates vom 18. Januar 2006 zur Vereinfachung des unternehmerischen Alltags enthielt auch Überlegungen zu Erleichterungen im Bereich der Arbeitssicherheit. Insbesondere ging es dabei um die Ausgestaltung des Beizugs von Arbeitsärzten und -ärztinnen und anderen Fachleuten der Arbeitssicherheit (kurz ASA-Spezialistinnen und -spezialisten) durch die Betriebe. Das Prinzip des ASA-Beizugs ist in Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) verankert. Die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallversicherung (VUV; SR 832.30) enthält in den Artikeln 11a­11g genauere Bestimmungen zur Beizugspflicht. Artikel 11b VUV beauftragt die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zudem mit dem Erlass von Richtlinien zur konkreten Umsetzung dieser Bestimmungen in den Unternehmen.

Die 1995 von der EKAS erlassene ASA-Richtlinie wurde nach dem Auslaufen einer Übergangsfrist im Jahr 2000 besonders von Seiten kleinerer und mittlerer Unternehmen kritisiert. In seinen Berichten vom 16. Juni 2003 und vom 18. Januar 2006 forderte der Bundesrat eine Überprüfung bzw. Revision der ASA-Richtlinie. Die Resultate des im Februar 2005 durchgeführten KMU-Verträglichkeitstests haben gezeigt, dass die durch die ASA-Richtlinie verursachte administrative Belastung für KMU, die keine gefährliche Tätigkeiten ausüben, viel zu gross ist. Diese Lage hat im Wesentlichen folgende Ursachen: ­

Die den KMU zur Verfügung gestellte Information ist unzureichend oder zu wenig konzentriert, damit die KMU ihre Verpflichtungen selbst erfüllen können (ohne Rückgriff auf kostenpflichtige Dienste von Dritten).

­

Die Angebote für eine kollektive Durchführung (Branchen- oder Standardlösungen) sind oft ungeeignet oder zu kompliziert für die KMU.

­

Die vorgeschriebenen Dokumentationsaufgaben erfordern einen oft übermässigen Zeitaufwand.

Um diesen Problemen abzuhelfen, hat das Forum KMU, eine ausserparlamentarische Expertenkommission, mehrere Empfehlungen an die EKAS gerichtet. Unter anderem schlug es vor, den KMU eine «Wegleitung» zur Verfügung zu stellen, mit der sie ihre Verpflichtungen einfach und schnell erfüllen können, ohne dafür die kostenpflichtigen Dienste Dritter zu benötigen.

Entsprechend ihrer schon bei Inkrafttreten der Richtlinie festgehaltenen Absicht, die ASA-Richtlinie nach 10-jährigem Bestehen einer Überprüfung zu unterziehen, hat die EKAS die Revision der Richtlinie Ende 2005 eingeleitet. Zum Vorentworf für eine revidierte Richtlinie fand am 29. August 2006 eine Anhörung statt; für die Verabschiedung der revidierten Richtlinie wurde der 14. Dezember festgesetzt. Das Modell der «Wegleitung» für die KMU wurde im Juli 2006 durch die EKAS verabschiedet. Vier EDV-Schulungsmodule (auf dem Internet) wurden anschliessend entwickelt. Das Instrument wurde schliesslich in Zusammenarbeit mit dem Forum 325

KMU bei Unternehmen getestet, und verschiedene Anpassungen und Verbesserungen wurden angebracht. Die in Angriff genommene Revision der ASA-Richtlinie betrifft eine sehr hohe Anzahl von Unternehmen, da die meisten Betriebe (ca.

410 000 Betriebsteile gemäss Suva) dem UVG und dessen Bestimmungen zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten unterstehen. Die neue Richtlinie trägt in ihrer Stossrichtung den wichtigsten Klagen der KMU Rechnung. So sind etwa insbesondere bei Kleinbetrieben Erleichterungen bei den Anforderungen hinsichtlich der schriftlichen Dokumentation und formellen Organisation der Vorkehrungen zugunsten der Arbeitssicherheit vorgesehen. Bedeutsam ist auch, dass die neue Richtlinie die Träger überbetrieblicher Lösungen (etwa Branchenlösungen) neu dazu verpflichtet, ihr Angebot kontinuierlich zu verbessern und auch auf Kleinstbetriebe auszurichten. Weitere Verbesserungen betreffen die zuvor oft bemängelte Verständlichkeit der Richtlinie. Hingegen soll angesichts der vorgesehenen Differenzierung der Verpflichtungen nach Betriebsgrösse die Anwendung der Richtlinie für Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten und einem UVG-Prämiensatz von bis zu 0,5 Prozent in Zukunft nicht mehr freiwillig sein.

Die «Wegleitung» wurde so konzipiert, dass sie den betroffenen KMU-Chefinnen und -Chefs ermöglicht, ihre Verpflichtungen innerhalb von 2­3 Stunden zu erfüllen (sich auf dem Internet mit der Materie vertraut machen, die «Wegleitung» lesen und die beiden vorgeschriebenen Formulare ausfüllen), sofern keine wesentlichen Mängel im Sicherheitsdispositiv des Unternehmens identifiziert werden.

Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) Stand der Arbeiten Zehn Jahre nach der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der ASA-Richtlinie wurde 2005/2006 eine umfassende Überprüfung und Revision in die Wege geleitet. In Verbindung mit der neuen KMU-«Wegleitung» der EKAS soll damit vermehrt auf die Bedürfnisse der KMU im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz eingegangen werden, wobei insbesondere die Dokumentationspflichten deutlich reduziert werden sollen.

Betroffene Akteure Grundsätzlich alle ca. 410 000 Betriebe bzw. Betriebsteile und die beschäftigten Arbeitnehmenden, die dem Unfallversicherungsgesetz unterstehen; daneben auch die Durchführungsorgane (insbesondere die Suva sowie kantonale und
eidgenössische Arbeitsinspektorate), die Träger überbetrieblicher Lösungen im Bereich der Arbeitssicherheit (insbesondere Branchenlösungen) sowie die Unfallversicherungen (Privatversicherungen sowie die Suva).

Erfolgsfaktoren, Risiken Die KMU-«Wegleitung» der EKAS muss für die KMU zur Verfügung stehen, sobald die Verpflichtungen der revidierten ASA-Richtlinie wirksam werden.

Fristen Verabschiedung und Inkrafttreten der revidierten ASA-Richtlinie vorgesehen am 14. Dezember 2006 bzw. am 1. Januar 2007. Zum selben Zeitpunkt soll auch die «Wegleitung» für die KMU zur Verfügung stehen.

326

1.5

Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) online

Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) stellt in seiner heutigen Form ein wichtiges, wenn nicht gar unverzichtbares Arbeitsinstrument für Unternehmen dar.

Im SHAB werden täglich die aktuellen geschäftsrelevanten rechtlichen Gegebenheiten im Umfeld eines jeden Unternehmens publik gemacht. Für das Kunden- und Lieferantenmanagement sowie generell für die Informationsbeschaffung als Grundlage möglicher Marketingaktivitäten führen die Unternehmen täglich Recherchen im SHAB durch. Bis anhin musste dafür die bis zu 64 Seiten umfassenden SHABAusgaben mühsam «durchkämmt» werden. Entsprechend gross war die zeitliche Belastung bei der Informationsbeschaffung, die manchmal von den Unternehmen auch als täglich wiederkehrende «Pflichtübung» bezeichnet wurde.

Mit der Einführung eines Internetauftritts für die kostenlose Konsultation sämtlicher SHAB-Meldungen wurde für die Unternehmen die Informationsbeschaffung wesentlich vereinfacht. Es kann selektiv in den Rubriken oder über Volltextabfragen gesucht werden. Im Weiteren können sich alle Leser und Leserinnen auch ein OnlineAbonnement einrichten, wo sie ihre Suchkriterien hinterlegen. Sobald relevante Meldungen im SHAB erscheinen, werden sie per E-Mail persönlich darüber informiert. Schliesslich wurde entschieden, auch die elektronische Form des SHAB als rechtsverbindlich zu erklären. Zu diesem Zweck werden sämtliche Meldungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Diese Massnahme erforderte eine Totalrevision der SHAB-Verordnung vom 7. Juni 1937 mit dem Zweck, die aktuelle Praxis bei der Bearbeitung und Übermittlung der SHAB-Daten zu kodifizieren und die Verordnung für die zukünftigen Möglichkeiten zu rüsten (Rechtsverbindlichkeit der elektronischen SHAB-Ausgabe dank der elektronischen Signatur).

Der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (SR 943.03 beruht, garantiert die Authentizität und die Integrität der elektronischen Daten. Im Fall der elektronischen Veröffentlichung mit Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur hat der Empfänger (Internetnutzer, E-Mailabonnent usw.) die Möglichkeit, den Ursprung und die Authentizitätder
empfangenen Daten sowie deren vollständige und unveränderte Übertragung zu prüfen (Prüfung der Identität des Senders und der Authentizität und der Integrität des Dokuments).

Inwiefern werden die Unternehmen entlastet? Mit dem Angebot von SHAB-online und der damit verbundenen Rechtsverbindlichkeit der Daten im Internet und der Möglichkeit, die Daten herunterzuladen, wird einem viel geäusserten Wunsch der KMU entsprochen. Der automatisierte Abgleich der Firmendaten mit den elektronischen SHAB-Publikationen führt bei den Unternehmen zu einer signifikanten administrativen Entlastung. Das mühsame Durchkämmen der Zeitung wird dadurch überflüssig. Grundsätzlich sind alle Unternehmen von dieser Massnahme betroffen.

Eine kürzlich durchgeführte Wirtschaftlichkeitsanalyse ergab, dass für die Unternehmen dadurch jährliche Einsparungen in der Höhe von ca. 12 Millionen Franken resultieren. Das Web-Portal wurde in Bezug auf die Handhabung zudem von über 80 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer als gut bis sehr gut bezeichnet.

327

Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) online Stand der Arbeiten Mit der Einführung der digitalen Signatur stehen die SHAB-Meldungen nun auch elektronisch in rechtsverbindlicher Form zur Verfügung. Die Konsultation von www.shab.ch hat zwischenzeitlich stark zugenommen. Hingegen ging die Zeitungsauflage in den letzten fünf Monaten bereits um 2000 Stück zurück.

Dadurch konnten seitens der Verwaltung bereits Papier-, Druck- und Portokosten eingespart werden. Die Unternehmen sparen ihrerseits die Kosten für das Zeitungsabonnement (CHF 140.­ jährlich).

Betroffene Akteure Sämtliche interessierte Unternehmen Erfolgsfaktoren, Risiken Keine Risiken Fristen Diese Massnahme trat am 1. März 2006 in Kraft.

1.6

Einheitliche Unternehmensidentifikationsnummer (UID)

Die Unternehmen in der Schweiz werden in den verschiedenen Verwaltungssystemen mit verschiedenen Nummern identifiziert und dies an verschiedenen Orten. Ein Unternehmen hat sich somit auch mit verschiedenen Nummern zu identifizieren.

Diese verschiedenen Nummern behindern durchgehende Prozesse in der Verwaltung und erfordern von den Unternehmen ein mehrfaches Eingeben der gleichen Angaben. Ein Beispiel sind die Lohndaten. Diese Angaben werden für die AHV, die SUVA, die Steuerverwaltung, die Unfallversicherer und das Bundesamt für Statistik gebraucht. Eine einheitliche, eindeutige Nummer erleichtert und ermöglicht den Aufbau von verschiedenen E-Government-Anwendungen, die verwaltungsübergreifend eingesetzt werden können. Eine solche Nummer ist zudem für den internationalen Geschäftsverkehr notwendig.

Nach eingehenden Untersuchungen hat sich herausgestellt, dass sich die heutige Handelsregisternummer am besten als einheitliche Unternehmensidentifikationsnummer (UID) eignen würde, da sie in Form und Länge der Unternehmernummer der EU entspricht. Im Weiteren sind zwei Drittel der marktwirtschaftlich tätigen Unternehmen bereits registriert und mit der elektronischen Anmeldung (www.kmuadmin.ch) und dem zentralen Firmenindex (Zefix) sind bereits Registrierungs- und Abfragesysteme vorhanden.

Von dieser Massnahme, eine neue UID (HR-Nummer) zu führen, wären je nach Schätzung 150 000­250 000 Unternehmen betroffen. Der reine administrative Zeitaufwand für die Gründung einer Einzelfirma, inkl. Eintragung im Handelsregister (einmaliger Aufwand) beträgt 2,5 Stunden (Nettozeitaufwand bei elektronischer Anmeldung, Studie der Zürcher Hochschule Winterthur).

328

Die Einsparung für die Unternehmen durch die Verwendung der UID beträgt mittelfristig schätzungsweise ungefähr eine halbe Stunde pro Monat. Diese Einsparung wird dadurch erzielt, dass das Unternehmen nur noch eine Nummer zur Identifikation braucht und sich somit die Fehleingaben (falsche Nummer, falsche Angaben) reduzieren.

Seit dem Jahr 2001 brachte eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) die wichtigsten interessierten Bundesämter an einen Tisch. Eine erste von Fachleuten vorbereitete Variante mit einer neuen Nummer wurde aufgrund von deren Kosten nicht weiterverfolgt. Danach wurde ins Auge gefasst, die Identifikationsnummer des Handelsregisters zu verwenden und deren Gebrauch auf jene Unternehmen auszuweiten, die noch nicht über eine solche verfügen. Nach Verzögerungen sowie zahlreichen juristischen und technischen Problemen bei diesem Projekt hat der Bundesrat das EVD und die übrigen interessierten Departemente beauftragt, ihm bis zum Ende des ersten Halbjahrs 2007 eine Entscheidungsgrundlage vorzuschlagen.

Einheitliche Unternehmensidentifikationsnummer (UID) Stand der Arbeiten Eine interdepartementale Arbeitsgruppe diskutiert seit 2001. Es ist jetzt nötig, mit diesem Projekt eine der Prioritäten der schweizerischen E-GovernmentStrategie anwendungsbereit zu machen.

Betroffene Akteure Unternehmen der «freien Berufe», die Landwirtinnen und Landwirte sowie die Einzelunternehmen mit einem Umsatz von weniger als 100 000 Franken.

Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister sowie die kantonalen Handelsregister als Eintragungsstelle.

Das SECO im Auftrag des Bundesrates.

Erfolgsfaktoren, Risiken + Angesichts der Nützlichkeit der einheitlichen Unternehmensidentifikationsnummer sollten alle Unternehmen bereit sein, eine entsprechende Nummer zu beantragen und zu benutzen.

+ Dieses Projekt gehört zu den Prioritäten im Bereich E-Government.

­ Eine freiwillige Umsetzung kann Zeit beanspruchen.

­ Eine allgemeine Verpflichtung bringt kurzfristig administrative Belastungen mit sich und macht rechtliche Anpassungen notwendig.

Fristen Ende Juni 2007: Bundesratsbeschluss

329

1.7

Formularserver (Suchroutine zum Auffinden amtlicher Formulare)

Bei jeder administrativen Aufgabe muss ein Unternehmen Daten entgegennehmen oder übergeben. Diese wurden bisher meistens mittels Papierformularen per Post transferiert. Heute sind diese Formulare immer mehr im Internet abrufbar und werden zunehmend elektronisch ausgefüllt und weitergeleitet.

