Bundesbeschluss über den Rahmenkredit zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS

Entwurf

(IV. Rahmenkredit) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20063, beschliesst: Art. 1 Für die Unterstützung von Aktionen zu Gunsten des Transformationsprozesses in den Staaten Osteuropas und der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) wird ein Rahmenkredit von 650 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren bewilligt.

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Der Rahmenkredit wird erst freigegeben, wenn der vorangegangene Rahmenkredit ausgeschöpft ist, voraussichtlich ab dem 1. Juli 2007.

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Art. 2 Der bisherige Personalbestand in den Kooperationsbüros, in der DEZA (EDA) und im SECO (EVD) wird auf Grund der Schliessung der Programme Russland, Bulgarien, Rumänien und auf Grund weiterer Programmkürzungen von 91 Stellen um 12 auf 79 Stellen reduziert. Mit Mitteln des Rahmenkredits werden die übrigen Anstellungsverhältnisse weitergeführt sowie Personal für Aktivitäten finanziert, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten des Transformationsprozesses in den Staaten Osteuropas und der GUS stehen. Die Stelleneinheiten sind für die Dauer der Umsetzung der Massnahmen aus dem Rahmenkredit befristet. Die maximalen Personalkosten belaufen sich auf total 57 Millionen Franken.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2006 3529 BBl 2007 559

2005-2795

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Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS. BB

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