Verfügung über eine temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz vom 17. Mai 2007

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL).

Gegenstand:

Mit dieser Änderung wird das Gefahrengebiet LS-D19 (Bière) zeitlich beschränkt vom 5.­14. Juni 2007 in ein Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO LS-R19) umgewandelt. Innerhalb dieses Flugbeschränkungsgebietes sind Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) verboten (Ausnahme: Such- und Rettungsflüge unterhalb 4000 ft ü. Meer)

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) kann das BAZL im Rahmen der Festlegung des Luftraumes zur Wahrung der Flugsicherheit Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.

Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchem der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Nach einer Konsultation der Luftraumnutzer wurde folgende temporäre Änderungen der Luftraumstruktur entschieden:

Inhalt der Verfügung:

Betreffend das Gefahrengebiet LS-D19 (Bière) Das Gefahrengebiet wird wegen militärischem Flugbetrieb mit einem unbemannten Luftfahrezeug (Drohne) in Kombination mit Artillerieschiessen in ein Flugbeschränkungsgebiet klassiert.

Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind Flüge nach Sichtflugregeln nicht gestattet. Ausnahme bilden Such- und Rettungsflüge unterhalb 4000 ft über Meer.

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Adressatenkreis:

Die neue Luftraumstruktur richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgend einer Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung kann beim BAZL (Sektion Luftraum), 3003 Bern oder per E-Mail (info@bazl.admin.ch) bezogen werden.

Eine Kopie der Verfügung geht an die ATM-Regulation der Luftwaffe.

Gültigkeitsdauer:

Diese Änderung ist in der Zeit vom 5.­14. Juni 2007, jeweils von Montag­Freitag, täglich zwischen 08.00 und 22.00 Uhr (Lokalzeit) gültig.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

17. Mai 2007

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Raymond Cron

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