Nicht-Einsetzung einer besonderen Konkursverwaltung (Art. 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG, vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat mit Verfügung vom 20. August 2007 entschieden, im Konkurs der Krankenkasse KBV in Liquidation, Badgasse 3, 8402 Winterthur, das Gesuch des Konkursamtes Winterthur-Altstadt um Einsetzung einer besonderen Konkursverwaltung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Gemäss Artikel 54 Absatz 1 VAG kann das BPV für die Durchführung des Konkurses über ein seiner Aufsicht unterstelltes Versicherungsunternehmen eine besondere Konkursverwaltung ernennen und ihr sämtliche Befugnisse der Gläubigerversammlung übertragen. Das BPV hat jedoch den gesamten Bestand an Zusatzversicherungen der Krankenkasse KBV mittels rechtskräftiger Verfügung vom 30. Juli 2004 zwangsweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, so dass sich keine Zusatzversicherungsverträge mehr im Bestand der Krankenkasse KBV befinden. Die Voraussetzungen zur Einsetzung einer besonderen Konkursverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 VAG sind entfallen.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

18. September 2007

6452

Bundesamt für Privatversicherungen

2007-2169