Ziel des Projektes Formularserver ist es, die bestehenden Formulare bei Bund, Kantonen und Gemeinden für die Unternehmen optimal zu erschliessen und die Behörden mit Informationen, Musterformularen und Beratung bei der Erstellung neuer Formulare zu unterstützen.

Dieses Projekt wird von der Initiative E-Power unterstützt und von einer Arbeitsgruppe unter der Leitung von economiesuisse gefördert. Damit das Projekt, das die ganze Verwaltung der Schweiz betrifft, in den Kantonen die notwendige Beachtung und Akzeptanz erhält, wurden die Kantone vom (damaligen) EVD-Vorsteher zur Stellungnahme zu diesem Projekt eingeladen. 18 Kantone haben geantwortet und ein verstärktes Engagement und eine Zusammenarbeit mit dem Bund begrüsst. Klar im Vordergrund steht die Vereinfachung der administrativen Aufgaben für die KMU und eine gewisse Harmonisierung der Formulare. Die Umfrage und weitere Diskussionen mit den Betroffenen aus Bund, Kantonen und Gemeinden haben zudem ergeben, dass ein zentraler Formularserver nicht unbedingt gewünscht wird, da er die bereits vorhandenen Formularlösungen zu wenig berücksichtigt und seine Umsetzung zu lange dauert.

Das neue Konzept sieht nun eine dezentrale Speicherung der Formulare mit einheitlichen Suchkriterien vor. Im Zentrum der heutigen Lösung steht eine Suchmaschine für das rasche Auffinden der elektronischen Formulare. Damit diese eindeutig gefunden werden können, enthalten sie auf der Metadatenebene verschiedene Identifikatoren. Dank diesen kann eine Suchmaschine ein Formular eindeutig einem Verwaltungsprozess einer bestimmten Behörde zuordnen und vom Unternehmen rasch gefunden werden. Eine Grundlage für die Generierung dieser Identifikationsnummern ist das Inventar öffentlicher Leistungen mit über 3000 verschiedenen Prozessen. Diese wurden im Rahmen von eCH (Verein für die Festlegung von Standards für das eGovernment) registriert, analysiert und schliesslich numeriert.

Eine weitere Basis ist das bis Ende 2006 vorliegende Behördenverzeichnis, das im Rahmen des von Bund und Kantonen
gemeinsam betriebenen Schweizerportals www.ch.ch erarbeitet wird. Alle notwendigen Teile werden im Projekt «REFERENCE eGOV» von www.ch.ch der Bundeskanzlei zusammengefasst. Die Suche der Formulare basiert auf einer fünfsprachigen Suchstruktur mit einem nach «Lebenslagen» gegliederten Themenkatalog, den das SECO gemeinsam mit www.ch.ch erarbeitet hat.

Bis Ende 2006 wird zusammen mit der Bundeskanzlei (Sektion Elektronischer Behördenverkehr) ein Prototyp der Suchmaschine erstellt. Diese wird im Januar 2007 in Betrieb genommen. Die elektronischen Formulare (teilweise mit Signaturund Online-Bezahlfunktionen) werden von verschiedenen Firmen, unter anderen der Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale Zürich (KDMZ), bereits heute angeboten. Somit sind Ende 2006 alle Komponenten vorhanden, damit Formulare rasch gefunden, am Bildschirm ausgefüllt und elektronisch mit Signatur an die zuständige Behörde versandt werden können.

330

Formularserver Stand der Arbeiten Formularlösungen mit digitaler Signatur und E-Bezahlung sind vorhanden und werden eingesetzt (KDMZ). Das Projekt «REFERENCE eGOV, Application for Management & Distribution of Government Information & Services» wurde gestartet. Es wird von der Bundeskanzlei (Service Center Informatik) in Zusammenarbeit mit BJ/SECO/BIT/ISB realisiert. Es dient der Vereinheitlichung und Verbreitung der Nomenklaturen und Beschreibungen für Verwaltungsprozesse. Es enthält die Suchmaschine für Formulare.

Betroffene Akteure KDMZ und Post für die Erstellung und Speicherung der Formulare.

Swisscom für die Bereitstellung der digitalen Signatur.

BK/BJ/SECO/BIT/ISB für die Realisierung des Projektes «REFERENCE eGOV».

SECO für die Koordination zwischen den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Privatwirtschaft.

Erfolgsfaktoren, Risiken + Der steigende Kosten- und Rationalisierungsdruck der Verwaltung und der Privatwirtschaft fördert die rasche Realisierung dieses Projektes.

+ «REFERENCE eGOV» ist ein Kernstück für viele andere E-GovernmentProjekte.

­ Die Umsetzung von «REFERENCE eGOV» dauert länger.

Fristen Pilotprojekt «REFERENCE eGOV» Ende 2006; Ausbau bis März 2007 und dann Vollbetrieb und Einbau der Metadaten in die Formulare durch die verschiedenen Amtsstellen (Bund, Kantone, Gemeinden).

1.8

Evaluation der bundesrechtlichen Bewilligungen

Vorgehen Im Februar 2005 wurde eine Bestandesaufnahme und eine Übersicht über die Reformen der Bewilligungsverfahren zwischen 1998 und 2004 veröffentlicht (siehe Ziff. 1.1). Der Bericht zeigte namentlich bedeutende administrative Vereinfachungen in den folgenden Bereichen auf: chemische Produkte, Kriegsmaterial, Reisendengewerbe, Ausländerpolitik. Trotz dieser Resultate erachtete der Bundesrat diese Vereinfachungen als ungenügend und beschloss, die begonnenen Anstrengungen fortzusetzen. 2005 und 2006 wurden über 500 Bewilligungen des Bundesrechts systematisch evaluiert, mit dem ehrgeizigen Ziel, sie um 20 Prozent zu reduzieren.

331

Die durchgeführte Evaluation ist das Ergebnis dreier unterschiedlicher Ansätze: 1) Die Anfangsphase erfolgte mit Unterstützung der Bundesämter bis Mitte 2005; mit Hilfe eines Fragebogens1 mussten diese die Beibehaltung jedes Bewilligungsverfahrens anhand einer Auswahl von Kriterien rechtfertigen; Grundlage war die Annahme, dass eine nur selten erteilte Bewilligung aufgehoben oder durch eine nachträgliche Kontrolle ersetzt werden könnte.

Dieses Verfahren erlaubte die Festlegung von 45 Massnahmen, die im Bericht «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» vom 18. Januar 20062 präsentiert wurden. Die Mehrzahl der Aufhebungen oder der Vereinfachungen von Bewilligungen erfordert Verordnungsänderungen oder kann in eine geplante oder laufende Gesetzesrevision integriert werden. Nur sechs Bewilligungen benötigen punktuelle Anpassungen auf Gesetzesebene und sind daher Gegenstand einer koordinierten Behandlung in dieser Botschaft. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass diese Gesetzesänderungen nur ein geringen Teil der Entlastungsmassnahmen sind; die Information über alle aufgehobenen oder vereinfachten Bewilligungen befindet sich im Anhang, in Form einer zusammenfassenden Tabelle.

2) 2006 hat das SECO die Evaluation fortgesetzt und sich besonders auf die häufigsten Bewilligungen konzentriert, mit dem Ziel, sie ­ wenn man sie schon nicht aufheben konnte ­ zu vereinfachen oder zu optimieren.

Der Fragebogen enthielt die Frage, welche Verbesserungen für jede Bewilligung möglich wären; auf dieser Grundlage und unter Beschränkung auf die am häufigsten erteilten Bewilligungen konnten neue Vereinfachungsmassnahmen identifiziert werden. Der Stand der Dinge wird weiter unten dargestellt.

3) In Koordination mit der geplanten Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG) (SR 946.51) wurden die Voraussetzungen für die Einfuhr von Produkten untersucht, deren Inverkehrbringen und deren Einfuhr bewilligungspflichtig ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Cassis-de-Dijon-Prinzip ­ analog der Praxis in der EG ­ keine Anwendung finden wird auf zulassungspflichtige Produkte oder auf ProdukEinfuhrbewilligung bedürfen. Für diese beiden Kategorien von Produkten sollen im Rahmen der THG-Revision Erleichterungen in zweierlei Hinsicht eingeführt werden: So wird
erstens die schweizerische Gesetzgebung auf Abweichungen vom EG-Recht überprüft, welche Bewilligungspflichten betreffen. Solche Abweichungen können die Zulassungspflicht selbst (eine Zulassungspflicht besteht in der Schweiz, nicht aber in der EG) oder die Zulassungsvoraussetzungen (die schweizerische Gesetzgebung sieht strengere oder zusätzliche Kriterien für die Erteilung der Zulassung als das EG-Recht vor) betreffen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob es für Produkte, die in der EG nicht zulassungspflichtig sind, in der Schweiz zum Schutz übergeordneter öffentlicher Interessen eine Zulassung braucht und ob es nötig ist, in der Schweiz strengere Zulassungskriterien vorzusehen als in der EG bzw. den EGund EWR-Staaten. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wird der Bundesrat 1 2

332

Der Online-Fragebogen befindet sich unter http://www.seco.admin.ch/themen/zahlen/ strukturanalysen/rahmenbedingungen/index.html?lang=de http://www.seco.admin.ch/publikationen/00537/index.html?lang=de

entscheiden, wo Zulassungen gestrichen oder die Zulassungsverfahren an diejenigen der EG geltenden angepasst werden sollen. Eine identische Überprüfung wird in Bezug auf Abweichungen vom EG-Recht, welche Einfuhrbewilligungen betreffen, unternommen.

Zweitens sollen im Rahmen der THG-Revision auch Erleichterungen in denjenigen Bereichen vorgenommen werden, wo auch die EG Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von Produkten kennt. So stellt sich in diesen Bereichen die Frage, ob, falls ein Zulassungs- oder Anerkennungsverfahren bereits in der EG stattgefunden hat, in der Schweiz eine automatische Anerkennung oder ein vereinfachtes Verfahren für dasselbe Produkt gelten soll. Soweit heute kein vereinfachtes Verfahren besteht, müsste ein solches im Rahmen der THG-Revision geschaffen werden.

Ausführliche Erläuterungen dazu sind in den Vernehmlassungsunterlagen zur THGRevision enthalten und werden später in der Botschaft zur THG-Revision zu finden sein. Die Angleichung des schweizerischen Rechts an das EG-Recht betreffend Zulassungsverfahren und Einfuhrverbote sowie die Einführung von vereinfachten Zulassungsverfahren wird zu einer zusätzlichen administrativen Erleichterung für die KMU führen.

Resultate der drei Analysen Die drei Ansätze führten zum folgenden Resultat: Von 505 Bundesverfahren sind Entlastungen (Aufhebung oder Vereinfachung) für 75 Bewilligungendabei umgesetzt zu werden, geplant oder vorgeschlagen was 15 Prozenz aller Verfahren ausmacht. Dabei ist zu präzisieren, dass nur drei von ihnen noch im Vorschlagsstadium sind (siehe Tabelle im Anhang).

Ausserdem ist hervorzuheben, dass der Handlungsspielraum bei der Aufhebung der Bewilligungen durch die Tatsache eingeschränkt wird, dass internationale Anforderungen bei 25 Prozent der Bewilligungen mit Vollzug durch den Bund und bei 10 Prozent der Bewilligungen mit Vollzug durch die Kantone zum Tragen kommen.

Analyse der häufigsten Bewilligungen Die Bewilligungen, welche über 10 000 Mal pro Jahr erteilt werden, sind in der folgenden Tabelle aufgelistet. In der letzten Spalte wird erwähnt, ob eine Vereinfachung des Verfahrens bereits erfolgt ist, ob Änderungen vorgesehen sind oder ob das Verfahren nicht in Frage gestellt wird. Während im Anhang zu dieser Botschaft nur die ab 2005­2006 aufgehobenen oder vereinfachten Bewilligungen aufgeführt
sind, erwähnt die folgende Tabelle alle häufigsten Bewilligungen, auch wenn sie bereits vor 2005 vereinfacht oder gar aufgehoben worden sind (siehe Details im Bericht 2005). Die wichtigsten Entwicklungen sind anschliessend kurz beschrieben.

333

Häufigste bundesrechtliche Bewilligungsverfahren mit Vollzug durch den Bund Nr.

(1)

Titel

Anzahl/Jahr (2005)

Rechtsgrundlage (2)

Massnahmen

31.04

Genehmigung der Eintragung im Handelsregister

180000­ 190000

OR

Vereinfachung bereits realisiert/Zefix und www.kmuadmin.ch

64.22

CITES-Bewilligungen für Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Wiederausfuhr von Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen

75 000

ASchV

Vereinfachung im Gang/elektronische Plattform ab 2006

63.72

Milch: Kontingentsübertragung

23 000

MKV

Aufhebung im Gang/ AP 2007

63.70

Milch: Bewilligung für ein 19 000 Zusatzkontingent für Produzenten ausserhalb des Berggebietes

MKV

Aufhebung im Gang/ AP 2007

63.79

Milch: Meldepflicht für Milchverwerter

15 000

MSV

Aufhebung im Gang/ AP 2007

24.27

Meldepflicht für Zubereitungen

10 000

ChemG

Vereinfachung bereits realisiert (gemeinsame Anmeldestelle)

75.01

Sonderbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

9 000­10 000 SVG

Vereinfachungsvorschlag

71.07

Bewilligung für internationale Strassengütertransporte

9 350

PBG/BLV

Massiver Rückgang infolge der Abkommen CH-EU

76.13

Zuteilung von Adressierungselementen

10 000

FMG/ AEFV

Keine

76.07

Erteilung von Funkkonzessionen

7000­10 000 FMG

Keine

Häufigste bundesrechtliche Bewilligungsverfahren mit Vollzug durch die Kantone Nr.

(1)

Anzahl/Jahr (2004)

Rechtsgrundlage (2)

Massnahmen

77.43 Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Wald

>100 000

WaG

Vereinfachung seit Mitte 2006

75.02 Fahrzeugausweis

>100 000

VZV

Keine (aber vereinheitlichtes Register in der Schweiz)

75.06 Bewilligung für Ausnahmetransporte

70 000­ 90 000

VRV

Vereinfachungsvorschlag

33.02 Visum zum Stellenantritt

50 000

ANAG

Vereinfachtes Verfahren

334

Titel

Nr.

(1)

Anzahl/Jahr (2004)

Rechtsgrundlage (2)

Massnahmen

33.11 Bewilligung für Kantonswechsel

50 000

BVO, ANAGWeisungen Drittstaaten: AuG (Inkrafttreten voraussichtlich 2008)

Aufgehoben für EU-/EFTAAngehörige und für Daueraufenthalter/-innen aus Drittstaaten

33.05 Grenzkarte

30 000

Abkommen Aufhebung im Gang CH-D: 0.631.256.91 3.63

33.10 Grenzgängerbewilligung

30 000

BVO, ANAGWeisungen

Vereinfachung im Gang

77.45 Kantonale Jagdberechtigung

30 000

JSG

Keine

77.40 Verwendung umweltgefährdender 20 000­ Stoffe im Wald 30 000

ChemRRV

Vereinfachung im Gang seit Mitte 2006

75.07 Nachtfahr- und Sonntagsfahrbewilligung

VRV

Vereinfachungsvorschlag

(1) (2)

Titel

10 000

Die Nummer bezieht sich auf die Nummerierung, die auf der Website http://bewilligungen.kmuinfo.ch verwendet wird.

