C Bundesbeschluss Entwurf über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 20082011 (zwölfte Beitragsperiode) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 13 Absatz 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19992 (UFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20073, beschliesst: Art. 1
Beitragsperiode
Die zwölfte Beitragsperiode nach dem UFG dauert vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011.
Art. 2
Grundbeiträge
Für Grundbeiträge nach Artikel 14 UFG in der zwölften Beitragsperiode wird ein Zahlungsrahmen von 2271,9 Millionen Franken bewilligt.
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Die Jahresanteile betragen:
für 2008:
549,8 Millionen Franken
für 2009:
559,7 Millionen Franken
für 2010:
565,4 Millionen Franken
für 2011:
597,0 Millionen Franken
Art. 3
Verwendung der Mittel
Bis höchstens 0,5 Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Monitoring und Statistik, Evaluationen und Expertenaufträge verwendet werden.
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Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.
SR 101 SR 414.20 BBl 2007 1223
2006-2839
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Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 20082011. BB
Art. 4
Investitionsbeiträge
Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge nach Artikel 18 UFG in der zwölften Beitragsperiode beträgt 290 Millionen Franken.
Art. 5
Projektgebundene Beiträge
Der Verpflichtungskredit für projektgebundene Beiträge nach Artikel 20 UFG in der zwölften Beitragsperiode beträgt 250 Millionen Franken. Bei der Mittelvergabe wird insbesondere der Portfoliobereinigung Rechnung getragen.
Art. 6
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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