Tarifgenehmigungen in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Den unten aufgeführten Versicherungsunternehmen hat das BPV die Genehmigung von Tarifanpassungen, per 1. Januar 2008, welche laufende und neue Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerinnen haben mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV den Gesuchen um Tarifänderung mittels aufgeführten Verfügungen zugestimmt.

Die Gesuchstellerinnen beabsichtigen, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2008 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Verfügung vom 14. September 2007

21. September 2007

24. September 2007

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Tarifvorlage der Sanitas Krankenversicherung, Zürich Tarifanpassung für die Produkte der Krankenzusatzversicherung Basic 1 (AB1-97), Family (AB4-01), Hospital Royal Plus (H1-97), Hospital Private (H1P), Halbprivat sanitas corporate private care (H2-scpc) Helsana Zusatzversicherungen AG, Zürich Tarifanpassung für die Produkte der Krankenzusatzversicherung HOSPITAL (PLUS/COMFORT) Spitalzusatzversicherung, HOSPITAL BONUS (PLUS/COMFORT) Spitalzusatzversicherung, HOSPITAL CLASSICA (PLUS/COMFORT) Spitalzusatzversicherung, CURA Langzeitpflege-Versicherung Swica Krankenversicherung, Winterthur Tarifanpassung für das Produkt der Krankenzusatzversicherung Spitalversicherung HOSPITA

2007-2601

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

6. November 2007

Bundesamt für Privatversicherungen

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