Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 20. November 2007
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Dimethoate 400 g/l
Formulierungstyp:
EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte Bi 58
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4052 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 0090-74 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Cheminova Agro A/S
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Obstbau allg.
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Blattläuse (Röhrenläuse), Gespinstmotten, Sägewespen
Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.
Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.
Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Woche(n)
1
allg.
Miniermotten
Kirsche
Kirschenfliege
Gemüsebau Kohlarten
Blattläuse (Röhrenläuse)
Lauch, Zwiebeln
Thripse
1
Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n)
1, 2 1
1, 3 1, 3, 4
SR 916.161
7908
2007-2636
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Feldbau Eiweisserbsen
Blattläuse (Röhrenläuse)
Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 6 Woche(n) Konzentration: 0.1 % Anwendung: Bis Ende Juni.
1
Konzentration: 0.1 %
1, 3, 5
Konzentration: 0.1 %
1, 3
Zuckerrübe
Rübenfliege, Schwarze Bohnenlaus = Schwarze Rübenblattlaus
Zierpflanzen Erwerbsgartenbau, Blattläuse (Röhrenläuse), öffentliches Grün: Thripse Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen Erwerbsgartenbau, Gespinstmotten öffentliches Grün: Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen
1
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = SPe 8 Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.
2 = 1. Generation.
3 = Bei Anwendung in gedeckten Kulturen Schutzkleidung und Maske tragen.
4 = Behandlung nach einer Woche wiederholen.
5 = Nur gegen nichtresistente Stämme geeignet.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
20. November 2007
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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