Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds suissetec vom 8. Mai 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbandes suissetec gemäss dem Reglement vom 17. November 20062 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen finanziert, die suissetec für die berufliche Grundbildung erbringt.

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Es sind dies konkret: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung, Qualitätssicherung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von suissetec betreuten Grundbildungen und Aufsicht über die Verfahren einschliesslich Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und ­förderung in der beruflichen Grundbildung;

f.

Beiträge an die Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

der von suissetec erbrachte Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand im Rahmen des Berufsbildungsfonds.

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 101 vom 29. Mai 2007, veröffentlicht.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds suissetec. BRB

Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebäudetechnikgewerbe der gesamten Schweiz.

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Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch suissetec betreut werden.

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Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

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Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe.

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3

Es gelten folgende Ansätze: a.

Beitrag pro Betrieb:

Fr. 150.­/Jahr

b.

Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:

Fr. 50.­/Jahr

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

8. Mai 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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SR 412.101

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