Abkürzungen: Chemikaliengesetz (ChemG), Obligationenrecht (OR), Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (MKV), Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (MSV), Artenschutzverordnung (AschV), Personalbeförderungsgesetz (PBG), Bilaterales Landverkehrsabkommen (BLV), Strassenverkehrsgesetz/Verkehrsregelnverordnung (SVG/VRV), Fernmeldegesetz (FMG), Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), Ausländergesetz vom (AuG), Verkehrszulassungsverordnung (VZV), Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Waldgesetz (WaG), Jagdgesetz (JSG).

Migration Die Bewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer gehören zu den am häufigsten erteilten Bewilligungen und haben bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Infolge des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sind die Migrationsbewegungen zwischen den beiden Gebieten sowie auch innerhalb des Schweizerischen Binnenmarktes einfacher geworden. Zahlreiche Einschränkungen für EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger sind weggefallen. Das neue Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) bringt eine Reihe von Verbesserungen für Angehörige von Nicht-EU-Staaten (Drittstaatsangehörige), insbesondere was die Mobilität von Aufenthalterinnen und Aufenthalter innerhalb der Schweiz anbelangt (33.11: Kantonswechsel, 33.14: Stellenwechsel, 33.15: Berufswechsel). Sie werden neu auch selbständig erwerbstätig sein können.

Mit dem neuen Gesetz wird sich also der administrative Aufwand für Arbeitgeber und Behörden verringern.

335

Die Grenzkarte (33.05; 30 000/Jahr) für Deutschland und Österreich wird abgeschafft, sobald das Schengenvisum 2008 in Kraft getreten ist. Aufgrund eines Kooperationsabkommens ist mit Frankreich und Italien keine Grenzkarte notwendig.

Mit der für 2007 geplanten Einführung der neuen Datenbank ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) wird eine elektronische Datenverwaltung ermöglicht und der Transfer der Dossiers zwischen den Kantonen und dem Bund vereinfacht.

Auch die kantonalen EDV-Lösungen zeichnen sich durch Originalität und Effizienz aus (E-Permits in Zürich oder Basel-Stadt) und verdienen eine weiter verbreitete Nutzung auch in den anderen Kantonen.

Strassen Die Bewilligungen für Ausnahmetransporte (BB 75.01 und BK 75.06) und für Nachtund Sonntagsfahrten (BB 75.03 und BK 75.07) sind ebenfalls äusserst häufig. Somit besteht eine Diskrepanz zwischen dem Begriff «Ausnahme» und den Zehntausenden von Bewilligungen pro Jahr. Bei der Analyse der Arbeit der Verwaltung hat sich herausgestellt, dass der Ermessensspielraum sehr gering ist und es hauptsächlich darum geht, Daten anhand einer Liste von Kriterien zu überprüfen. In vielen Fällen scheint die Bewilligung zu keiner späteren Überprüfung Anlass zu geben.

Der Bundesrat wird daher eine Vernehmlassung bei den Kantonen organisieren und ihnen den folgenden Vorschlag unterbreiten: Aufhebung der Bewilligungspflicht für gewisse Grenzwerte, (zum Beispiel für Lastwagen, die bis zu 3 m breit, 4 m hoch, 44 Tonnen schwer und 30 m lang sind). Erwähnung der einzuhaltenden Kriterien in der Bundesgesetzgebung und Vornahme nachträglicher Stichprobenkontrollen. Die Entlastung kommt beiden Seiten zu gut (Antragsteller und Verwaltung). Nach Schätzung des ASTRA würde diese Massnahme rund die Hälfte der heute erteilten Bewilligungen betreffen, d.h. 35­45 000 Verwaltungsakte könnten abgeschafft werden.

Die Untersuchung wird auch die Bewilligung zum «Einsatz von landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu anderen Zwecken» (BK 75.09) miteinbeziehen. Das Ziel ist vor allem, die Verwendung von Traktoren für die Schneeräumung oder die Kehrrichtabfuhr einzuschränken, da die Landwirte nicht der Arbeitsgesetzgebung oder der LSVA unterworfen sind. Daher drohen Missbrauch und Wettbewerbsverzerrungen.

Transporte Die Anzahl Bewilligungen für «internationale Strassengütertransporte»
(71.07) lag ehemals sehr hoch (>8000), insbesondere solange Deutschland die Fahrten noch kontingentierte. Dank dem Landverkehrsabkommen sind nun für Einzelfahrten nur noch Bewilligungen nach gewissen mittel- und osteuropäischen Staaten erforderlich, die der EU nicht beigetreten sind. Innerhalb der EU sind Lieferungen zwischen zwei Staaten der EU oder einem EU-Staat und der Schweiz bewilligungsfrei.

Weil seit dem 1. Januar 2005 auch Artikel 12 des Landverkehrsabkommens mit der EU Anwendung findet, ergab sich zusätzlich eine Erleichterung im Verkehr mit europäischen Nicht-EU-Staaten: Allein mit einer CEMT-Bewilligung, aber neu ohne zusätzliche Bewilligung des Ausfuhrstaates in der EU, kann nun ein Schweizer Unternehmen ab einem EU-Staat in die übrigen CEMT-Länder liefern Europäische Konferenz der Verkehrsminister). Ca. 600­700 Bewilligungen pro Jahr sind so weggefallen.

Bereits per 1. Juli 2004 wurde die Fahrerbescheinigung (71.26) eingeführt. Die ca. 150 Bewilligungen, deren Erteilung vom Besitz einer Arbeitserlaubnis in der 336

Schweiz abhängt, nutzt Fahrerinnen und Fahrern, die nicht EWR-Angehörige sind, beim Grenzübertritt auf Auslandfahrten.

Veterinärwesen Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) gibt zu einer sehr hohen Zahl von Bewilligungen Anlass (64.22, 75 000/Jahr), da bei jeder einzelnen Auslieferung die Rückverfolgbarkeit der Ware bis zum Ursprungsort des Tieres, Felles usw. gewährleistet sein muss. Die jüngst erfolgte Umlagerung der Administration auf ein vollständig computergestütztes System gestattete es, den Bedürfnissen der Unternehmen noch besser zu entsprechen. e-CITES ­ ein Modellbeispiel für einen zeitgemässen «Guichet virtuel» ­ ermöglicht die Reduktion der Ausstellungszeit für eine Wiederausfuhrbewilligung auf weniger als 24 Stunden nach erfolgter Einfuhr.

Ein Erfolg ist die Konzentration der Logistik von Luxusgüterherstellern in der Schweiz. Als dezentrale Ausstellorte für die Bewilligungen dienen lokale Handelskammern in unmittelbarer Nähe der Exportbetriebe. Die Kunden verwalten die Sendungen nach deren Freigabe zur Einfuhr durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) selbständig (Abbuchen der Verwertung von Ausgangsware, Erstellen der Wiederausfuhranträge). Bis Ende 2006 werden über 95 % der Anträge über das System abgewickelt werden. Angestrebt wird nun ein grenzüberschreitender elektronischer Austausch der ausgestellten Dokumente.

Umwelt Die Analyse betraf die drei häufigsten Bewilligungen, deren Vollzug bei den Kantonen liegt. Entlastungsmöglichkeiten wurden gefunden und werden die jährliche Anzahl der Verfahren deutlich reduzieren. Die Lösung besteht darin, von einer Bewilligung pro Akt zu einer allgemeinen Bewilligung für ein Unternehmen zu gelangen. Bei der Bewilligung für die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald (77.40, 20­30 000/Jahr) wird diese Umstellung in die bereits in Erarbeitung stehende Vollzugshilfe des Bundesamt für Umwelt (BAFU) einfliessen. Nachträgliche Kontrollen werden gewährleistet und die Bewilligung bleibt zeitlich und geographisch beschränkt. Auch die einfachere Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Wald (77.43, 100 000/Jahr) wird entsprechend behandelt werden; das Unternehmen erhält eine Bewilligung auf der Grundlage der Betriebspläne. Dadurch kann die Anzahl Bewilligungen deutlich gesenkt werden.

Die Jagdberechtigung (30 000/Jahr) wurde nicht
überprüft, da sie keinen direkten Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit aufweist.

Bei den 2006 durchgeführten Untersuchungen konnten weitere Vereinfachungen von Verfahren identifiziert werden, von denen zwei hier vorgestellt werden: BAG: Umgang mit ionisierender Strahlung (24.21: 2500/Jahr) Infolge der Aufgabenverzichtsplanung im Bundesamt für Gesundheit (BAG) wurde ein dringender Optimierungsbedarf innerhalb der Sektion «Strahlenschutz/Aufsicht und Bewilligungen» deutlich. Eine vollständige Neugestaltung des Verfahrens wurde 2005 umgesetzt, nach einer Umfrage bei den Anwendern. Eine einfache Anpassung der bestehenden Bewilligung wird in 50 Prozenz der Fälle den Antrag für eine neue Bewilligung ersetzen können (z.B. Standortänderung, Nachfolge, usw.). Der andere wesentliche Fortschritt ist die in Zukunft elektronische Archivierung der 22 000 zurzeit geltenden Bewilligungen.

337

Bewilligung für Reisende (61.22: 4000/Jahr) Neue Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind vorgesehen; die Erleichterungen werden vermutlich im zweiten Quartal des Jahres 2007 in Kraft treten. Je nach Art der verkauften Güter und der Örtlichkeit des Verkaufs stellt das Reisendengewerbe kein Risiko für die Konsumentinnen und Konsumenten dar und rechtfertigt daher keine staatliche Bewilligung.

Bewilligungen Stand der Arbeiten Fünf Gesetze werden durch diese Botschaft geändert. Wenn man die Verordnungen und Gesetze, die mit anderen Botschaften geändert werden, dazuzählt, kommt man auf insgesamt 75 Bewilligungen, die im Zeitraum 2005­2008 aufgehoben oder vereinfacht werden (siehe Anhang zu dieser Botschaft).

Betroffene Akteure Parlament, Bundesrat, Verwaltung, Kantone.

Erfolgsfaktoren, Risiken + Systematische Identifikation der Bewilligungen, welche verbessert werden könnten; politischer Wille.

­ Indirekte Auswirkungen der Aufhebungen.

Fristen 2005­2008

1.9

Andere Vereinfachungsmassnahmen mit Hilfe der elektronischen Verfahren

KMU-Portal Unternehmerinnen und Unternehmer sehen sich heute mit einer Vielzahl von administrativen Anforderungen der Verwaltung konfrontiert. Es ist für sie unverständlich, dass diese Ansprüche von verschiedenen Stellen und Ämtern an sie gestellt werden.

Das Unternehmen will sich jedoch nicht darum kümmern, woher diese kommen, sondern möchte seine administrativen Pflichten rasch und zeitsparend erledigen.

Dank der grossen Verbreitung des Internets ist dies heute für fast alle Unternehmen elektronisch möglich. Das KMU-Portal soll den Zugang der Unternehmen zu möglichst allen elektronischen Dienstleistungen der Verwaltung vereinfachen. Zu diesem Zweck wird das Portal www.kmu.admin.ch zu einem Portal für alle administrativen Interaktionen ausgebaut. Diese One-Stop-Government-Lösung wird es den Unternehmerinnen und Unternehmern ermöglichen, alle für sie relevanten administrativen Aufgaben über einen virtuellen Zugang erledigen zu können.

Dieses Portal wird jedoch nicht alle Applikationen der Verwaltung in einer Anwendung zusammenführen; dies wäre zu aufwendig und zu teuer. Alle bisherigen Lösungen der verschiedenen Amtsstellen bleiben bestehen und werden im Zuge der 338

normalen Erneuerung bezüglich Schnittstelle zum neuen Portal optimiert. Die Daten können von einer Applikation zur anderen transferiert werden und müssen nicht von den Unternehmerinnen und Unternehmern von Schalter zu Schalter getragen werden. Im Weiteren sollen die Unternehmerinnen und Unternehmer alle notwendigen Informationen online finden, und sie sollen ein Verfahren in der Verwaltung mit dem entsprechenden Formular starten können. Dieses Formular sollen sie online ausfüllen, signieren und absenden können.

Die dazu notwendige elektronische Signatur wird in der Schweiz mittlerweile angeboten (Swisscom, Post, QuoVadis Trustlink Schweiz AG). Die Verwendung der elektronischen Signatur ist noch nicht sehr weit verbreitet. Doch erste Anwendungen gibt es bereits. Seit dem 1. März 2006 verfügen die SHAB-PDF-Dateien über eine qualifizierte digitale Signatur, die ihre Authentizität als rechtsverbindliche OnlinePublikationen garantiert. Auch die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale Zürich (KDMZ) bietet signierbare Formulare und Signaturen an.

Die im KMU-Portal zusammengefassten Leistungen der Verwaltung sind nach verschiedenen Aspekten zusammengefügt und können über verschiedene Suchstrategien gefunden werden, zum Beispiel nach Themenstruktur oder alphabetisch. Das Portal kann von allen Unternehmen rund um die Uhr genutzt werden und erleichtert das Suchen von Informationen und die Abwicklung von administrativen Aufgaben.

Eine Untersuchung der Zürcher Hochschule Winterthur ZHW über den administrativen Aufwand für KMU (2005) hat ergeben, dass die Zeiteinsparung, zum Beispiel bei der Gründung einer Einzelfirma, bis zu 50 Prozent betragen kann.

Das neue Portal www.kmu.admin.ch ist in einer ersten Version bereits realisiert. Die vollständige Umsetzung des Vorhabens dauert bis 2007. Die notwendigen BasisKomponenten wie der Themenkatalog für Unternehmen, das Inventar öffentlicher Leistungen und das Behördenverzeichnis sind bereits erstellt oder werden zurzeit aufgebaut. Weitere Dienstleistungen sind geplant.

KMU-Portal Stand der Arbeiten Die neue Version (neues Layout und auch in italienischer Sprache) ist aufgeschaltet.

Neue Informationen werden laufend aufgeschaltet.

Betroffene Akteure SECO: Betreiber des Portals BK: Projekt «REFERENCE eGOV» Erfolgsfaktoren, Risiken + Steigende Zugriffszahlen, interessanter Inhalt.

­ Verzögerungen bei den Applikations- und Contentlieferanten.

Fristen Laufender Ausbau.

339

Beglaubigung von nicht-präferenziellen Ursprungszeugnissen auf elektronischem Wege

Herkömmlicherweise werden die für den internationalen Handel bestimmten nichtpräferenziellen Ursprungsnachweise von den Beglaubigungsstellen (Handelskammern) von Hand unterzeichnet und gestempelt. Ebenso werden die Gesuchsformulare von den Exportfirmen handschriftlich unterzeichnet und per Post oder Kurier an die zuständige Handelskammer übermittelt, während Zollverfahren seit Jahren weitgehend elektronisch abgewickelt werden.

Durch eine Teilrevision der Verordnung vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung (VUB; SR 946.31) wurden im Jahre 1993 für Unternehmen, die regelmässig Waren ausführen, Verfahrenserleichterungen eingeführt. Informatiklösungen waren damals noch nicht möglich.

