Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2007

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom 20. Dezember 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 27. Juni 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 20052, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Art. 9 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10a

3. Kapitel: Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 10a

Umweltverträglichkeitsprüfung

Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.

1

Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.

3

1 2 3

BBl 2005 5351 BBl 2005 5391 SR 814.01

2005-1689

9

Umweltschutzgesetz

Art. 10b

Umweltverträglichkeitsbericht

Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.

1

Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:

2

a.

den Ausgangszustand;

b.

das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall;

c.

die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.

Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.

3

Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen.

Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Art. 10c

Beurteilung des Berichts

Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung.

1

Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.

2

Art. 10d

Öffentlichkeit des Berichts

Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.

1

2

Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

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Umweltschutzgesetz

Gliederungstitel vor Art. 54:

3. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Rechtspflege Art. 54 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 55:

2. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Verfügungen über Anlagen Art. 55

Beschwerdeberechtigte Organisationen

Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:

1

a.

Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.

b.

Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

2

3

Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.

4

Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.

5

Art. 55a

Eröffnung der Verfügung

Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Artikel 55 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan.

1

Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

2

11

Umweltschutzgesetz

Art. 55b

Verlust der Beschwerdelegitimation

Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 19304 über die Enteignung.

1

Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.

2

Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.

3

Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.

4

Art. 55c

Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen

Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren aufweist.

1

Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:

2

a.

die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;

b.

Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;

c.

die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.

Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.

3

Art. 55d

Vorzeitiger Baubeginn

Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.

4 5

12

SR 711 SR 172.021

Umweltschutzgesetz

Art. 55e

Verfahrenskosten

Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.

Gliederungstitel vor Art. 55f

3. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen Art. 55f Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:

1

a.

Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.

b.

Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.

2

Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3

Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 56:

4. Abschnitt: Behörden- und Gemeindebeschwerde, Enteignung, Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz Art. 12 Beschwerderecht 1 Gegen Verfügungen der kantonalen der Gemeinden und der Organi- hörden steht das Beschwerderecht zu: sationen a. den Gemeinden; 1. Beschwerdeberechtigung

b.

6

Behörden oder der Bundesbe-

den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:

SR 451

13

Umweltschutzgesetz

1.

2.

Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.

Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

2

Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3

Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.

4

Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.

5

Art. 12a 2. Unzulässige Beschwerden gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages

Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages ist unzulässig, wenn über die Planung, das Werk oder die Anlage bereits anderweitig in Erfüllung einer Bundesaufgabe mit einer Verfügung nach Artikel 12 Absatz 1 entschieden worden ist.

3. Eröffnung der Verfügung

1

Art. 12b Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.

Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

2

Art. 12c 4. Verlust der Beschwerdelegitimation

7

14

SR 711

Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind.

Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 19307 über die Enteignung.

1

Umweltschutzgesetz

Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.

2

Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.

3

Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.

4

Art. 12d 5. Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen

Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid.

Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren aufweist.

1

Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:

2

a.

die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;

b.

Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;

c.

die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.

Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.

3

Art. 12e 6. Vorzeitiger Baubeginn

Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.

Art. 12f

7. Verfahrenskosten

8

Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.

SR 172.021

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Umweltschutzgesetz

Art. 12g Beschwerderecht 1 Die Kantone sind zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesder Kantone und des zuständigen behörden nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt.

Bundesamtes 2 Das zuständige Bundesamt ist zur Beschwerde gegen kantonale

Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt; es kann die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts ergreifen.

2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19799 Art. 10 Abs. 2 Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198310 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196611 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.

2

III Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Tätigkeit in Ziffer I Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b und in Ziffer II Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 treten drei Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft.

3

Ständerat, 20. Dezember 2006

Nationalrat, 20. Dezember 2006

Der Präsident: Peter Bieri Die Sekretärin: Elisabeth Barben

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 3. Januar 200712 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2007

9 10 11 12

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SR 700 SR 814.01; AS ... (BBl 2007 9) SR 451; AS ... (BBl 2007 13) BBl 2007 9