Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 7. Februar 2009

Eidgenössische Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 20. Juli 2007 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

1 2 3

1.

Die am 20. Juli 2007 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Rudolf Steiner, Räckholdernstr. 18, 4654 Lostorf SO 2. Christian Blandenier, ch. des Bouleaux 1, 2054 Chézard-Saint-Martin NE

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2007-1865

5979

Eidgenössische Volksinitiative

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Francis M. Godel, ch. de la Redoute 2, 1752 Villars-sur-Glâne FR Gianluigi Piazzini, via Nocc 10, 6925 Gentilino TI Ernst Bischofberger, Harschwendi Ost 985, 9104 Waldstatt AR Jacques Chèvre, Kräyigenweg 39, 3074 Muri b. Bern BE Hans Egloff, Brunnenzelgstr. 8, 8904 Aesch ZH Hannes Germann, Bützistr. 22, 8236 Opfertshofen SH Rolf Hegetschweiler, Lanzenstr. 4, 8913 Ottenbach ZH Béatrice Paoluzzo Müller, Bielmatten 12, 2564 Bellmund BE Jürg Pfister, Burgstr. 106, 9000 St. Gallen SG Beat Ries, Walthersburgstr. 6, 5000 Aarau AG Elisabeth Simonius, Fringelistr. 11, 4059 Basel BS Hans-Jakob Studer, Rosenberghöhe 13, 6004 Luzern LU

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: HEV Schweiz, «Zwillingsinitiative», Postfach 1173, 8032 Zürich und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 7. August 2007.

24. Juli 2007

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: i.V. Oswald Sigg

5980

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» I Die Bundesverfassung vom 18. April 19994 wird wie folgt geändert: Art. 108b (neu)

Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung

Bund und Kantone treffen zur Förderung und zum Erhalt des selbstgenutzten Wohneigentums wirksame steuerpolitische Massnahmen.

1

2

Zu diesem Zweck gestalten sie namentlich die direkten Steuern wie folgt: a.

Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum haben ab Erreichen des Alters, ab dem die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Anspruch auf eine Altersrente vorsieht, das einmalige Wahlrecht, sich dafür zu entscheiden, dass die Eigennutzung des Wohneigentums am Wohnsitz nicht der Einkommenssteuer unterliegt.

b.

Wird das Wahlrecht ausgeübt, entfällt die Möglichkeit, die eigenheimbezogenen Schuldzinsen sowie die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Unterhaltskosten können bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken jährlich abgezogen werden, wobei der Bund diesen Betrag periodisch der Teuerung anpasst. Die Kosten für Massnahmen, welche dem Energiesparen, dem Umweltschutz und der Denkmalpflege dienen, können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 108b (Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung) Bund und Kantone erlassen die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Sind diese nicht spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 108b durch Volk und Stände in Kraft getreten, so ist Artikel 108b unmittelbar anwendbar.

4

SR 101

5981

Eidgenössische Volksinitiative

5982