Von Industrieseite wurde vor einiger Zeit gefordert, die Beglaubigung von «autonomen» Ursprungszeugnissen sollte inskünftig elektronisch erfolgen können. Einzelne Handelskammern haben deshalb ein elektronisches Verfahren erarbeitet, das es ermächtigten Firmen erlaubt, Gesuche für die Beglaubigung von Ursprungszeugnissen und -bescheinigungen elektronisch an die Handelskammer zu übermitteln.

Der Rückschub der elektronisch beglaubigten Dokumente erfolgt ebenfalls elektronisch, damit zeitsparend und kostengünstig, ohne Porto- oder Kurierspesen. Ein erfolgreich durchgeführtes Pilotprojekt hat gezeigt, dass die nötigen Sicherheiten vorhanden sind.

Die VUB wird derzeit einer Totalrevision unterzogen. Die revidierte Verordnung wird die Anwendung des elektronischen Beglaubigungsverfahrens für alle Unternehmen möglich machen, die mehr als nur sporadisch Ausfuhren tätigen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die zuständige Handelskammer das elektronische Verfahren eingeführt hat. Das elektronische Beglaubigungsverfahren wird sich nicht zuletzt den KMU anbieten. Diese können sich kostengünstig daran beteiligen. Angesichts der zahlreichen auch kleineren Unternehmen, die sich in der Schweiz dem internationalen Handel widmen, eröffnet diese rechtliche Massnahme ein gewisses Rationalisierungs- und Sparpotenzial.

Die Einführung des elektronischen Beglaubigungsverfahrens wird den einzelnen Ursprungsbeglaubigungsstellen (Handelskammern) freigestellt. Das Bedürfnis dazu wird nicht in allen Regionen gleich bedeutend sein. Auch bei Beglaubigungsstellen, die das elektronische Beglaubigungsverfahren anwenden werden, wird das
herkömmliche Verfahren nicht aufgehoben werden.

Diese Neuerung stellt keinen schweizerischen Alleingang dar. Im Ausland haben in den letzten Jahren zahlreiche Handelskammern für die Beglaubigung von Ursprungszeugnissen elektronische Verfahren eingeführt. Die Schweiz folgt diesbezüglich einer internationalen Entwicklung.

340

Beglaubigung von Ursprungszeugnissen auf elektronischen Wege Stand der Arbeiten Totalrevision VUB: 2. Ämterkonsultation und 2. Konsultation der interessierten Kreise erfolgt. Pilotprojekte bei Handelskammern bereits operationell.

Betroffene Akteure Handelskammern und ihre Kunden, SECO, Zollverwaltung Erfolgsfaktoren, Risiken + spart Ressourcen. Beglaubigungen erfolgen viel schneller als auf herkömmlichem Weg (Post).

­ Da in die elektronischen Programme Sicherheiten eingebaut sind, sollten Fälschungen ausgeschlossen werden können.

Fristen Inktrafttreten der neuen VUB 1. Hälfte 2007.

1.10

Erwartungen der KMU an die administrative Entlastung

Das EVD wollte den KMU die Chance geben, ihre Meinung zur administrativen Belastung zu äussern. Dazu wurde im Winter 2006 ein Fragebogen im Internet veröffentlicht.

Zwischen Januar und Mai 2006 haben mehr als 3000 KMU-Vertreter und Vertreterinnen die Chance wahrgenommen und ihre Meinung zur administrativen Belastung abgegeben. Diese nichtrepräsentative Untersuchung führte zu folgendem Ergebnis: Insgesamt sind die Schweizer KMU mit den Behörden tendenziell zufrieden. Die administrative Belastung ist nur für Kleinstunternehmen unverhältnismässig gross.

Insbesondere die Verfahren und Vorschriften bei Bauvorhaben, für die Mehrwertsteuer, für die Einfuhr und die Ausfuhr, für die Arbeitssicherheit sowie für statistische Auskünfte sind aber auch aus der Sicht grösserer KMU verbesserungswürdig. Von den 3005 Befragten haben 1547 KMU-Vertreter und Vertreterinnen folgende offene Fragen schriftlich beantwortet: ­

Wie könnten Bund, Kantone und Gemeinden dafür sorgen, dass Ihr administrativer Aufwand geringer wird?

­

Was ist für Sie das mühsamste an der administrativen Arbeit?

­

Was sind für Sie positive Erlebnisse gewesen?

­

Welche Tipps geben Sie dem Bundesrat?

341

Die Antworten wurden wie folgt ausgewertet: Alle Antworten wurden nach Thema untersucht, wobei jeweils zwischen Tipps (Hinweise auf mühsame Verfahren und Vorschriften) und allgemeinen Hinweisen unterschieden wurde. Die Nennungen wurden ausgezählt. Zusammenfassend lassen sich die Äusserungen wie folgt wiedergeben: Allgemeines

Diese Themen haben die KMU in der Freitext-Frage genannt und dazu beschrieben, warum und inwiefern daraus eine mühsame administrative Belastung für sie entsteht.

1547 unterschiedlichen unterschiedlichen KMU-Vertreterinnen KMU-Vertreterinnen (2692 Nennungen von 1547 Vertretern) und -Vertretern).

Mühsame Verfahren Mühsame Vorschriften Summe

Verständlichkeit

518

Kontakt mit Behörden

497

allg. Vorschriften, Reglemente

439

Mehrwertsteuern

398

Sozialversicherungen, Arbeitssicherheit

317

Kontrollen, Revisionen, Statistiken

314

Allgemeines

162 47

Unternehmenssteuern 0

100

200

300

400

500

600 600

Nennungen

Hauptkritikpunkt der KMU war die Verständlichkeit der relevanten Regelungen und Prozesse. Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum eine bestimmte Regelung existiert und was deren Zweck ist. Somit sind sie auch nie ganz sicher, das Richtige gemeldet zu haben und befürchten Konsequenzen. Gäbe es weniger dafür verständlichere Regeln und Prozesse, wäre in ihren Augen schon viel getan.

Die zweitmeisten Nennungen gab es zum Thema Kontakt mit Behörden. Viele KMU stören sich an den mühsamen Verfahren und den verschiedenen Ansprechpartnern für die selbe Sache. Die Koordination zwischen den verschiedenen Amtsstellen ist dringend notwendig. (Als gutes Beispiel ist das Projekt Lohndatenübertragung (vgl. Ziff. 1.2) aufzuführen, das z.B. die Meldung von Lohndaten koordiniert).

Bei Vorschriften im Allgemeinen und bei der Mehrwertsteuer im Speziellen sind die komplizierten Vorschriften Auslöser administrativer Belastung. «Das MWSTGesetz ist ein Dschungelbuch für Volltheoretiker» und «bietet keinerlei Rechtssicherheit», so die Aussagen. Ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz für alle Leistungen war die Forderung von rund 100 Unternehmerinnen und Unternehmen. Sie haben aufgrund der komplizierten Vorschriften und verschiedene Steuersätze Angst, Fehler zu machen und dafür kleinere oder grössere Nachzahlungen zu riskieren. (Diesem Umstand wird in der zur Zeit laufenden Revision des MWST-Gesetz soweit wie möglich Rechnung getragen).

Das Thema Sozialversicherungen und Arbeitssicherheit betrifft verständlicherweise die meisten Unternehmen. Dass für die Arbeitssicherheit etwas getan werden muss, 342

ist allgemein anerkannt. Der Ärger entsteht jedoch darüber, dass alle Betriebe, auch reine Bürobetriebe, die gleichen Vorschriften zu erfüllen haben und Kurse besuchen müssen. Bei der Arbeitslosenversicherung ist der administrative Aufwand für spezielle Abrechnungen wie Schlechtwetter und Kurzarbeit zu gross. Die ganze politische Diskussion um den neuen Lohnausweis bezüglich Spesenabrechnung und Lohnbestandteil verunsichert und verärgert die KMU ebenso. Bei den Renten- und Unfallversicherungen werden die unkoordinierten Erhebungen für die Lohnmeldungen am meisten kritisiert. Die Unternehmen wünschen sich eine einheitliche elektronische Möglichkeit zur Übermittlung der Angaben, die von allen Anspruchsgruppen (AHV, SUVA, Arbeitslosenkasse etc.) verwendet werden können (Vgl. Projekt Lohndatenübertragung Ziff. 1.1.2).

Die in der Umfrage aufgezeigten Probleme und Anregungen sind grösstenteils bekannt und es wurden bereits Massnahmen zur Verbesserung eingeleitet. Mit den Möglichkeiten der elektronischen Verwaltung (E-Government) konnten verschiedene Verbesserungen erreicht werden. Die Verständlichkeit von Verwaltungsprozessen wurde bei der Gründungsanmeldung dadurch verbessert, dass der Gründer interaktiv durch die Anmeldung geleitet wird. Zudem werden die Daten auf Wunsch elektronisch an die entsprechenden Amtsstellen weitergeleitet. Im KMU-Portal werden die schwierigen Verwaltungsthemen in eine für die KMU-Vertreterinnen und Vertreter verständliche Sprache umgeschrieben. E-Government vereinfacht generell den Kontakt zu den Behörden. Die Online-Schalter sind immer offen und die Benutzerinnen und Benutzer finden rasch die richtigen Formulare und die entsprechende Amtsstelle.

1.11

Ausblick

Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Regulierung und der administrativen Belastung sind nicht neu, und wesentliche Anstrengungen wurden in der Vergangenheit bereits unternommen. Im Bereich der Bewilligungen tragen die Ende der 1990er Jahre begonnenen Arbeiten ihre Früchte. Zu den bis 2005 realisierten 31 Massnahmen, die im Bericht des Bundesrates von jenem Jahr präsentiert werden (siehe Ziff. 1.1) kommen die im Anhang dieser Botschaft aufgeführten 75 Aufhebungen und Vereinfachungen von Bewilligungen.

Auch im Bereich der administrativen Entlastung wurden mehrere eingeleitete Massnahmen bereits umgesetzt oder sind im Begriff, umgesetzt zu werden, wie das SHAB-online, die Online-Firmengründung, die elektronische Übermittlung der Lohndaten, die Arbeitssicherheit (Revision der ASA-Richtlinie) oder die Verbesserung der MWST.

In den nächsten Jahren ist die Entwicklung im Bereich der Bewilligungen weiter zu verfolgen. Es wurden in diesem Bereich bereits jetzt wesentliche Anstrengungen unternommen, und auch die anderen Bereiche, besonders die folgenden drei prioritären Achsen müssen weiter entwickelt werden: 1.

Stärkung der Instrumente mit dem Zweck, zukünftige Regulierungen weniger belastend zu gestalten (Regulierungsfolgenabschätzung, KMU-Test, Forum KMU). Der Bundesrat hat am 18. Januar 2006 beschlossen, diese Instrumente zu verbessern und ihnen mehr Beachtung zu schenken.

343

2.

Nutzung des Potenzials der elektronischen Instrumente für die Vereinfachung. Die «E-Government-Strategie Schweiz» zeigt auf, welche Projekte in diesem Bereich Priorität haben. Die Anhörung zu diesem Thema wurde eröffnet und geht am 17. November 2006 zu Ende.

3.

Nutzung des Potenzials der Instrumente zur Messung der administrativen Belastung. Verschiedene europäische Länder haben präzise Messungen der administrativen Belastung mit Hilfe des so genannten «Standard Cost Model» durchgeführt, was ihnen erlaubt hat, diese Belastung manchmal in erheblichem Masse zu senken. Wie das englische Sprichwort sagt, «What gets measured gets done», eine präzise Messung der administrativen Belastung ermöglicht gezielte Verbesserungen.

Neben den drei oben genannten Achsen seien hier auch noch die verschiedenen laufenden und geplanten internationalen Initiativen erwähnt, welche beabsichtigen, gewisse mit dem Handel verbundene Transaktionskosten zu senken. Auf europäischer Ebene beinhaltet sicherlich der Vorschlag für eine Entscheidung zur Förderung der elektronischen Zollabwicklung (ein einziger Schalter und eine einzige Anlaufstelle) ein grosses Vereinfachungspotenzial für Schweizer Unternehmen; die Schweiz könnte Teil des Systems werden. Auf internationaler Ebene wird in der Welthandelsorganisation über die Einführung verschiedener Massnahmen verhandelt, welche bezwecken, die Transparenz der nationalen Regulierungen und die Vorhersehbarkeit der Transaktionskosten zu verbessern, den Administrativaufwand zu schmälern, unter gewissen Voraussetzungen die Ein- und Ausfuhrverfahren zu vereinfachen und die Einführung des elektronischen Schalters zu fördern. Die UNOKommission für Europa entwickelt ihrerseits ein den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden gemeinsames, normiertes Datenmodell.

Die folgende Tabelle präsentiert zusammengefasst die wichtigsten Projekte zur administrativen Entlastung und ihre zeitliche Planung.

Administrative Entlastung: einige wichtige Etappen: 1999­2002

2003­2004

2005­2006

2007­2008

ab 2009

MWST: Vorbereitung der Totalrevision

MWST: Inkrafttreten der Totalrevision

Hauptsächliche Quellen der administrativen Belastung (1) Steuern

Vereinfachung der Steuererklärungen für die direkten Steuern

Sozialversicherungen

Lohnadministration: Lancierung des Projektes

Bewilligungen Erste Evaluation; rund 30 Massnahmen

344



MWST: RaggenbassBericht, rund 20 Massnahmen, Spori-Bericht

zweite Evaluation; 75 Massnahmen

Lohnadministration in Kraft getreten



Evaluation alle 4­6 Jahre

1999­2002

2003­2004

2005­2006

2007­2008

ab 2009

Übergreifende Instrumente Regulierungs- Einführung folgender Instrumente abschätzung, KMU-Test, Forum KMU E-Simplification



Lancierung diverser Projekte

Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission: Stärkung ­ SHABonline in Kraft ­ OnlineUnternehmensgründung

Standard Cost (SECO-Studien Model zur administrativen Belastung) (1)



Neue Evaluation

­ Einheitliche Neue Nummer Massnahmen UID ­ öffentliches Beschaffungswesen ­ E-GovernmentStrategie Pilotstudien Neue zum «Standard Massnahmen Cost Model»

Nach Müller C.: Administrative Belastung von KMU, SECO: Strukturberichterstattung, 1998. Siehe auch den Bericht des Bundesrates von 2003 (siehe Ziff. 1.1)

2

Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren

2.1

Entstehung

2.1.1

Einführung

Die Arbeiten des Bundesrates und der Verwaltung zur Reduktion der Anzahl Bewilligungen wurden in Ziff. 1.8 präsentiert. Ausserdem enthält der Anhang die vollständige Liste der 75 Bewilligungen, welche aufgehoben oder vereinfacht wurden oder es werden sollen. Von dieser grossen Zahl aufgehobener oder vereinfachter Bewilligungen erfordern sechs eine Revision des entsprechenden Gesetzes. Diese Bewilligungen stehen in den folgenden fünf Gesetzen: ­

Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (SR 680)

­

Umweltschutzgesetz (SR 814.01)

­

Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)

­

Arbeitsgesetz (SR 822.11) (zwei Bewilligungen)

­

Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (SR 941.31)

Infolge der Resultate der Vernehmlassung wurde die Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (SR 823.11) aus dem Paket gestrichen.

345

2.1.2

Resultate der Vernehmlassung

Die Vernehmlassung wurde durch den Bundesrat am 17. Mai 2006 eröffnet und dauerte bis 24. August 2006.

