Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom 22. Juni 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis 1

Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.

Art. 3 Abs. 2 und 4 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.

2

Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.

4

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 zweiter Satz und 3 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:

1

... . Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.

2

Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.

3

1 2

BBl 2006 6337 SR 910.1

2006-0554

4677

Landwirtschaftsgesetz

Art. 14 Abs. 4 und 5 Der Bund kann für die in den Artikeln 14­16 vorgesehenen Kennzeichnungen Symbole definieren. Ihre Verwendung ist fakultativ.

4

In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.

5

Art. 15 Abs. 2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2

Art. 16b

Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene

Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.

1

Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.

2

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz, 4 und 7 ... Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.

2

Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).

4

7

Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.

Art. 22 Abs. 2 Bst. e Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:

2

e.

entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;

4. Abschnitt (Art. 26) Aufgehoben

4678

Landwirtschaftsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 27

5. Abschnitt: Marktbeobachtung Art. 27 Abs. 1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.

1

7. Abschnitt: Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter Art. 27b Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden.

1

Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.

2

Art. 36b Abs. 1, 2 und 5 Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter, einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.

1

Sie müssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen, der zumindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.

2

Die Bestimmungen nach den Absätzen 1­3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit die Mitglieder nach Artikel 36a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.

5

3. Abschnitt (Art. 37) Aufgehoben Art. 38 Abs. 3 Die am 1.1.2007 geltende Zulage von 15 Rappen wird während der Periode 2008­ 2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.

3

4679

Landwirtschaftsgesetz

Art. 39 Abs. 3 Die am 1.1.2007 geltende Zulage von 3 Rappen wird während der Periode 2008­ 2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.

3

Art. 44 Aufgehoben Art. 54

Zucker

Um eine angemessene Versorgung mit inländischem Zucker sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Zuckerrüben Beiträge ausrichten.

Art. 56

Ölsaaten und Körnerleguminosen

Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Ölsaaten und Körnerleguminosen Beiträge ausrichten.

Art. 57 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 60

5. Kapitel: Weinwirtschaft Art. 63 1

Klassierung

Weine werden in folgende Klassen unterteilt: a.

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;

b.

Landweine;

c.

Tafelweine.

Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.

2

Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.

3

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.

4

4680

Landwirtschaftsgesetz

Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.

5

Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16, Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.

6

Art. 64

Kontrollen

Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.

1

Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zentrale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

2

Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt.

3

Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen.

4

Art. 65 Aufgehoben 2. Abschnitt (Art. 67­69) Aufgehoben Art. 70 Abs. 5 Bst. d und 6 Bst. b Der Bundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge:

5

d.

Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden;

Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge:

6

b.

3

Direktzahlungen für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 ausrichten;

SR 631.0

4681

Landwirtschaftsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 77a

Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen Art. 77a

Grundsatz

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus.

1

2

Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn: a.

die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind;

b.

die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.

Art. 77b

Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen.

1

Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19915, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

2

Art. 78 Abs. 2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.

2

Art. 79 Abs. 1bis 1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist.

Art. 80 Abs. 1 Einleitungssatz Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1

4 5

SR 451 SR 814.20

4682

Landwirtschaftsgesetz

Art. 82

Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.

Art. 86a Abs. 3 3

Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.

Art. 87 Abs. 2 Die Massnahmen sind im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten.

2

Art. 88 Sachüberschrift Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen Art. 89 Abs. 2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:

2

a.

zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;

b.

bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:

1

b.

Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.

Art. 93 Abs. 1 Bst. d 1

Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für: d.

Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

Art. 97 Abs. 3 und 4 3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.

4683

Landwirtschaftsgesetz

Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.

4

Art. 98

Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.

Art. 105 Abs. 1 Bst. c Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:

1

c.

Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.

Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2 Bst. e Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:

1

d.

2

für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.

Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: e.

für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.

Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d 1

Investitionskredite werden insbesondere gewährt für: b.

Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen;

d.

Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.

Art. 107a

Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe

Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

1

2

Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

4684

Landwirtschaftsgesetz

Art. 115 Abs. 2 Sie können gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

2

a.

Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben der Forschungsanstalt stehen.

b.

Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 136 Abs. 3bis 3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen unterstützen.

Art. 147 Abs. 3 Das Gestüt kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

3

a.

Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gestütes stehen.

b.

Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 160a

Einfuhr

Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.

Art. 169 Abs. 1 Bst. h sowie Abs. 2 und 3 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:

1

h.

Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.

Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.

2

6

SR 0.916.026.81

4685

Landwirtschaftsgesetz

Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:

3

a.

Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Bezeichnungen;

b.

Einziehung und Vernichtung.

Art. 170 Abs. 3 Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.

3

Art. 171a

Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen

Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19957 und werden nach Massgabe seiner Artikel 49a oder 50 geahndet.

1

Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht.

2

In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.

3

Art. 172

Vergehen und Verbrechen

Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.

1

Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2

Art. 173 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, cbis, gbis, gter, gquater, i, k, kbis, kter und Abs. 3 Bst. a 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

7 8

SR 251 SR 0.916.026.81

4686

Landwirtschaftsgesetz

a.

den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;

cbis. die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; gbis. die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; gter. den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; gquater. den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; i.

die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;

k.

der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);

kbis. ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; kter. den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a.

Aufgehoben

Art. 179 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 181 Abs. 1 und 1bis Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.

1

1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.

4687

Landwirtschaftsgesetz

Art. 182 Abs. 1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19929, des Zollgesetzes vom 18. März 200510 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.

1

Art. 185 Abs. 5 und 6 Der Bund kann die Daten durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwaltetes System erheben und durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen sowie weiteren Personen zugänglich machen.

5

Er kann Daten über administrative Untersuchungen und Sanktionen sowie strafrechtliche Verfolgungen bearbeiten und diese bei Bedarf zu Kontroll- und Ermittlungszwecken durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen zugänglich machen.

6

Art. 187b Abs. 8 Aufgehoben Art. 187c

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007

Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

1

2

Die Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 richtet sich nach bisherigem Recht.

Art. 188 Abs. 3 3

Die Artikel 40­42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.

II Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197911 wird wie folgt geändert: Art. 18a

Solaranlagen

In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

9 10 11

SR 817.0 SR 631.0 SR 700

4688

Landwirtschaftsgesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Juni 2007

Nationalrat, 22. Juni 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 200712 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

12

BBl 2007 4677

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Landwirtschaftsgesetz

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