Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 27. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Napropamide 450 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte AgrotradeNapropamide 450 SC

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4018 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2348-1 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrotech Trading

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Erdbeere

Feldbau Raps

Tabak

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2.5­3 l/ha Anwendung: Herbst, sofort nach der Saat.

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 3 l/ha Anwendung: Herbst; Vorsaat mit Einarbeitung; Nachsaat im Vorauflauf ohne Einarbeitung.

Aufwandmenge: 2.5­3 l/ha Anwendung: Frühjahr; vor oder sofort nach der Pflanzung.

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

(*)

SR 916.161

8322

2007-2647

Anwendungsgebiet

Zierpflanzen Gehölze (ausserhalb Forst), Ziergehölze (ausserhalb Forst) [ein- und zweijährige Zierpflanzen] Gehölze (ausserhalb Forst), Ziergehölze (ausserhalb Forst) [ein- und zweijährige Zierpflanzen]

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 6 l/ha

1, 2

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 8 l/ha

3

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Angabe der Kulturen und deren Verträglichkeit.

2 = Sandiger, schwach humoser Boden.

3 = Schwerer, humoser Boden.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

27. November 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

8323