26 Kantone, 5 Parteien, 8 Dachverbände und 14 andere Teilnehmer haben zur Vorlage Stellung bezogen; 11 Teilnehmer haben spontan geantwortet. Eine grosse Mehrheit unterstützt die Vorlage, aber mehrere Teilnehmer betonen, dass in diesem Dossier noch mehr getan werden sollte. Die Sozialdemokratische Partei ist gegen das Ziel einer Reduktion der Bewilligungen um 20 Prozent.

Die Vorschläge zur Revision des Alkoholgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Gewässerschutzgesetzes, des Arbeitsgesetzes und des Edelmetallkontrollgesetzes fanden in der Vernehmlassung mehrheitlich Zustimmung. Sie sind in den entsprechenden Ziffern 2.2.3, 2.3.3, 2.4.3, 2.5.3 und 2.6.3 aufgeführt.

Vernehmlassung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltete zwei wesentliche Elemente: ­

Vermittlungsbetriebe: Abschaffung der eidgenössischen Bewilligungspflicht und Einführung einer Registrierungspflicht

­

Personalverleih: Abschaffung der eidgenössischen Bewilligungspflicht, Beibehaltung der kantonalen Bewilligung

Die statistische Auswertung der Vernehmlassungsantworten ergab ein verzerrtes Bild. Für die Vorlage votierten vornehmlich Kreise, die entweder nicht oder nur in geringem Masse vom Vorhaben betroffen sind. Die Hauptbetroffenen äusserten sich hingegen kritisch zur Vorlage und nahmen tendenziell eine ablehnende Haltung gegenüber Vereinfachungen und Aufhebungen von Bewilligungen im AVG ein.

Aufgrund des unklaren Ergebnisses sah sich das SECO veranlasst, die Hauptakteure im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs zu einer konferenziellen Vernehmlassung einzuladen, die am 20. September 2006 stattfand.

Es nahmen diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer teil, welche im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs die Hauptrolle einnehmen: Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB), Swissstaffing, Schweizerischer Baumeisterverband (SBV), Verband Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA), kv Schweiz, Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) und Schweizerischer Arbeitgeberverband.

Die Veranstaltung führte zu einem eindeutigen Ergebnis. Sowohl die Arbeitgeberals auch die Arbeitnehmerseite, der Verband und die Kantone wünschen, dass auf eine Gesetzesrevision zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet und dass daher das AVG aus dem Paket gestrichen werden soll.

Voten (private Arbeitsvermittlung): Der SGV betont, dass er sich grundsätzlich immer für Erleichterungen gegenüber dem Gewerbe ausspreche, wobei es angezeigt sein muss, Erleichterungen durchzusetzen. Gerade bei der Arbeitsvermittlung sei eine Vereinfachung der Praxis aber nicht erwünscht, weil kein Änderungsbedarf bestehe.

Swissstaffing stellt fest, dass mit der Einführung einer Registrierung auch für ausländische Anbieter Schweizer Vermittlungsagenturen diskriminiert werden, da die ausländischen Vermittler nicht gleichermassen ins Recht gefasst werden können.

346

Die Registrierung bringe gegenüber der Bewilligung keine eigentliche Erleichterung und sei vom Markt nicht gewünscht. Die administrative Belastung ist für die Branche erträglich, weshalb es keiner Änderung bedürfe.

Der Arbeitgeberverband schliesst sich den Voten an.

Es bestehe kein Handlungsbedarf, hält der SGB fest. Man müsste sich ohnehin die Frage stellen, ob mit der Registrierung eine Erleichterung erzielt werden kann. Das bestehende System zu ändern, sei nicht vordergründig.

Auch der kv ist mit der bewährten Praxis einverstanden und will von einer Bewilligungspflicht nicht abrücken. Eine Vereinfachung sieht der kv höchstens darin, dass das Bewilligungsverfahren einzig beim SECO verbleibt.

Der VSAA bzw. die Kantone, würden dem SECO bei einem Wegfall des Bewilligungsverfahren auf kantonaler Stufe keine Schwierigkeiten machen. Es stellte sich dann aber die Frage nach einer unabhängigen Oberaufsicht.

Fazit (private Arbeitsvermittlung): Die Vernehmlassungsteilnehmer sind einhellig der Auffassung, dass für die private Arbeitsvermittlung keine Aufhebung oder Vereinfachung der Bewilligung erforderlich ist. An der bisherigen Praxis soll festgehalten und die Vorlage aus dem Paket gestichen werden. Einzig könne man prüfen, ob allenfalls ein einstufiges Bewilligungsverfahren auf Stufe Bund (SECO) eine Option wäre. Dies wiederum würde bedeuten, dass das SECO als Oberaufsichtsbehörde über den Vollzug des Gesetzes, der immer noch bei den Kantonen verbleiben würde, zusätzliches Personal für das Bewilligungsverfahren anstellen und zusätzlich auch noch ein Inspektorat für Kontrollen bei den Betrieben führen müsste. In der heutigen politischen Situation ist eine solche Lösung jedoch undenkbar.

Voten (Personalverleih): Swissstaffing spricht sich für die Beibehaltung der Bewilligungsgewalt beim Bund aus, damit die Betriebe nicht der Willkür der 26 Kantone ausgeliefert sind. Unter dem Titel der Vereinfachung spricht sich der Verband jedoch gegen die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Vertragsgenehmigung aus. Die Vereinfachung im Bereich des Auslandsverleihs dürfte nur für die alten 15 EU-Mitgliedstaaten gelten.

Würde man die Auslandsbewilligungspflicht aufheben, so hätte das eine bedauerliche Praxisänderung (für die zehn neuen Mitgliedstaaten) zur Folge.

Der SGB sieht für die Betriebe eine Zusatzbelastung,
wenn man die Bewilligung nur noch kantonal regeln möchte, weshalb er für eine eidgenössische Lösung optiert.

Auch die Kautionsregelung, so wie sie heute gilt, hält er für sinnvoll, weil so schwarze Schafe vom Markt ferngehalten werden können.

Der SGV schliesst sich dem Votum von Swissstaffing an. Die Regelungsdichte im AVG ist opportun und es bedarf beim Personalverleih keiner Entlastung.

Der SBV begrüsst grundsätzlich jede administrative Erleichterung, schliesst sich jedoch in casu den Voten von Swissstaffing und SGB an. Eine Aufweichung des AVG würde zu einer ungesunden Entwicklung in der Baubranche führen.

Der kv schliesst sich dem SGB an und hält fest, dass wenn auf die doppelte Bewilligungspflicht verzichtet werden sollte, nur noch das SECO als einzige Behörde zuständig sein sollte.

347

Fazit (Personalverleih): Die Vernehmlassungsteilnehmer sind einhellig der Auffassung, dass für den Personalverleih keine Änderung der Bewilligungspraxis erforderlich ist. Allenfalls könnte zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, ob das SECO als einzige Bewilligungsbehörde auftreten soll, wobei bezüglich der personellen Ressourcen und der Aufsicht ein grosses Fragezeichen gesetzt werden muss. Gleich wie bei der Vermittlung müssten entsprechende Stellen beim SECO geschaffen werden (Bewilligungserteilung und Inspektorat). In der heutigen politischen Lage scheint dies undenkbar.

An der bisherigen Praxis soll folglich festgehalten und die Vorlage aus dem Paket gestrichen werden.

Schlussfolgerungen: Die Vernehmlassung hat zwar quantitativ ein Ergebnis zutage gefördert, das auf den ersten Blick für die Annahme und die Weiterverfolgung der Vorlage gesprochen hätte. Das qualitative Ergebnis ist jedoch ein anderes: Die Hauptbetroffenen äußerten sich zur Revisionsvorlage sehr ablehnend, was zur konferenziellen Vernehmlassung führte. Das Resultat dieser Veranstaltung ist eindeutig: Alle Hauptbetroffenen, sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite, sind gegen eine Revision des heutigen Bewilligungssystems. Die Kantone haben sich via den Verband der Schweizerischen Arbeitsämter (VSAA) dieser Ansicht angeschlossen.

Die Revision brächte für einen Grossteil der Betroffenen keinen nennenswerten Minderaufwand und hätte für den Bund im Fall, dass er alleinige Bewilligungsbehörde wäre, einen markanten, nicht zu rechtfertigenden, Mehraufwand zur Folge.

Dies führte dazu, dass die Anpassung des AVG im Rahmen der Vorlage «Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen» nicht mehr weiterverfolgt wird.

2.2

Bundesgesetz über die gebrannten Wasser

2.2.1

Allgemeines

Übersicht Händlerinnen und Händler, die Kleinhandel ausserhalb des Kantons, in dem sich ihr Geschäftssitz befindet, betreiben wollen, indem sie gebrannte Wasser in andere Kantone oder in die ganze Schweiz liefern, müssen heute zusätzlich zur Kleinhandelsbewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, eine Handelsbewilligung für jeden Kanton anfordern, in den er gebrannte Wasser liefert, oder eine eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ausgestellt wird.

Artikel 32bis Absatz 8 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 beauftragte den Gesetzgeber, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel einzuführen. Gestützt auf diese obligatorische Rechtsetzungskompetenz wurde eine Bestimmung ins Alkoholgesetz aufgenommen, die den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus abschliessend regelt.

Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Handel zu erteilen, wurde in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fallen gelassen. Da der Bund nicht mehr verpflichtet ist, eine solche Bewilligung zu erteilen, kann das Gesetz geändert und die Pflicht, eine eidgenössische Kleinhandels348

bewilligung anzufordern, aufgehoben werden. Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuiert, dass der Bund «für einen einheitlichen Wirtschaftsraum sorgt». Damit erübrigt es sich, in der Bundesgesetzgebung zwischen Betätigungen innerhalb eines Kantons und über die Kantonsgrenze hinaus zu unterscheiden.

In Zukunft wird die Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, den Händlerinnen und Händlern ermöglichen, gebrannte Wasser in die ganze Schweiz zu liefern. Die kantonalen Gesetzgebungen, welche den Kleinhandel innerhalb des Kantons wie den Verkauf und den Ausschank regeln, sind von der geplanten Änderung nicht betroffen. Allerdings finden auf diese Bewilligungen die Bestimmungen des revidierten Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 (BGBM; SR 943.02) Anwendung.

Ausgangslage Nach Artikel 32bis Absatz 8 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 musste der Bund die eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel erteilen.

Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung sieht Artikel 42 des geltenden Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (SR 680) vor, dass Personen, die der Kleinhandel über die Grenze des Kantons des Geschäftssitzes hinaus ausüben wollen, zusätzlich zur kantonalen Kleinhandelsbewilligung bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung eine eidgenössische Bewilligung für den Kleinhandel anfordern müssen. Diese eidgenössische Bewilligung erlaubt es, Konsumentinnen und Konsumenten ausserhalb des Geschäftssitzkantons gebrannte Wasser zu liefern.

Für die Bewilligung wird eine Gebühr von 3000 Franken pro Kalenderjahr erhoben.

Eine eidgenössische Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Kleinhandelsbewilligung jedes Kantons vorliegt, in den gebrannte Wasser geliefert werden.

Gemäss Artikel 41a des geltenden Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser untersteht die Ausübung des Kleinhandels, das heisst der Verkauf und Ausschank, innerhalb der Kantonsgrenzen der kantonalen Bewilligung. Für jede Abgabestelle ist eine Handelsbewilligung erforderlich. Falls der ganze Handel auf dem Korrespondenzweg erfolgt, ist die Bewilligung am Geschäftssitz der Gesellschaft zu beantragen. Die Kantone behalten somit die Befugnis, den Kleinhandel innerhalb ihres Gebietes zu regeln, in den durch das Binnenmarktgesetz vom
6. Oktober 1995 (BGBM; SR 943.02) vorgegebenen Grenzen.

Die Annahme des BGBM, das seinerseits Anlass zur neu formulierten Bestimmung in Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gegeben hat, macht die geplante Änderung notwendig. Der dem Bund durch diese Bestimmung erteilte Verfassungsauftrag, für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum zu sorgen, soll auch den Bundesgesetzgeber leiten. Bestimmungen, die zwischen kantonsinternen und kantons-übergreifenden wirtschaftlichen Betätigungen unterscheiden, sind zu vermeiden, insbesondere wenn dabei auf die liberalere Lösung Rückgriff genommen werden kann, welche das revidierte Binnenmarktgesetz vorsieht, und die darin besteht, dass die von einem Kanton erteilte Bewilligung die Ausübung dieser Tätigkeit in der ganzen Schweiz erlaubt.

Daher ist es notwendig, die Regelung für die Handelsbewilligungen zu vereinfachen.

Wer im Besitz der nötigen Kleinhandelsbewilligung des Kantons seines Geschäftssitzes ist, soll künftig in der ganzen Schweiz gebrannte Wasser liefern können. Die 349

eidgenössische Kleinhandelsbewilligung soll aufgehoben werden. Der Verkauf von gebrannten Wassern an die Konsumentinnen und Konsumenten in der ganzen Schweiz, insbesondere via Internet, erfordert in Zukunft nur noch eine kantonale Bewilligung. Die kantonalen Bewilligungen sind von der vorgesehenen Änderung nicht betroffen, müssen sich jedoch in Zukunft an die Bestimmungen des BGBM halten.

1978 wurden 270 eidgenössische Kleinhandelsbewilligungen, damals noch unter dem Namen eidgenössische Kleinhandelsversandbewilligung ausgestellt. 2005 wurden nur noch 75 eidgenössische Kleinhandelsbewilligungen erteilt.

Zahlreiche Kantone, vor allem in der Westschweiz, weigern sich, jenen Händlerinnen und Händlern eine Handelsbewilligung zu erteilen, die ihren Geschäftssitz in einem anderen Kanton haben und gebrannte Wasser in ihren Kanton liefern wollen.

Somit müssen diese Händlerinnen und Händler entweder ihre Handelstätigkeit in diesen Kantonen aufgeben, die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung anfordern oder aber ihren Handel gesetzeswidrig ohne Bewilligung ausüben.

Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Handel zu erteilen, wurde in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fallen gelassen. Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung kann deshalb im Interesse der Umsetzung des einheitlichen Wirtschaftsraumes aufgehoben werden. Mit der Aufhebung dieser Bewilligung werden Handelshemmnisse beseitigt und die Mobilität gefördert. Damit wird der Handel erleichtert.

Künftig unterliegt die Lieferung von gebrannten Wassern über die Kantonsgrenze hinaus ausschliesslich der Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Mit dieser Bewilligung kann der Kleinhandel in Form der Lieferung von gebrannten Wassern in der ganzen Schweiz ausgeübt werden. Die Kantone haben wie bisher die Befugnis, Bestimmungen für den Kleinhandel zu erlassen. Da das Recht zur Gesetzgebung über den Verkauf gebrannter Wasser gemäss Artikel 105 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 beim Bund liegt, wird die kantonale Befugnis wie bisher durch zwingendes Bundesrecht beschränkt.

Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus einzuholen, führt auf Bundesebene zu einem Arbeitsaufwand, der in keinem Verhältnis zu den Einnahmen aus den Gebühren steht, die vollumfänglich unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt werden.

2.2.2

Die beantragte Neuregelung

Der Bundesrat schlägt vor, die Artikel 42 und 46 des Gesetzes aufzuheben und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zu ändern.

