C Bundesbeschluss Entwurf über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 2008­2011 (zwölfte Beitragsperiode) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 13 Absatz 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19992 (UFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20073, beschliesst: Art. 1

Beitragsperiode

Die zwölfte Beitragsperiode nach dem UFG dauert vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011.

Art. 2

Grundbeiträge

Für Grundbeiträge nach Artikel 14 UFG in der zwölften Beitragsperiode wird ein Zahlungsrahmen von 2271,9 Millionen Franken bewilligt.

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2

Die Jahresanteile betragen:

für 2008:

549,8 Millionen Franken

für 2009:

559,7 Millionen Franken

für 2010:

565,4 Millionen Franken

für 2011:

597,0 Millionen Franken

Art. 3

Verwendung der Mittel

Bis höchstens 0,5 Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Monitoring und Statistik, Evaluationen und Expertenaufträge verwendet werden.

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1 2 3

Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.

SR 101 SR 414.20 BBl 2007 1223

2006-2839

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Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 2008­2011. BB

Art. 4

Investitionsbeiträge

Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge nach Artikel 18 UFG in der zwölften Beitragsperiode beträgt 290 Millionen Franken.

Art. 5

Projektgebundene Beiträge

Der Verpflichtungskredit für projektgebundene Beiträge nach Artikel 20 UFG in der zwölften Beitragsperiode beträgt 250 Millionen Franken. Bei der Mittelvergabe wird insbesondere der Portfoliobereinigung Rechnung getragen.

Art. 6

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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