Der Kleinhandel in Form der Lieferung gebrannter Wasser unterliegt künftig einzig der Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, ob er nun in diesem Kanton, in mehreren Kantonen oder in der ganzen Schweiz betrieben wird.

Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die bisher für die Lieferung gebrannter Wasser über die Kantonsgrenze hinaus erforderlich war, soll abgeschafft werden.

Der Bund wird für die Erteilung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung keine Gebühr mehr erheben.

350

2.2.3

Resultate der Vernehmlassung

Die Abschaffung der eidgenössischen Bewilligung für den Kleinhandel wurde einstimmig gutgeheissen.

Die Vernehmlassungsvorlage sah zudem die Änderung von Artikel 41a Absätze 1 und 2 des Gesetzes vor. Neben einer ausschliesslich formellen Änderung von Absatz 1 dieses Artikels war geplant, in Absatz 2 den Kantonen die Wahl zu lassen, ob sie für jede Abgabestelle eine kantonale Bewilligung verlangen wollen oder nicht. Dies hat eine starke Reaktion von Seiten der Kantone hervorgerufen, die Bedenken äusserten, dass die Wahrung der öffentlichen Gesundheit und besonders der Jugendschutz durch diese Regelung erschwert würden.

Angesichts der von vielen Kantonen und anderen Vernehmlassungsteilnehmern geäusserten Sorgen (erhöhte Schwierigkeit der Kontrolle dieser Tätigkeit, des Jugendschutzes und der öffentlichen Gesundheit, sehr unterschiedliche kantonale Regulierungen) wird auf die Änderung von Artikel 41a Absatz 1 und 2 des Gesetzes verzichtet.

2.2.4

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 42 Diese Bestimmung regelt zurzeit die Ausübung des Kleinhandels über die Kantonsgrenze hinaus, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Mit der Aufhebung der Unterscheidung zwischen dem Kleinhandel innerhalb des Kantons und über die Kantonsgrenze hinaus wird diese Bestimmung hinfällig. Artikel 42 ist demnach aufzuheben.

Art. 46 Zuzeit regelt dieser Artikel die Verteilung der Einnahmen aus den Gebühren der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligungen. Mit der Abschaffung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung wird diese Bestimmung hinfällig. Artikel 46 ist demnach aufzuheben.

Art. 57 Abs. 1 Bst. a Nach dieser Bestimmung ist unter anderem der Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus ohne eidgenössische Bewilligung strafbar. Mit der Aufhebung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung fällt dieser Straftatbestand dahin. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ist entsprechend abzuändern.

2.2.5

Auswirkungen

2.2.5.1

Auswirkungen auf den Bund

Mit der Gesetzesänderung fallen die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren für die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung sowie deren Verteilung unter den Kantonen weg. Ebenso erübrigen sich die Aufga351

ben im Bereich der Verfolgung und Verurteilung der Vergehen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes. Die Neuregelung hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Ebensowenig wirkt sie sich auf den Personalbestand des Bundes aus, da sie keine bedeutende Personalreduktion ermöglicht.

2.2.5.2

Auswirkungen auf die Kantone

Auf den kantonalen Personalbestand hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen.

Die finanziellen Auswirkungen fallen wenig oder nicht ins Gewicht. Die Einnahmen aus den Gebühren für die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die vollumfänglich den Kantonen im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt werden, betrugen 2005 225 000 Franken. Der Anteil für den bevölkerungsreichsten Kanton Zürich betrug 38 526 Franken, jener für den Kanton mit den wenigsten Einwohnern Appenzell Innerrhoden 451 Franken.

2.2.5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Aufhebung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung und die damit verbundenen Vereinfachungen erleichtern den Handel mit gebrannten Wassern. Die Neuregelung ist eine logische Folge der Globalisierung der Märkte. Die Liberalisierung des interkantonalen Handels ermöglicht es namentlich kleinen Unternehmen, ihre Handelstätigkeiten mit gebrannten Wassern auf die ganze Schweiz auszudehnen. Bisher hielt die Gebühr von 3000 Franken pro Kalenderjahr diese Unternehmen oftmals davon ab, den Kleinhandel über die Kantonsgrenze ihres Geschäftssitzes hinaus auszuüben, weil die Gebühr im Vergleich zu ihrem Verkaufsvolumen unverhältnismässig war.

2.2.6

Rechtliche Aspekte

2.2.6.1

Verfassungsmässigkeit

Die in dieser Botschaft beantragte Gesetzesänderung stützt sich auf Artikel 105 der Bundesverfassung.

2.2.6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die beantragte Gesetzesänderung berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht.

352

2.3

Umweltschutzgesetz

2.3.1

Ausgangslage

Die Bestimmungen von Artikel 30f Absatz 4 und 30g Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) verlangen, dass Unternehmen, die Sonderabfälle und andere Abfälle sammeln oder befördern oder die für Dritte die Entsorgung dieser Abfälle organisieren oder daran beteiligt sind, dies der Behörde melden müssen. Diese Meldepflicht war im Rahmen der USG-Revision 1995 eingeführt worden, da in der europäischen Gemeinschaft eine ähnliche Regelung besteht.

Aufgrund anderer Bestimmungen des USG müssen die Transporteure in der Schweiz auf den Begleitscheinen, welche für die Transporte von Sonderabfällen notwendig sind, ihren Namen und ihre Adresse angeben. Diese Daten genügen den kantonalen Behörden, um gegebenenfalls zu prüfen, ob die entsprechenden Unternehmen ihren Pflichten nachkommen. Eine allgemeine Meldepflicht der Transportunternehmen oder Dritter, welche die Entsorgung von Sonderabfällen organisieren, erscheint heute nicht mehr gerechtfertigt und wurde im übrigen auch nie in Verordnungsrecht überführt. Die Regelung kann somit gestrichen werden, ohne dass daraus eine Senkung des Niveaus des Umweltschutzes resultiert.

2.3.2

Die beantragte Neuregelung

Die Meldepflicht nach den Artikeln 30f Absatz 4 und 30g Absatz 2 soll aufgehoben werden. Die entsprechenden Absätze können aufgehoben werden.

2.3.3

Resultate der Vernehmlassung

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat der Aufhebung der Artikel 30f Absatz 4 und 30g Absatz 2 vollumfänglich zugestimmt. Der Kanton BaselStadt möchte wenigstens die Meldepflicht für Dritte beibehalten, der SGB lehnt die Aufhebung grundsätzlich ab, die SP und der Städteverband lehnen sie ab mit Hinweis auf die entstehende Differenz zur EU in diesem Bereich.

2.3.4

Auswirkungen

Bei den Kantonen wird das Führen der Liste der meldepflichtigen Betriebe entfallen, was mit geringen personellen Einsparungen verbunden ist.

Was die volkswirtschaftlichen Auswirkungen angeht, werden die Transportunternehmen von den administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Meldepflicht befreit. Davon sind jährlich einige hundert Unternehmen betroffen.

2.3.5

Rechtliche Aspekte

2.3.5.1

Verfassungsmässigkeit

Das Umweltschutzgesetz konkretisiert Artikel 74 der Bundesverfassung.

353

2.3.5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Zwar kennt das europäische Recht entsprechende Vorschriften. Für die Schweiz besteht jedoch keine internationale Verpflichtung, die Meldepflicht beizubehalten.

2.4

Gewässerschutzgesetz

2.4.1

Ausgangslage

In den Siedlungsgebieten ist nicht verschmutztes Abwasser wie Dachwasser und Regenwasser von wenig benutzten Strassen in erster Linie versickern zu lassen. Wo die Versickerung nicht möglich ist oder wo sie ­ beispielsweise in der Nähe einer Trinkwasserfassung ­ nicht erlaubt ist, kann das Abwasser in oberirdische Gewässer, in einen Fluss oder einen See eingeleitet werden. Der aufnehmende Wasserlauf muss über eine ausreichende Abflusskapazität verfügen, um diese zusätzliche Abflussmenge aufnehmen zu können. Zudem ist der Lebensgemeinschaft des Wasserlaufes zwischen zwei gewichtigen Niederschlagsereignissen genügend Zeit zur Regenerierung zu gewähren. Artikel 7 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) verlangt deshalb, dass nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen sind, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.

Damals waren die Bewilligungen zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser gerechtfertigt, denn die Gemeinden errichteten ihre Abwasserkanalsysteme aufgrund einer Planung, die sich auf die Kanalisationen beschränkte. Die vom GSchG verlangte kommunale Entwässerungsplanung (Art. 7 Abs. 3) war noch nicht gebrauchsfertig.

Seither erstellten die meisten Gemeinden ihren aus dieser Verpflichtung hervorgehenden generellen Entwässerungsplan (GEP). Darin werden insbesondere die Gebiete festgelegt, in denen man das nicht verschmutzte Abwasser versickern lässt und diejenigen, in denen es in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist (Art. 5 der Geschwässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, GSchV; SR 814.201). Die Pläne wurden vom Bund subventioniert, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Gesuche bis 2002 eingereicht worden waren. Diese Eingabefrist veranlasste die Gemeinden, die geforderte Planung durchzuführen. Zahlreiche Gemeinden haben sie allerdings noch nicht abgeschlossen. Diese Planung betrifft in erster Linie die Entsorgung von Abwasser der Siedlungsgebiete im Zusammenhang mit den Abwasserkanalsystemen, jedoch nicht die Entwässerung der Strassen ausserhalb der Siedlungsgebiete.

Baubewilligungen, von denen die Entsorgung von Abwasser und nicht verschmutztem Abwasser abhängt, werden weiterhin von der zuständigen Behörde erteilt, die sich schon heute für ihre Entscheidfindung auf die generellen Entwässerungspläne stützt. Bewilligungen
für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer verlieren an Bedeutung. Auch wenn die Bundesgesetzgebung dem Kanton nicht mehr vorschreibt, dass er die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser zu bewilligen hat, so bleibt doch die Verantwortung beim mit dem Vollzug des Bundesgesetzes betrauten Kanton.

354

2.4.2

Die beantragte Neuregelung

In Anbetracht der heutigen Situation können die kantonalen Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser aufgehoben werden, sofern diese Einleitung in den von den kantonalen Behörden genehmigten generellen Entwässerungsplänen erwähnt ist. So wird die Bewilligung beibehalten, falls kein durch die kantonale Behörde genehmigter genereller Entwässerungsplan besteht oder falls der Plan keine Angaben zur Entwässerung der Bauten, vor allem der Strassen ausserhalb des Planungsperimeters enthält. Artikel 7 Absatz 2 soll entsprechend geändert werden.

2.4.3

Resultate der Vernehmlassung

Der vom SECO präsentierte Entwurf für die Gesetzesänderung enthielt den Vorschlag, alle Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser aufzuheben. Mehrere Kantone sprachen sich dagegen aus und machten geltend, dass die generellen Entwässerungspläne noch nicht in allen Gemeinden gebrauchsfertig sind und dass sie im Allgemeinen die Strassen ausserhalb der Siedlungsgebiete nicht betreffen.

Die Vorlage wurde angepasst, um diesen Bemerkungen Rechnung zu tragen. Die Bewilligung wird aufgehoben, wenn die Einleitung im genehmigten generellen Entwässerungsplan erwähnt ist. Falls kein Plan besteht oder falls die Einleitung darin nicht erwähnt ist, ist die Erteilung der Bewilligung durch die kantonale Behörde weiterhin erforderlich.

2.4.4

Auswirkungen

In der gesamten Schweiz werden einige hundert Bewilligungen pro Jahr durch die Kantone erteilt, rund hundert davon im Perimeter der generellen Entwässerungspläne.

Für die Kantone ergeben sich jährliche Einsparungen von rund 20 000­50 000 Franken für 100 aufgehobene jährliche Bewilligungen, da die administrativen Kosten pro Bewilligung 200­500 Franken betragen.

Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf die Finanzen oder den Personalbestand des Bundes.

Die Gesetzesänderung kommt allen Unternehmen zugute. Da jedoch die betroffenen Projekte von bedeutendem Umfang sind, werden in der Regel eher Unternehmen von einer gewissen Grösse von der Gesetzesänderung profitieren.

2.4.5

Rechtliche Aspekte

2.4.5.1

Verfassungsmässigkeit

Das Gewässerschutzgesetz konkretisiert Artikel 76 der Bundesverfassung.

355

2.4.5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das europäische Recht enthält keine Vorschriften für die Kontrollverfahren beim Einleiten von verschmutztem Abwasser. Die Entscheidkompetenz wird ganz an die Mitgliedstaaten delegiert. Die Gesetzesänderung ist deshalb mit dem europäischen Recht vereinbar.

2.5

Arbeitsgesetz

2.5.1

Ausgangslage

Nach Artikel 41 bzw. 42 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; 822.11) obliegt den Kantonen der Vollzug des Gesetzes, während der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug ausübt. Abgesehen von diesem Grundsatz gibt es einzelne Bereiche, in denen dem Bund direkte Vollzugsaufgaben von Gesetzes wegen zugewiesen werden. Dazu gehören das Verfahren der Unterstellung von Betrieben unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe (Art. 5 ArG) und das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren (Art. 7 ArG).

In der Botschaft vom 30. September 1960 zum Arbeitsgesetz (BBl 1960 II 909) wurde ausgeführt, dass die Aufgabenteilung zwischen Kantonen und Bund auf dem Grundsatz der Bundesverfassung beruhe, wonach den Kantonen der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt und dem Bund die Rechtssetzung sowie die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug. Die Zusammenführung des Fabrikgesetzes von 1914 und der in mehreren weiteren Bundesgesetzen zerstreuten Arbeitsschutznormen führte dazu, dass die obgenannten Vollzugsaufgaben im Arbeitsgesetz weiterhin beim Bund verblieben. Es handelte sich um Vollzugsaufgaben, die bereits unter dem Fabrikgesetz von den eidgenössischen Fachinspektoraten wahrgenommen wurden.

Die Revision des Arbeitsgesetzes im Jahr 1998 und die darauf folgende Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1; SR 822.111) im Jahr 2000 brachten unter anderem eine Klärung der Aufgabenteilung zwischen Vollzug und Oberaufsicht. Gestützt darauf wurden, in enger Zusammenarbeit zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden, schrittweise die Aufgaben im Sinn einer klaren Trennung von Vollzug und Oberaufsicht ausgeschieden und neu definiert.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision soll der Weg der Entflechtung von Vollzugsaufgaben der Kantone und Oberaufsichtsaufgaben des Bundes (Aufsicht sowie Koordination und Unterstützung des kantonalen Vollzugs) konsequent weiter beschritten werden. Konkret geht es um Folgendes: ­

Die Unterstellung von industriellen Betrieben unter die Sondervorschriften des ArG ist eine typische operationelle Vollzugsaufgabe, die bis anhin der Bund unter Mitwirkung der Kantone vollzogen hat. Diese Vollzugsaufgabe ist in die Kompetenz der Kantone zu übertragen.

­

Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren für industrielle Betriebe liegt bereits heute in der Kompetenz der Kantone; diese haben jedoch in jedem einzelnen Fall den Bericht des eidgenössischen Arbeitsinspektorats und den Mitbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) einzuholen. Dieses Verfahren soll vollumfänglich in die Kompetenz der Kantone gelegt werden.

356

2.5.2

Die beantragte Neuregelung

Die Unterstellungsverfügung nach Artikel 5 Absatz 1 ArG soll neu von der kantonalen Behörde ausgestellt werden. Im Plangenehmigungs- und Bewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG soll kein Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorats mehr eingesetzt werden müssen.

2.5.3

Resultate der Vernehmlassung

Eine grosse Mehrheit ist mit dem Entwurf einverstanden. Die Sozialdemokratische Partei hat Vorbehalte ausgedrückt, vorwiegend hinsichtlich der Aufgaben der Oberaufsicht durch den Bund. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Kaufmännische Verband Schweiz und der Kanton Thurgau lehnen den Vorschlag ab; sie erwähnen den kantonalen Vollzug, der zu 26 verschiedenen Praktiken führen könnte, sowie die Unterscheidung zwischen industriellen und nicht-industriellen Betrieben.

2.5.4

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 5 Abs. 1 Artikel 5 Absatz 2 ArG legt fest, welche Betriebe bzw. Betriebsteile den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstehen. Damit diese zur Anwendung kommen, bedarf es nach Artikel 5 Absatz 1 insbesondere einer Unterstellungsverfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft. Zu den Sondervorschriften zählen Artikel 7 (Plangenehmigung und Betriebsbewilligung), Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a (wöchentliche Höchstarbeitszeit), Artikel 37 Absatz 1 (Aufstellen einer Betriebsordnung) und Artikel 72 Absatz 2 (Einigungswesen) des Arbeitsgesetzes.

Ferner sind industrielle Betriebe für die obligatorische Unfallversicherung von Gesetzes wegen bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 1 Bst. a des Unfallversicherungsgesetzesvom 20. März 1981, UVG; SR 832.20).

Neu soll diese Vollzugsaufgabe vollumfänglich von der kantonalen Behörde wahrgenommen werden. Das bedeutet, dass die Unterstellung industrieller Betriebe unter die Sondervorschriften sowie die Änderung und Aufhebung der Unterstellung in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegen werden. Heute haben die Kantone das Vorverfahren zu führen, d.h. industrielle Betriebe zu ermitteln, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterstellung erfüllt sind und Antrag an den Bund zu stellen. Die Unterstellung selber liegt dann in der Kompetenz des Bundes. Diese Aufgabenteilung ist weder effizient noch sinnvoll. Deshalb sollen die Kantone künftig für das ganze Unterstellungsverfahren, einschliesslich des Entscheids, zuständig sein. Damit haben Betriebe und Dritte einen klar definierten Ansprechpartner, wodurch Doppelspurigkeiten zwischen Bund und Kanton vermieden werden können.

Dies bedingt, neben der Änderung von Artikel 5 Absatz 1 ArG, auch eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen in den Artikeln 32­36 der Verordnung 4 vom 18. August 1933 zum ArG (ArGV 4; SR 822.114).

357

Art. 7 Artikel 7 ArG regelt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren.

Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss bei der kantonalen Behörde um Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Dieses Verfahren erlaubt es, bereits bei der Planung eines Betriebs die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des ArG und des UVG sicherzustellen. Dabei holt die kantonale Behörde jeweils den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates und, durch dessen Vermittlung, den Mitbericht der Suva ein. Gemäss der angestrebten Revision soll sich der Bund nicht mehr operationell am einzelnen Verfahren beteiligen, d.h.

der Kanton wird nicht mehr gehalten sein, den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates einzuholen. Den Bericht der Suva holt er direkt bei ihr ein.

Gleiches gilt für das Betriebsbewilligungsverfahren. Untersteht ein Betrieb der Plangenehmigungspflicht, so muss er vor Aufnahme seiner Tätigkeit um eine Betriebsbewilligung nachsuchen. Auch hier muss die kantonale Behörde den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates einholen. In Zukunft soll der Kanton ohne eidgenössischen Bericht über die Betriebsbewilligung entscheiden.

Diese Revision erfordert auch eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen in den Artikel 37­46 der ArGV 4.

2.5.5

Auswirkungen

2.5.5.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Revision der Artikel 5 und 7 ArG bringt eine Verlagerung der Aufgaben im Sinne einer konsequenten Konzentration auf die Oberaufsichtsfunktionen mit sich.

Diese lassen sich im Wesentlichen auf folgende Hauptaktivitäten zusammenfassen: Aufsicht, Koordination und Unterstützung der kantonalen Vollzugsbehörden und Gewährleistung einer «unité de doctrine» in den verschiedenen Kantonen. Was die Oberaufsicht angeht, wurden in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden qualitative und quantitative Kriterien festgelegt. Ihre Einhaltung wird durch Audits bei den kantonalen Behörden geprüft, damit bestimmte Mindestanforderungen für die Unterstellungs-, Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sichergestellt werden können. Um die Kommunikation zwischen dem Bund und den Kantonen zu vereinfachen und zu verbessern, wurde eine Website geschaffen, auf der Koordinationsentscheide, Weisungen und Arbeitsinstrumente konsultiert und einfach heruntergeladen werden können. Ausserdem bietet der Bund jedes Jahr verschiedene Kurse an, um die kantonalen Behörden zu unterstützen und die «unité de doctrine» sicherzustellen.

Mit der Umsetzung der Revision fallen für den Bund im Bereich des Unterstellungsverfahrens nach Artikel 5 ArG jährlich ca. 250 Verfügungen weg, die neu direkt durch die kantonalen Vollzugsbehörden ausgestellt werden sollen. Beim Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG fallen jährlich ca. 1000 Berichte weg, die die kantonalen Behörden gemäss Revision nicht mehr bei der eidgenössischen Arbeitsinspektion einholen müssen. Dies bringt Einsparungen in Bezug auf den Personalbestand von gesamthaft 150 Stellenprozenten mit sich, die bereits im Rahmen der Aufgabenverzichtsplanung des Bundes vollzogen wurde.

358

2.5.5.2

Auswirkungen auf die Kantone

Die vorgeschlagene Revision hat als solche für die Kantone, soweit diese für ihre bisherigen Aufgaben über ausreichende Ressourcen verfügen, kaum finanzielle Auswirkungen. Bis anhin musste die kantonale Behörde jeden Betrieb ermitteln, der die Voraussetzungen für einen industriellen Betrieb nach Artikel 5 ArG erfüllt, und danach beim Bundesamt schriftlich und begründet die Unterstellung beantragen. In Zukunft kann die kantonale Behörde nach Ermittlung des Betriebs selbst eine Unterstellungsverfügung ausstellen, statt einen schriftlichen und begründeten Antrag an den Bund stellen zu müssen. Beim Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren muss die kantonale Behörde nicht mehr den Bericht des SECO einholen.

Das setzt allerdings voraus, dass sie, wie es ihr gesetzlicher Auftrag erfordert, auch tatsächlich über die nötige Sachkompetenz verfügt.

2.5.5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Bis anhin haben die Kantone das Vorverfahren beim Unterstellungsverfahren nach Artikel 5 ArG zu führen, d.h. industrielle Betriebe zu ermitteln, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterstellung erfüllt sind und Antrag an den Bund zu stellen. Die Unterstellung selber liegt dann in der Kompetenz des Bundes. Damit haben die Betriebe im gleichen Verfahren mit zwei verschiedenen Behörden zu tun.

Mit der Revision werden die Betriebe nur noch einen klar definierten Ansprechpartner haben. Es werden dies die kantonalen Vollzugsbehörden sein. Damit können Doppelspurigkeiten im Verfahrensablauf vermieden werden. Dies vereinfacht für die Betriebe die Kommunikation mit den Behörden und beschleunigt das Verfahren, da die Kantone die alleinigen Ansprechpartner sein werden. Für Betriebe und ihre Beschäftigten hat diese Revision insofern Auswirkungen, als sie in Zukunft in der kantonalen Vollzugsbehörde einen einzigen Ansprechpartner haben werden, was die Vermeidung von Doppelspurigkeiten im Verfahrensablauf garantiert und zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens führen wird.

2.5.6

Rechtliche Aspekte

2.5.6.1

Verfassungsmässigkeit

Der vorliegende Revisionsvorschlag betrifft Änderungen bisheriger Vorschriften und stützt sich ­ wie letztere selbst ­ auf die im Ingress des Arbeitsgesetzes angegebenen Verfassungsbestimmungen.

2.5.6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Nach dem Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation (Ue 81) über die Arbeitsaufsicht haben sich die Mitgliedstaaten geeignet, ausgebildetes Aufsichtspersonal in genügender Anzahl bereitzustellen. Die Organe der Arbeitsinspektion (z.B. die kantonalen Arbeitsinspektorate) sind einer Aufsicht durch die Zentralbehörde zu unterstellen (Art. 4 Ziff. 1 Ue 81). Dies ist gewährleistet durch 359

Artikel 42 Absatz 1 ArG, wonach der Bund die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug ausübt. Diese muss und soll jedoch nicht über eine Beteiligung des Bundes am operationellen Vollzugsgeschäft der Kantone erfolgen.

2.6

Edelmetallkontrollgesetz

2.6.1

Ausgangslage

Das Edelmetallkontrollgesetz (EMKG; SR 941.31) datiert vom 20. Juni 1933 (AS 50 345; BS 10 130) und wurde 1994 einer Teilrevision unterzogen (AS 1995 3102).

Bei der Gesetzesrevision und der dazugehörenden Revision auf Verordnungsstufe wurden im Zusammenhang mit der Handelsbewilligung folgende wichtigste Änderungen durchgeführt: ­

Die Verantwortung für den Nachweis der rechtsmässigen Herkunft des gehandelten Schmelzgutes und der Schmelzprodukte ging vollumfänglich an die Handelsbewilligungsinhaber über.

­

Dies zog die Aufhebung des Souchenregisters und der Verkaufsausweise (Verkaufsborderaux, Spezialverkaufsborderaux) nach sich.

Damit verbunden war eine beträchtliche Vereinfachung des administrativen Ablaufs.

Es gibt aber immer noch Verfahren, die vereinfacht werden können.

Das EMKG ist kein griffiges Instrument zur Unterbindung von illegalem und hehlerischem Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten. Mit der reinen administrativen Überprüfung der Transaktionen auf Grundlage der Buchhaltung lassen sich derartige Handlungen kaum feststellen.

Weil Edelmetalle meistens grössere Kapitalmengen binden, werden sie möglichst schnell weiter verarbeitet. Es ist daher praktisch nicht möglich, anhand der Form des Materials eine mögliche Herkunft festzustellen oder durch Vergleichsanalysen die korrekte Abrechnung mit den Lieferanten zu überprüfen.

2.6.2

Die beantragte Neuregelung

Die Handelsbewilligung soll aufgehoben werden.

Nicht aufgehoben werden soll die Schmelzbewilligung. Nach Artikel 157 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934 (EMKV; SR 941.311), dürfen Schmelzprodukte nur erworben werden, wenn sie das Kennzeichen eines Kontrollamtes, eines beeidigten Handelsprüfers, des Inhabers einer Schmelzbewilligung oder einer individuellen Schmelzbewilligung tragen. Für ausländische Barren und Schmelzprodukte genügt der Nachweis der ausländischen Herkunft; dies wird durch Vorlage eines Verzollungsausweises belegt. Vor einer allfälligen Wiederveräusserung in der Schweiz müssen solche Schmelzprodukte mit dem Stempelzeichen eines Kontrollamtes oder eines Handelsprüfers versehen werden.

360

Mit der Erteilung einer Schmelzbewilligung bzw. einer individuellen Schmelzbewilligung geht auch die Registrierung eines Schmelzerzeichens bzw. eines individuellen Schmelzerzeichens einher. Die für die Herstellung des Schmelzproduktes Verantwortlichen lassen sich somit jederzeit eruieren (mit Ausnahme von eingeführten Schmelzprodukten, wo ­ wie erwähnt ­ der Nachweis der ausländischen Herkunft genügt).

2.6.3

Resultate der Vernehmlassung

Eine deutliche Mehrheit der Teilnehmer ist mit der Vorlage einverstanden. Drei Teilnehmer äussern Vorbehalte hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder wünschen weitere Erläuterungen. Nur der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der Schweizer Verband der Edelmetallhersteller und -händler lehnen die Vorlage ab und führen dabei unter anderem die Konformität des Entwurfs mit dem vorgegebenen Ziel, eventuelle Komplikationen für die Schmelzer und die Anwendung des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) an.

2.6.4

Auswirkungen

2.6.4.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Abschaffung der Handelsbewilligung hat keine Auswirkung auf den Personalbestand: die Tätigkeit beträgt ca. 5 Prozent des Arbeitspensums einer Vollzeitstelle.

Die Revision des EMKG hat für die Eidgenossenschaft jährliche Einnahmeeinbussen von 100 000­120 000 Franken zur Folge.

2.6.4.2

Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind von der Aufhebung t nicht betroffen, da es sich um reine Bundesgesetzgebung handelt.

2.6.4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der Abschaffung der Handelsbewilligung (HB) können Schmelzer und Affineure Schmelzgut oder Schmelzprodukte an- und wieder verkaufen ohne Inhaber einer HB zu sein. Dies wird sie jedoch nur von den bisher geltenden Bestimmungen des EMKG, nicht aber von der Einhaltung der Verpflichtungen gemäss Strafgesetzbuch (SR 311.0) oder GwG (Hehlerei, Geldwäscherei) entbinden.

Die verarbeitende Industrie (Uhrmacher) und die Goldschmiede sind von der Änderung nicht betroffen; für den Ankauf von Halbzeug oder vorgearbeiteter Erzeugnisse zur weiteren Verarbeitung ist bis anhin auch keine HB erforderlich. Dies gilt ebenso für den Verkauf der im eigenen Betrieb anfallenden Edelmetallabfälle oder den Ankauf gebrauchter Edelmetallwaren von Privatpersonen, die damit keinen Handel treiben.

361

Banken sind von der Aufhebung nur soweit betroffen, als dass sie Schmelzgut und Schmelzprodukte an- und verkaufen; soweit sie indessen nur Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 144a EMKV treiben, würde sich im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen nichts ändern.

Für die Konsumenten und Konsumentinnen hat die Aufhebung der HB keine Konsequenzen.

Für im Ausland domizilierte und von dort aus agierende Firmen würde die Verpflichtung entfallen, in der Schweiz eine Niederlassung zu gründen (Voraussetzung für die Erteilung einer HB ist ein Eintrag im Schweizer Handelsregister).

Für bisherige HB-Inhaber würden alle Verpflichtungen entfallen, welche sie nach Artikel 27 EMKG sowie nach den Artikeln 154­158 und 160 EMKV bei der Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit zu befolgen haben. Das Ausmass der administrativen Erleichterung ist schwer zu beurteilen, weil diese Verpflichtungen möglicherweise auch aufgrund von Bestimmungen anderer Gesetze eingehalten werden müssen.

2.6.5

Rechtliche Aspekte

2.6.5.1

Verfassungsmässigkeit

Die bei Erlass des Gesetzes als Verfassungsgrundlage angegebenen Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies und 34ter Buchstabe g der Bundesverfassung (BV) bestehen nicht mehr. Ihnen entsprechen heute, soweit von Belang, die Artikel 94 und 95 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und im Speziellen die Artikel 96, Absatz 2, Buchstabe b und 97, Absatz 1.

2.6.5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (SR 0.941.31), dem die Schweiz zusammen mit 15 weiteren Staaten angehört, sowie die mit Frankreich, Italien, Österreich und Spanien abgeschlossenen bilateralen Abkommen im Edelmetallbereich, sind von der vorliegenden Gesetzesrevision nicht betroffen.

Die Aufrechterhaltung des Wohnsitzerfordernisses in Artikel 41 des Gesetzes ist insofern europakompatibel, als dass auch das Gemeinschaftsrecht entsprechende hoheitliche und polizeiliche Ausnahmen kennt.

2.6.5.3

Verhältnis zum Geldwäschereigesetz

Wie erwähnt ist die Handelsbewilligung kein griffiges Instrument zum Aufdecken des illegalen Handels mit Edelmetallen. Die Anwendung des Geldwäschreigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) erlaubt ihrerseits nur eine Teilkontrolle.

Die Praxis der Kontrollbehörde für die Geldwäschereibekämpfung läuft darauf

362

hinaus, dass nur Bankedelmetalle analog zum Artikel 144a EMKV, dem GwG unterworfen sind.

3

Auswirkungen

Die Auswirkungen der einzelnen Gesetzesänderungen sind in den entsprechenden Kapiteln bei den einzelnen Gesetzen aufgeführt.

4

Verhältnis zurLegislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht des Bundesrates über die Legislaturplanung 2003­2007 (BBl 2004 1149) angekündigt. In diesem Bericht erwähnt der Bundesrat als Ziel 1 die Stärkung des Wirtschaftswachstums. Die Grundzüge präzisieren dieses Ziel und sprechen von einem «Massnahmenpaket mit dem Ziel der Deregulierung und der Reduktion der staatlichen Hindernisse», welches Konzessionen, Bewilligungen und Patente sowie diverse Möglichkeiten der administrativen Entlastung beinhaltet (BBl 2004 1163).

5

Rechtliche Aspekte der Gesetzesvorlage

5.1

Verfassung und Gesetzmässigkeit

Die Verfassungsgrundlagen für die einzelnen Gesetzesänderungen sind in den entsprechenden Kapiteln bei den einzelnen Gesetzen aufgeführt..

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Beziehungen zwischen den vorgeschlagenen Änderungen und dem internationalen Recht sind in den entsprechenden Kapiteln zu den einzelnen Gesetzen aufgeführt.

5.3

Erlassform

Ein Mantelerlass wurde gewählt, da dieser Erlass Gesetzesänderungen von ähnlicher Tragweite zusammenfasst, die untereinander in einem engen Zusammenhang stehen.

Dieser Mantelerlass unterliegt dem fakultativen Referendum.

363

Zulassung einer Person als Revisionsstelle

Erwerb eines Grundstücks, Lex Koller

Bodenrecht/ Kreditinstitutionen Bodenrecht/ Belastungsgrenze Bodenrecht/Erwerb landw.

Gewerbe oder Grundstück

BSV

BJ

BJ

364

Bewilligung/Umgang mit ionisierender Strahlung

BAG

Pachtzins/Bewilligung für Gewerbe Pachtzins/Bauzone vom Gesetz ausgenommen

Thema

Amt

Vereinfachung (Aufhebung der Preisgrenze) Aufhebung

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Vereinfachung (Reduktion des Anwendungsbereichs)

Aufhebung

Nicht bekannt

Nicht bekannt

Aufhebung

Aufhebung

Aufhebung

Vereinfachung (E-gov; Reduktion um 50 %)

Aktion

Keine seit 1995

Ca. 2000

5

2500

Anzahl pro Jahr

Vollständige Liste der aufgehobenen oder vereinfachten Bewilligungen

AP 2011

AP 2011

AP 2011

VV 1.1.2008 (AP 2011) AP 2011

VV per 26.2.2006 IK 2007

VV per 30.10.2006 IK 2007

IK 2007

Frist (1)

31.12 BK

31.13 BK

31.08 BK 31.10 BK 31.07 BK

31.02 BB

31.27 BK

26.01 BK

24.21 BB

Bewilligung Nr.

(2)

Resultat der Evaluation 2005­2006 der bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren

Auswirkungen für das Personal

107

106

104

37

36

35

34

**

**

**

**

**

**

Keine; Bewilligung bereits obsolet

2006 festgestellt 1 Stelle (schon abgeschafft ­ Aufgabenverzichtsplanung)

Massnahme (3)

Anhang

365

Interkantonaler Kleinhandel/ ca. 70 gebrannte Wasser Brennerei 20­50 90

EAV

Fusion der Verfahren (interne Änderung im Amt)

Aufhebung

Aufhebung

5­10

Handelsbewilligung Edelmetalle Informatisierung der Exportdeklarationen

EZV

Aufhebung (Änderung internes Reglement)

Aufhebung

Fusion (2 Verfahren in 1)

Aufhebung

5

Zulassung von normiertem Material für Schutzbauten

BABS

Frist (1)

Vorliegende Botschaft Ende 2006

Vorliegende Botschaft IK Mitte 2008

Bereits realisiert

VV 2007 IK 1.1.2008 (Neues GeoIG)

BR 15.02.2006 IK 30.10.2006

IK SchengenAbkommen/2008 Aufhebung (für EU der 15), EU: bereits Vereinfachung realisiert; (für Drittstaaten) Drittstaaten: IK AuG (2008) Aufhebung (für EU der 15), EU: bereits Vereinfachung realisiert; (für Drittstaaten) Drittstaaten: IK AuG (2008)

Aufhebung

Aktion

30

125 Bund 350 Kant.

Swisstopo Reproduktion der Daten der amtlichen Vermessung

3

Nicht bekannt (mehrere tausend)

Stellenwechsel

Eichstelle

Nicht bekannt (mehrere tausend)

Stellenantritt

METAS

>30 000

Grenzkarte

BFM

Anzahl pro Jahr

Thema

Amt

54.03 BB 54.05 BB 54.14 BB

54.13 BB

53.06 BB

53.25 BB

42.02 BB

41.02 BK

37.03 BB

33.15 BK

33.14 BK

33.05 BK

Bewilligung Nr.

(2)

Auswirkungen für das Personal

43 44 45

46

41

42

40

39

38

Keine

Unbekannt

Gering

Einige Stunden/Jahr

Einige Stunden/Jahr

2006 festgestellt **

2006 festgestellt **

2006 festgestellt **

Massnahme (3)

3

100

450

Zollkontingent Rindersperma

Zollkontingent Geflügelfleisch Zollkontingent Obst/Gemüse

366

Vereinfachung (Reduktion des Anwendungsbereichs)

400

Zollkontingent Pferdegattung

BLW (BB)

ÖLN/Anerkennung von Richtlinien

Kontingent für besondere Produkte Zollkontingent Butter

Aufhebung

Plangenehmigung für 1000/250 Industriebetriebe/ Unterstellungsverfügung für Industriebetriebe Arbeitszeitbewilligung 9000 Kanton (2500 Bund) Bewilligung für Reisende 4000

Vereinfachung (von A zu O)

Aufhebung

10

5

Aufhebung

300

Aufhebung

BR Ende 2008 IK 1.1.2009 (AP 2011) IK 1.1.2008 (AP 2011 )

IK 1.1.2006 IK 1.1.2007 IK 1.1.2008 (AP 2011) IK 1.1.2009 IK seit kurzem

BR 9.6.2006 (2. Agrarpaket) IK 1.1.2007 BR 8.11.2006 (3. Agrarpaket) IK 1.1.2007 IK seit 2005

63.61

63.17

63.15

63.09 63.11

63.04

63.02 63.20

63.01

61.22 BK

VV 31.03.2007 IK 01.06.2007

Aufhebung

61.03 BK

IK 2007

Vereinfachung (einheitliches Formular) Vereinfachung (befreite Kategorien)

61.21 BB 61.01 BK

58.07 BB

Bewilligung Nr.

(2)

Vorliegende Botschaft

Parlament 23.6.06

Frist (1)

Aufhebung

Aufhebung

SECO

140­180

Vertrieb von Anteilen von Anlagefonds

Aktion

EBK

Anzahl pro Jahr

Thema

Amt

56

53

52

101

50

49 54

48

84

83

81

47

Massnahme (3)

Keine

Keine

Keine

**

0,5 Stellen

Keine

0,6 Stellen

Gering

Gering

**

Auswirkungen für das Personal

367

BVET (BB)

Amt

5

Plangenehmigung/ Schlachtanlagen Plangenehmigung/ Entsorgungsbetriebe

Aufhebung Vereinfachung (Reduktion des Anwendungsbereichs)

1­3

5

2000­3000

Plangenehmigung/ Besamungsstation

Fähigkeitsausweis «Besamungstechniker» Einfuhr und Durchfuhr von Tieren

Vereinfachung (von A zu O)

Vereinfachung (Änderung in EU => Änd.

in CH) Aufhebung (A vorgängig zu P) Aufhebung (A vorgängig zu P)

250

Chargenfreigabe Arzneimittel für Tierärzte

1­2

Aufhebung

Aufhebung

Ca. 400

19 000 10 23 000 80 70 200 1350 5 600 15 000

Milchkontingent

Aktion

Kontrolle Import von Arzneimittel für Tierärzte

Anzahl pro Jahr

Thema

IK 1.1.2008 (AP 2011) IK 1.1.2008 (unter Vorbehalt gemäss VV) (AP 2011) IK 1.1.2008 (unter Vorbehalt gemäss VV) (AP 2011) VV 2007 IK 1.1.2008 IK in 2007 (rev.

EDAV/ev. Erweiter.

Abkommen CH-EU)

IK in 2007 (rev. EDAV im Gang) Unbekannt

IK beginnt 2006 IK vollständig: 1.5.2009 (AP 2007)

Frist (1)

64.21

64.20

64.09

64.08

64.07

64.06

64.05

63.70 63.71 63.72 63.73 63.74 63.75 63.76 63.77 63.78 63.79

Bewilligung Nr.

(2)

64

63

62

61

60

59

58

57

Massnahme (3)

Keine

Keine

Keine

Keine

Keine

Gering

0,15 Stellen

2­3 Stellen

Auswirkungen für das Personal

368

BAKOM

Konzession für Festnetzdienste Konzession Radio/TV

Nachtfahr- und Sonntagsfahrbewilligung Einsatz landw. Fahrzeuge zu anderen Zwecken Befreiung von der Typengenehmigung

Ausnahmetransporte

0­1

Anerkennung von Mitteln Verkehrsmilchproduktion Betriebszulassung für Molkereien

ASTRA

3000

Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs

Einfuhr von Düngemittel

3 500 Importe 75 000 Exporte

Einfuhr-Ausfuhr von bedrohten Tieren, CITES

20

10­20

6000

10 000 Bund 70­90 000 Kantone 150­200 Bund/ 10 000 Kantone 3000­5000

20­50

50­80

Anzahl pro Jahr

Thema

BWL

Amt

Frist (1)

Vereinfachung (von E zu O) Teilweise Vereinfachung (von A zu O)

Vereinfachung (von A zu P: Reduktion der Anzahl um 50 %) Teilweise Vereinfachung (von A zu P) Teilweise Vereinfachung (von A zu P) Aufhebung

Vereinfachung (von A zu O)

Aufhebung (von A zu P) Aufhebung (von A zu P)

Vereinfachung (vereinfachtes Verfahren CH-EU)

64.22

Bewilligung Nr.

(2)

BR 24.11.2006 IK 1.4.2007 BR 24.11.2006 IK 1.4.2007

IK seit 1.10.2005

Vorschlagsstadium

Vorschlagsstadium

Vorschlagsstadium

IK 1.5.2007

BR 23.11.2005 IK 1.1.2007

76.04

76.02

75.05

75.02 BB 75.07 BK 75.09 BK

75.01 BB/ 75.06 BK

66.04

64.32

IK 1.1.2008 64.23 (unter Vorbehalt gemäss VV) (Erweiterung Abkommen CH-EU) IK ab 1.1.2006 64.27

Vereinfachung IK Mitte 2007 (E-gov; Online-Transaktion)

Aktion

Auswirkungen für das Personal

Keine

Keine

Keine

70

69

68

**

**

1 Stelle (?)

2006 festgestellt Gering

2006 festgestellt Gering

2006 festgestellt min.

½­1 Stelle (?)

(Pt. 4.2)

67

66

2006 festgestellt 2.5 Stellen (nicht im Personalbudget BVET integriert) 65 0.7 Stelle

Massnahme (3)

369

BUWAL

Amt

1­2

Bewilligung für technische Versuche

Aufhebung Aufhebung Vereinfachung (Bewilligung pro Unternehmen statt pro Akt) Vereinfachung (Bewilligung pro Unternehmen statt pro Akt) Aufhebung

300­500 20 000­30 000

Meldepflicht für Transporteure von Sonderabfällen

Aufhebung (nicht mehr zeitgemäss) Aufhebung (falls genehmigter GEP besteht) Aufhebung

Vereinfachung (Reduktion des Anwendungsbereichs) Aufhebung

Aktion

Dutzende

Hunderte

Hunderte

Fällen von Bäumen im Wald >100 000

Wassergefähr. Flüssigkeiten Baubewilligung Wassergefähr. Flüssigkeiten Bewilligung für Unternehmen Klärschlamm Umweltgefährdende Stoffe im Wald

Hunderte

?

30

Genehmigung für Verbreitungsmittel

Meldepflicht Kauf von Brennstoffen der Klasse B Entsorgung nicht verschmutzter Abwässer

Anzahl pro Jahr

Thema

Vorliegende Botschaft

Im Gang

IK 1.1.2007 Im Gang

IK 1.1.2007

IK 1.1.2007

VV 2006 IK 1.7.2007 Vorliegende Botschaft

VV 18.8.2006 (Revision FAV) IK 1.4.2007

BR 24.11.2006 IK 1.4.2007

Frist (1)

77.53 BK

77.43 BK

77.32 BK 77.40 BK

77.24 BK

77.23 BK

77.20 BK

77.02 BK

76.11

76.06

Bewilligung Nr.

(2)

Ja, Massnahme in Folge EP 03 Ja, Massnahme in Folge EP 03

Keine

**

**

Auswirkungen für das Personal

78

2006 festgestellt Ja, aber auf Ebene der Kantone

77 ** 2006 festgestellt Ja, aber auf Ebene der Kantone

76

75

74

73

72

71

Massnahme (3)

VV: Ende des Vernehmlassungsverfahrens, BR: Entscheid des Bundesrates, IK: Inkraftsetzung.

Siehe Bewilligungsdatenbank unter http://bewilligungen.kmuinfo.ch/. BK bedeutet «Bundesrecht mit Vollzug durch die Kantone», BB «Bundesrecht mit Vollzug durch den Bund».

Siehe im Bericht «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» S. 67 ff präsentierte Massnahmen (verfügbar unter http://www.seco.admin.ch).

Die Auswirkungen auf den Personalbestand sind nicht hier erwähnt, sondern in den entsprechenden Botschaften.

370

E: A: O: P:

Ausnahme (Anzahl beschränkt) Bewilligung (Anzahl unbeschränkt) Meldepflicht Gesetzliche Vorschriften

Klassifizierung (siehe für weitere Angaben den Bericht «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» vom 18.01.2006, S. 57)

(3) **

(1) (2)

Bemerkungen: